Mietrecht: Erfolgreicher Räumungsschutzantrag gegen Zwangsräumung wegen Suizidgefahr des Mieters.

Bundesgerichtshof, 15.05.2014, Az.: I ZB 15/13

Hat der Vermieter gegen den Mieter einen Räumungstitel erstritten und betreibt die Zwangsräumung gegen den Mieter, kann der Mieter in bestimmten Situationen noch ein letztes Rechtsmittel gegen die bevorstehende Zwangsräumung geltend machen.

Dabei handelt es sich um den Räumungsschutzantrag gem. § 765a ZPO. Wird dieser Räumungsschutzantrag bewilligt, kann der Mieter für einen bestimmten Zeitraum weiterhin in der Wohnung bleiben.

Gründe für einen Räumungsschutzantrag

In dem Räumungsschutzantrag müssen die besonderen Gründe geltend gemacht werden, welche dem Mieter eine Räumung zum angekündigten Termin unzumutbar machen.

Dies können zum Beispiel die folgenden Gründe sein:

        • Kurz nach dem Räumungstermin kann eine neue Wohnung bezogen werden
        • Räumungsschuldner ist beim Räumungstermin im Mutterschutz
        • Suizidgefahr wegen der Räumung
        • Epileptiker drohen Sturzanfälle nach Räumung

Bei der Beurteilung des Räumungsschutzantrages hat das Gericht dabei immer die Grundrechte der Eigentümer des Mietobjektes (Vermieter) auf Schutz des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) zu beachten.

Zu beachten ist, dass der Räumungsschutzantrag gemäß § 765a Abs. 3 ZPO (Zivilprozessordnung) spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen ist, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

In dem oben genannten Beschluss des Bundesgerichtshofes hat dieser über einen Räumungsschutzantrag eines Mieters zu entscheiden, welcher selbstmordgefährdet war.

Sachverhalt des Gerichtsurteils

Die Schuldner wurden in einem Räumungsprozess vom Landgericht Frankfurt (Oder) zur Herausgabe eines Grundstücks mit Wohnhaus verurteilt. Aufgrund des Urteils betrieben die Gläubiger daraufhin gegen die Schuldner die Räumungsvollstreckung.

Antragsteller beantragen Räumungsschutzantrag wegen Suizidgefahr

Mit Schreiben vom 25.08.2008 beantragte der Schuldner beim Amtsgericht Fürstenwalde Räumungsschutz. Auf diesen Antrag hin stellte das Amtsgericht Fürstenwalde die Zwangsvollstreckung zunächst unter der Auflage vorläufig ein, dass der Schuldner ein amtsärztliches Attest oder ein Gutachten zur Möglichkeit der Räumung bei gründlicher medizinischer Begleitung vorlege. Nachdem der Schuldner diese Auflage nicht erfüllte, wies das Amtsgericht Fürstenwalde seinen Vollstreckungsschutzantrag zurück.

Gegen diese Entscheidung reichte der Schuldner dann Beschwerde ein. Das Beschwerdegericht holte daraufhin ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten zur Verfahrensfähigkeit des Schuldners ein.

Der damit beauftragte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass beim Schuldner eine krankheitsbedingte partielle Geschäftsunfähigkeit vorliege, die sich auf die – insbesondere juristische – Auseinandersetzung um das Grundstück beziehen würde.

Antragsteller ist prozessunfähig

Daraufhin stellte das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 25.08.2009 die Zwangsvollstreckung mit der Maßgabe einstweilen ein, dass sie auf Antrag fortzusetzen sei, wenn die gegenwärtige Prozessunfähigkeit des Schuldners nicht mehr fortbestünde oder der Schuldner wirksam vertreten werden würde. Gegen diesen Beschluss legten die Gläubiger wiederum die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ein.

Der Bundesgerichtshof hatte dem Schuldner Rechtsanwältin K. B. als besondere Vertreterin (Verfahrenspflegerin) zur Seite gestellt sowie den Beschluss vom 25.08.2009 aufgehoben und die Sache mit der Begründung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dass bei Prozessunfähigkeit des Schuldners auf der Grundlage von § 765a ZPO keine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung möglich sei.

