Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist die zentrale Behörde für die Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland. Der Hauptsitz des BAMF befindet sich in Nürnberg.
Derzeit betreibt das BAMF rund 60 Außenstellen in ganz Deutschland, die für die individuelle Bearbeitung der Asylanträge zuständig sind. Jede der sechzehn Bundesländer verfügt über mindestens eine Außenstelle.
Die Prüfung der Asylanträge erfolgt auf Basis des Asylgesetzes (AsylG). Im Rahmen dieser Prüfung wird ermittelt, ob einer der vier Schutzformen vorliegt: die Anerkennung der Asylberechtigung (Artikel 16a GG), die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes (§ 3 AsylG), die Zuerkennung des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG). Wenn keine dieser Schutzformen gegeben ist, wird der Asylantrag abgelehnt.
Meldung als Asylsuchender
Ein Asylsuchender kann sich bei jeder Polizeidienststelle, Ausländerbehörde oder in einem Ankunftszentrum bzw. einer AnkER-Einrichtung als Asylsuchender melden. Auch eine Meldung direkt bei einer Aufnahmeeinrichtung ist möglich (§ 22 AsylG).
Nach der Meldung erfolgt eine erkennungsdienstliche Behandlung des Asylsuchenden, bei der seine Personendaten und Fingerabdrücke in einem zentralen Computersystem gespeichert werden (§ 16 AsylG). Diese Daten werden mit dem Ausländerzentralregister sowie dem Bundeskriminalamt abgeglichen, um festzustellen, ob es sich um einen Erstantrag, einen Folgeantrag oder einen Mehrfachantrag handelt. Es wird zudem geprüft, ob ein anderer EU-Staat gemäß der Dublin-Verordnung für das Asylverfahren zuständig ist.
Als Nachweis über die Registrierung erhalten Asylsuchende einen Ankunftsnachweis, der als vorläufiges Aufenthaltspapier dient. Dieser berechtigt zum Aufenthalt in Deutschland und zur Inanspruchnahme staatlicher Leistungen, wie Unterbringung, medizinische Versorgung und Verpflegung.
Der förmliche Asylantrag
In der im Ankunftsnachweis angegebenen Aufnahmeeinrichtung wird der förmliche Asylantrag gestellt. Dies erfordert das persönliche Erscheinen des Asylsuchenden bei der zuständigen BAMF-Außenstelle (§ 23 Abs. 1 AsylG).
Zum Zeitpunkt der Antragstellung erfolgt in der Regel noch keine Befragung zu den Fluchtgründen; diese wird bei einem gesonderten Termin, der sogenannten Anhörung, durchgeführt. Nach der Antragstellung erhält der Asylsuchende eine Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylG i.V.m. § 63a AsylG), die für die Dauer des Asylverfahrens gültig ist und alle sechs Monate verlängert werden kann.
Die Anhörung im Asylverfahren
Die Anhörung stellt den zentralen Teil des Asylverfahrens dar. Hier muss der Asylsuchende detailliert darlegen, warum er sein Herkunftsland verlassen hat und welche Gefahren ihm bei einer Rückkehr drohen. Die Glaubwürdigkeit der Angaben ist entscheidend für die Entscheidung über den Asylantrag.
Der Asylsuchende hat das Recht, in seiner Muttersprache angehört zu werden, wobei das BAMF einen Dolmetscher stellt. Zudem kann er sich von einem Rechtsanwalt für Asylrecht begleiten lassen.
Zeit nach der Asylantragstellung
Nach der Stellung des Asylantrags erhalten die Antragstellenden eine Aufenthaltsgestattung, die den rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland bescheinigt. Personen mit einer geringen Bleibeperspektive müssen bis zur Entscheidung über ihren Antrag in den Aufnahmeeinrichtungen verbleiben und unterliegen der Residenzpflicht. Diese Personen dürfen während dieser Zeit nicht arbeiten oder das ihnen zugewiesene Gebiet verlassen, es sei denn, das BAMF erteilt eine Ausnahmegenehmigung.
Personen mit guter Bleibeperspektive unterliegen ebenfalls der Residenzpflicht, die jedoch nach drei Monaten entfällt.
Rechtsmittel gegen die Entscheidung
Wenn das BAMF keinen Schutz gewährt, erhält der Asylsuchende einen ablehnenden Bescheid, der in der Regel mit einer Abschiebungsandrohung verbunden ist. Gegen diese Entscheidung kann Klage erhoben werden, wobei die Klagefrist, die im Bescheid genannt wird, oft sehr kurz ist. Ein schnelles Handeln ist daher erforderlich.
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2 Antworten
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