Amtsgericht Frankfurt am Main, 25.04.2024, Az.: 33067 C 42/23
Das Amtsgericht Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 25.04.2024 (Az.: 33067 C 42/23) ein wegweisendes Urteil im Mietrecht gefällt. Es klärt wesentliche Fragen zur fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses bei Kautionsrückstand und den Anforderungen an Mahnungen.
Urteilsinhalt und zentrale Entscheidungen
- Zahlungsverzug bei Kautionsrückstand
Wenn eine Mietkaution in Raten gezahlt werden soll und die erste Rate zu Beginn des Mietverhältnisses fällig ist, tritt der Zahlungsverzug ohne Mahnung ein (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der Vermieter ist nicht verpflichtet, den Mieter nochmals an die Zahlung zu erinnern. - Kaution nicht durch SEPA-Lastschrift
Ist im Mietvertrag geregelt, dass die Kaution direkt auf ein gesondertes Konto des Vermieters zu überweisen ist, kann sich der Mieter nicht darauf berufen, der Vermieter hätte die Kautionszahlung per Lastschrift einziehen müssen. Die Einzugsermächtigung gilt üblicherweise nur für laufende Mietzahlungen. - Wiederholte Zahlungsrückstände und Kündigungsrecht
Das Gericht bestätigte die fristlose Kündigung, da die Beklagte zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs erneut mit Mietzahlungen im Verzug war. Eine Schonfristzahlung (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB), die Kündigungen rückwirkend unwirksam macht, konnte nicht mehr geltend gemacht werden, da die Beklagte diese Regelung bereits innerhalb der letzten zwei Jahre genutzt hatte.
Auswirkungen auf Vermieter und Mieter
- Vermieter profitieren von der Klarstellung, dass keine Mahnung notwendig ist, wenn die Fälligkeit der Kautionszahlung eindeutig im Mietvertrag geregelt ist. Zudem wird ihre Position bei wiederholten Zahlungsverzögerungen gestärkt.
- Mieter sollten darauf achten, die Modalitäten zur Zahlung der Mietkaution genau zu prüfen. Selbst wenn ein SEPA-Lastschriftmandat für Mietzahlungen erteilt wurde, gilt dies nicht automatisch für die Kaution.
Konsequenzen des Urteils
Das Urteil betont die Bedeutung klarer Vertragsregelungen und des pünktlichen Zahlungsverkehrs. Für Vermieter unterstreicht es die Wichtigkeit, Miet- und Kautionsforderungen getrennt zu handhaben. Für Mieter macht es deutlich, dass Unklarheiten über Zahlungswege keine Entschuldigung für Rückstände sind.
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main
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