Die Verfahrenspflegerin wiederum hatte den vom Schuldner selbst gestellten Vollstreckungsschutzantrag nicht genehmigt. Mit Beschluss vom 20.10.2011 hatte das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 04.11.2007 zurückgewiesen.

Daraufhin betrieben die Gläubiger die Räumungsvollstreckung weiter. Unter dem 03.01.2012 beantragte die Verfahrenspflegerin für den Schuldner erneut Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO, weil die Zwangsräumung Leib und Leben des Schuldners erheblich gefährden würde (Herzstillstand, Schlaganfall oder Suizid).

Mit Beschluss vom 12.01.2012 bestellte das Amtsgericht Rechtsanwalt Bl. anstelle von Rechtsanwältin B. zum Verfahrenspfleger des Schuldners. Mit weiterem Beschluss vom selben Tage wies es den Vollstreckungsschutzantrag vom 03.01.2012 zurück.

Dagegen legte der neue Verfahrenspfleger unter Vorlage einer amtsärztlichen Stellungnahme des Facharztes Dr. H. sofortige Beschwerde ein und dazu ausgeführt, dass im Fall der Zwangsräumung ein Suizid des Schuldners unmittelbar absehbar sei und daran auch eine Zwangsunterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nichts ändern würde, da das psychische Krankheitsbild der Schuldnerin nicht behandelbar sei.

Das Landgericht stellte daraufhin die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über den Vollstreckungsschutz einstweilen ein und holte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten zur Frage der Gesundheits- und Lebensgefahr im Fall der Zwangsräumung ein.

Der damit beauftragte Gutachter Dr. L. konnte den Schuldner nicht zu einem Untersuchungsgespräch bewegen und erstellte daraufhin sein Gutachten nach Aktenlage mit dem Ergebnis, dass für den Fall der Zwangsräumung eine suizidale Handlung des Schuldners wahrscheinlich sei.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22.01.2013 hatte das Landgericht dann die Zwangsvollstreckung in Bezug auf die Verurteilung zur Grundstücksherausgabe unbefristet und ohne Auflagen einstweilen eingestellt.

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubiger zum Bundesgerichthof.

Entscheidung des Bundesgerichtshofes

Der Bundesgerichtshof wiederum urteilte, dass die Rechtsbeschwerde der Gläubiger bis auf die fehlende Befristung der einstweiligen Vollstreckungseinstellung zurückgewiesen werde.

Bei Durchführung der Zwangsräumung bestehe konkrete Suizidgefahr

Die Annahme des Berufungsgerichts, dass bei Durchführung der Zwangsräumung für den Schuldner eine konkrete Suizidgefahr bestünde, habe keinen Rechtsfehler erkennen lassen.

Auf der Grundlage der fachärztlichen Ausführungen Ba. , Dr. H. und des Dr. L. habe das Beschwerdegericht die Überzeugung gewonnen, dass der Schuldner an einer wahnhaften Störung leide, in deren Folge ein Suizid bei Durchführung der Zwangsräumung wahrscheinlich auftreten werde. Dies würde der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren standhalten.

Insofern habe das Beschwerdegericht seine Beurteilung maßgeblich auf die vom Verfahrenspfleger des Schuldners eingereichte Stellungnahme des Amtsarztes Dr. H. gestützt. Dieser habe zwar mitgeteilt, dass er einen gerichtlichen Gutachterauftrag ablehne, weil er mit der Schuldnerin bekannt sei und sich deshalb befangen fühle.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde würde sich daraus aber keine Unverwertbarkeit der Stellungnahme Dr. H. ergeben. Vielmehr habe die Stellungnahme vom Beschwerdegericht als Parteivortrag berücksichtigt und gewürdigt werden müssen.

