Ausländerrecht: Die Sozialleistungsansprüche von Ausländern in Abhängigkeit verschiedener Aufenthaltstitel

Die Möglichkeit für Ausländer, Sozialleistungen vom deutschen Staat zu beziehen, hängt insbesondere davon ab, welchen Aufenthaltstitel der Ausländer besitzt.

Grundsätzlich ist dabei zunächst zwischen den vier Arten von Aufenthaltstiteln zu unterscheiden, die in Deutschland bestehen:

  • Niederlassungserlaubnis
  • Aufenthaltserlaubnis
  • Visum
  • Daueraufenthalt-EG
  • Duldung
  • Blaue Karte EU

Aber auch innerhalb dieser Arten von Aufenthaltstiteln gibt es weitere Unterschiede, welche Art von Sozialleistungen durch den jeweiligen Ausländer beantragt werden können.

Grundlage für die Möglichkeit von Ausländern, Sozialleistungen in Deutschland zu beziehen, ist das Sozialstaatsprinzip. Dieses in Art. 20 GG verankerte Prinzip verpflichtet den deutschen Staat, für den Ausgleich der sozialen Gegensätze in der Bundesrepublik Deutschland und für eine angemessene soziale Versorgung der sich in der BRD befindlichen Personen zu sorgen.

Dabei knüpft das Sozialstaatsprinzip nicht an die deutsche Staatsbürgerschaft an, sondern gilt auch für Menschen, die lediglich ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Folgende Sozialleistungen gibt es unter Anderem in Deutschland

Unter Anderem gibt es die folgenden Sozialleistungen in Deutschland, welche teilweise auch von ausländischen Mitbürgern bezogen werden können:

SGB II:

Das SGB II (Sozialgesetzbuch II) ist das Gesetz, welches einschlägig ist, wenn umgangssprachlich von Arbeitslosengeld II oder Hartz-IV-Leistungen gesprochen wird. Dabei unterscheidet das SGB II zwischen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit.

SGB XII:

Das SGB XII (Sozialgesetzbuch XII) deckt den Lebensunterhalt für erwerbsunfähige Personen und Personen über 65 Jahre ab. Darüber hinaus sind in dem SGB XII ergänzende Hilfeleistungen für pflegebedürftige und behinderte Personen geregelt.

AsylbLG:

Das Asylbewerberleistungsgesetz wiederum ist ein völlig eigenständiges Leistungsrecht, das mit den Leistungssystemen des SGB II und des SGB XII nicht vergleichbar ist. Insbesondere Asylbewerber und ausländische Flüchtlinge, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht selbst aus eigenem Einkommen oder Vermögen sicherstellen können, erhalten zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Kindergeld:

Das Kindergeld, welches in den §§ 32, 62 – 78 EStG (Einkommensteuergesetz) geregelt ist, ist eine staatliche Zahlung an Erziehungsberechtigte. Das Kindergeld wird in Abhängigkeit von der Zahl und dem Alter der Kinder geleistet.

Elterngeld:

Das Elterngeld hat ab 2007 das bisherige Erziehungsgeld ersetzt. Bei dem Elterngeld handelt es sich um eine Lohnersatzleistung, deren Höhe sich am bisherigen Einkommen des betreuenden Elternteils orientiert.

Unterhaltsvorschuss:

Der sogenannte Unterhaltsvorschuss dient der finanziellen Unterstützung bzw. Absicherung von Kindern, die bei einem allein erziehenden Elternteil leben und keinen bzw. keinen ausreichenden Unterhalt von dem anderen Elternteil bekommen.

BAföG-Leistungen:

BAfög Leistungen (Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz) sind staatliche Zuschüsse, die Schüler und Studenten während der Ausbildung oder des Studiums vom Staat bekommen können, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Wohngeld:

Wohngeld ist eine weitere staatliche Unterstützung für Bürger, die aufgrund geringen Einkommens einen Zuschuss zur Miete erhalten.

Hinsichtlich der Aufenthaltstitel kann zwischen den folgenden Aufenthaltstiteln unterschieden werden:

Niederlassungserlaubnis:

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, welcher grundsätzlich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.

Daueraufenthaltserlaubnis-EG:

Die Daueraufenthaltserlaubnis EG ist ebenfalls ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Von der Niederlassungserlaubnis unterscheidet er sich dadurch, dass mit ihm eine Arbeitsaufnahme grundsätzlich auch im Europäischen Ausland möglich ist.