Das Beschwerdegericht habe in der Bekanntschaft von Dr. H. mit der Schuldnerin keinen Anlass gesehen, seine fachärztliche Einschätzung als bloßes Gefälligkeitsattest abzutun. Es habe diese Beurteilung auf die Funktion von Dr. H. als zuständigem Amtsarzt und seine dem Beschwerdegericht aus einer Vielzahl von Verfahren bekannte gründliche und sachkompetente Arbeitsweise gestützt. Diese tatrichterliche Würdigung ließe keinen Rechtsfehler erkennen. Dabei sei es nicht darauf angekommen, ob auch eine abweichende Beurteilung möglich gewesen wäre.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sei es auch nicht zu beanstanden gewesen, dass das Beschwerdegericht den gerichtlichen Gutachter Dr. L. um eine Beurteilung nach Aktenlage gebeten und ihm aufgegeben habe, dabei insbesondere die amtsärztliche Stellungnahme des Dr. H. zu beachten. Der Schuldner habe eine persönliche Untersuchung durch Dr. L. verweigert. Der in einem Termin vor dem Beschwerdegericht gewonnene persönliche Eindruck des Facharztes Ba. habe bereits mehr als dreieinhalb Jahre zurückgelegen. Die einzige zeitnahe persönliche Untersuchung des Schuldners hätte Dr. H. am 16.01.2012 durchgeführt. Unter diesen Umständen ließe das Verfahren des Beschwerdegerichts keinen Rechtsfehler erkennen.

Dahinstehen könne, ob der Gutachter Dr. L. durch eine persönliche Untersuchung des Schuldners gegenüber seinem Gutachten nach Aktenlage wesentliche neue Erkenntnisse zur Suizidgefährdung hätte gewinnen können.

Denn aufgrund des Verhaltens des Schuldners habe für Dr. L. keine Möglichkeit einer persönlichen Untersuchung bestanden. Den Umstand, dass dem Gutachten Dr. L. kein persönlicher Eindruck vom Schuldner zugrunde gelegen habe, habe das Beschwerdegericht berücksichtigt.

Ohne Erfolg würde sich die Rechtsbeschwerde ferner gegen die Berücksichtigung des Gutachtens Ba. vom 20.07.2009 durch das Beschwerdegericht wenden.

Dieses Gutachten basiere zwar auf einem persönlichen Eindruck vom Schuldner beim Anhörungstermin vor dem Beschwerdegericht am 29.04.2009, der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts am 22.01.2013 bereits fast vier Jahre zurückgelegen habe.

Zudem sei Gegenstand des dem Gutachter Ba. erteilten Auftrages allein die Frage der Verfahrensfähigkeit des Schuldners im Streit um die Zwangsräumung gewesen. Die Ausführungen zur Suizidgefährdung des Schuldners seien daher außerhalb dieses Auftrags erfolgt.

Diese Umstände würden aber nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens Ba. führen. Sie seien vielmehr bei seiner Würdigung zu berücksichtigen. Es sei weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass das Beschwerdegericht dies unbeachtet gelassen hätte.

Das Beschwerdegericht habe die fachärztlichen Bewertungen durch seinen Eindruck vom Schuldner im Anhörungstermin am 29.04.2009 sowie durch dessen schriftliche Ausführungen im Räumungsverfahren bestätigt gesehen. Auch diese tatrichterliche Beurteilung ließe entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keinen Rechtsfehler erkennen.

Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Würdigung des Schreibens des Schuldners vom 10.07.2012 wenden würde, dem sie anders als das Beschwerdegericht eine Bereitschaft zur Räumung des Grundstücks gegen Zahlung von 300.000 € entnehmen wolle, würde sie nur ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen des Beschwerdegerichts setzen.

Dasselbe gelte, soweit die Beschwerde einen Widerspruch zwischen den Annahmen des Beschwerdegerichts konstruieren wolle, es bestünde kein hinreichender Anhaltspunkt für ein kalkuliertes Handeln des Schuldners, er schirme seine Ehefrau aber zielgerichtet vom vorliegenden Räumungsverfahren ab. Diese Aussagen seien keineswegs miteinander unvereinbar.

Die Rechtsbeschwerde habe die vom Beschwerdegericht bei seiner Interessenabwägung gebrauchte Formulierung „staatlich legitimierte Sterbehilfe“ als sachwidrig beanstandet. Zwar handele es sich dabei um eine ungewöhnlich plakative Formulierung des Berufungsgerichts. Es sei aber nicht erkennbar, dass diese Formulierung im Streitfall die Abwägung zwischen dem Vermögensinteresse der Gläubiger und dem Lebensinteresse des Schuldners in entscheidungserheblicher und einen Rechtsfehler begründender Weise beeinflusst haben könnte.

Mit Erfolg wende sich die Rechtsbeschwerde allerdings dagegen, dass das Beschwerdegericht die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Befristung angeordnet habe.

Dauerhafte Einstellung der Räumungsvollstreckung widerspricht Eigentumsgarantie

Das durch die Grundrechte auf Schutz des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) geschützte Interesse der Gläubiger an der Fortsetzung des Verfahrens würde eine dauerhafte Einstellung der Räumungsvollstreckung verbieten, weil die staatliche Aufgabe, das Leben des Schuldners zu schützen, nicht auf unbegrenzte Zeit durch ein Vollstreckungsverbot gelöst werden könne.

Die Einstellung sei deshalb zu befristen und mit Auflagen zu versehen, welche das Ziel haben, die Gesundheit des Schuldners wiederherzustellen. Dies gelte auch dann, wenn die Aussichten auf eine Besserstellung des Gesundheitszustands des Schuldners gering seien.

Im Interesse des Gläubigers sei dem Schuldner zuzumuten, auf die Verbesserung seines Gesundheitszustands hinzuwirken und den Stand seiner Behandlung dem Vollstreckungsgericht nachzuweisen.

Es sei nicht ersichtlich, warum abweichend von diesen Grundsätzen im vorliegenden Fall eine unbefristete Einstellung der Räumungsvollstreckung in Betracht kommen solle. Insbesondere würde die Erwägung des Beschwerdegerichts, es lasse sich derzeit nicht prognostizieren, wann es zu einer veränderten Situation hinsichtlich der Lebensgefahr im Fall der Räumung komme, keine unbefristete einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen.

Die Gläubiger könnten insofern nicht darauf verwiesen werden, die Zwangsräumung erst fortzusetzen, nachdem sie mit Erfolg beim Vollstreckungsgericht eine Aufhebung der Einstellung wegen Änderung der Sachlage (§ 765a Abs. 4 ZPO) beantragt hätten.

Vielmehr obliege es dem Räumungsschuldner, nach Ablauf einer angemessen befristeten vorläufigen Einstellung darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Einstellung weiterhin vorliegen würden.

Es könne auch nicht angenommen werden, eine Behandlung des Schuldners zur Abwendung der Suizidgefahr bliebe ohne weitere Prüfung auf Dauer aussichtslos. So habe der gerichtlich bestellte Gutachter Dr. L. ausgeführt, dass die Suizidgefahr unter stationären Bedingungen reduziert bzw. minimiert und zumindest einer aktuellen Suizidgefährdung im zeitlichen Umfeld der Zwangsräumung über eine stationäre Krisenintervention begegnet werden könne.

Der Gutachter habe auch nicht angenommen, die Behandlung der wahnhaften Störung des Schuldners sei aussichtslos. Vielmehr habe er den Ausgang einer Behandlung als offen bezeichnet. Allerdings habe er an anderer Stelle seines Gutachtens gemeint, eine erfolgversprechende Behandlung der wahnhaften Störung sei nicht erkennbar.

Behandlungsmöglichkeiten hinsichtlich der wahnhaften Störung seien aber zu trennen von der Frage der aktuellen Suizidgefährdung bei Durchführung der Zwangsräumung. Denn die wahnhafte Störung könne auch ohne gleichzeitige Suizidgefahr bei Räumung bestehen.

Unter den Umständen des Streitfalls sei es somit erforderlich und angemessen, die vorläufige Einstellung auf drei Jahre ab dem 12.01.2012, dem Entscheidungszeitpunkt des Beschwerdegerichts, zu befristen.

Quelle: Bundesgerichtshof

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