Aufenthaltserlaubnis:

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel und wird zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt

Hinsichtlich der Möglichkeit Sozialleistungen zu erhalten, ist hier zwischen den Aufenthaltszwecken aus humanitären Gründen, zum Zwecke des Studiums oder der Ausbildung, der Forschung, der Ausübung einer Beschäftigung, zum Familiennachzug für Ehegatten oder Kinder und zu weiteren Zwecken zu unterscheiden. Von besonderer Bedeutung ist hier auch der Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte zum Zwecke der Erwerbstätigkeit im Rahmen des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz.

Aufenthaltsgestattung:

Die Aufenthaltsgestattung ist kein eigenständiger Aufenthaltstitel. Bei förmlicher Asylantragsstellung wird Asylsuchenden vom BAMF eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt (§ 63 AsylG), die zum Aufenthalt im Bundesgebiet zur Durchführung des Asylverfahrens berechtigt.

Duldung:

Die Duldung ist nach der Definition des Aufenthaltsrechts eine „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“ von ausreisepflichtigen Ausländern.

Sie stellt keinen Aufenthaltstitel dar und begründet daher auch keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet.

Ein Ausländer mit einer Duldung nach § 60a AufenthG kann in der Regel Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.

Blaue Karte EU

Die Blaue Karte EU gem. § 18b Abs. 2 AufenthG ist ein befristeter Aufenthaltstitel zum Zwecke der Erwerbstätigkeit.

Inhaber der Blauen Karte EU haben beispielsweise Anspruch auf SGB II Leistungen.

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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7 Antworten

  1. Aber habe ich dann als einfacher EU-Bürger, der die Voraussetzungen für das Daueraufenthaltsrecht noch nicht erfüllt, aber sowohl eine EU- aber nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, denn dann ein Recht auf BAföG? Freizügigkeitsberechtigt wäre ich ja, wenn ich nach Deutschland als EU-Bürger komme und mein Studium hier beginne.

  2. Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin wegen meiner Tochter, die in deutschland lebtn nach Deutschland umgezogen. Ich komme aus Polen. Nun meine Rente liegt unter dem Harz IV. Habe ich einen Anspruch auf Wohngeld. Die Dame aus der Wohngeldstelle sagte, nicht, ein zu geringes Einkomen habe. Einen Anspruch auf die Grundsicherung habe ich auch nicht, da ich hier erst 2 Jahre wohne. Stimmt das so? Vielen Dank.

  3. Meine Freundin kommt aus Weißrussland, hat einen Sohn von einem deutschen Mann, welcher in der Schweiz lebt. Vaterschaft und Staatsangehörigkeit wurde gerichtlich festgestellt. Es besteht kein Kontakt zum Vater, gibt keine Unterhaltszahlungen, etc. Sohn ist 6,5 Jahre alt, hat deutschen Pass bekommen und will in D bleiben. Welche finanziellen Unterstützungen können hier für Kind und /oder Mutter beantragt werden?
    Ausländeramt hat noch keine Aufenthaltsgenehmigung mit Arbeitserlaubnis erteilt.

  4. Hallo
    ich (25 Jahre alt, EU Bürgerin, aufgewachsen in Deutschland) beziehe seit zwei Monaten zum zweiten Mal Arbeitslosengeld 2 (das erstemal war Juni bis Juli, danach fand ich eine Arbeit, mir wurde kürzlich gekündigt.) Nun verlangt das Jobcenter eine Daueraufenthaltsbescheinigung, welche ich beantragt habe. Das Rathaus lehnte den Antrag ab, da ich in den letzten 5 Jahren nicht durchgehend gearbeitet habe. Verfällt nun durch diese Ablehnung auch Mein Anspruch auf Leistungen? Wovon soll ich dann leben?

  5. Ich habe vor 4 Jahren in Brasilien geheiratet und dort gelebt.Durch Corona ist dort alles den Bach runter und wir sind nach Deutschland.Meine Frau darf nicht arbeiten kein Anspruch auf Hartz4 und mir wird nicht die volle Miete meiner Wohnung gezahlt und weniger Lebensunterhalt da meine Frau bei mir wohnt.Total Ungerecht ich kann nicht Überleben.

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