Beratung unter:

0221 - 80187670

VG Berlin: Besuchsvisum abgelehnt wegen fehlender Rückkehrabsicht (Urteil vom 06.03.2024)

Einführung: Die Bedeutung von Schengen-Visa für internationale Geschäftsbeziehungen und Aufenthalte

Schengen-Visa sind der Schlüssel für reibungslose internationale Geschäftsbeziehungen und private Aufenthalte in Europa. Mit einem Schengen-Visum können Geschäftsleute aus Nicht-EU-Staaten unkompliziert zu Meetings, Messen oder Vertragsverhandlungen einreisen. Ebenso ermöglicht ein Besuchsvisum Familienangehörigen oder Freunden, sich über Grenzen hinweg zu besuchen und wichtige Ereignisse gemeinsam zu erleben. Gerade für ausländische Unternehmen ist es essentiell, dass ihre Mitarbeiter oder Geschäftspartner bei Bedarf kurzfristig in die Schengen-Staaten reisen können. Ein abgelehnter Visumsantrag kann daher nicht nur persönliche Enttäuschung auslösen, sondern auch Projekte verzögern und geschäftliche Chancen gefährden. Entsprechend wichtig ist es zu verstehen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen – denn wird ein Visum abgelehnt, scheitern die geplanten Aufenthalte und die internationalen Beziehungen leiden darunter.

Sachverhalt: Klage eines russischen Staatsbürgers auf Erteilung eines Besuchsvisums

Im vorliegenden Fall hatte ein russischer Staatsbürger ein Besuchsvisum beantragt, um für einen kurzfristigen Aufenthalt nach Deutschland einzureisen. Das Besuchsvisum (ein Schengen-Visum für Besuchszwecke) sollte ihm ermöglichen, einen privaten Besuch im Bundesgebiet durchzuführen. Der Visumsantrag wurde jedoch von der deutschen Auslandsvertretung – in diesem Fall der zuständigen Botschaft – abgelehnt. Als Hauptgrund für die Ablehnung führte die Behörde Zweifel an der Rückkehrabsicht des Antragstellers an. Der Antragsteller sah diese Entscheidung als unbegründet an und legte dagegen Klage beim Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin) ein. Er begehrte vor Gericht die Erteilung des Visums bzw. die Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Botschaft. Am 06.03.2024 entschied das VG Berlin (Az.: 12 K 364/23 V) über den Fall und wies die Klage des russischen Staatsbürgers ab. Das bedeutet, das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Visumsablehnung. Im folgenden Abschnitt werden die Gründe der Entscheidung näher analysiert.

Entscheidungsgründe: Warum wurde das Besuchsvisum abgelehnt?

Zweifel an der Rückkehrabsicht: Im Zentrum der gerichtlichen Entscheidung stand die Frage, ob der Antragsteller glaubhaft machen konnte, dass er nach dem Besuch in Deutschland in sein Heimatland zurückkehren wird. Die Rückkehrabsicht des Antragstellers war aus Sicht der Botschaft nicht ausreichend belegt. Das VG Berlin stellte klar, dass nach dem EU-Visakodex ein Schengen-Visum nur erteilt werden darf, wenn keinerlei begründete Zweifel bestehen, dass der Reisende das Schengen-Gebiet nach dem geplanten Aufenthalt fristgerecht wieder verlässt. Die Behörden sind dabei nicht verpflichtet, mit absoluter Gewissheit von der Rückkehr des Antragstellers überzeugt zu sein – es genügt bereits, wenn begründete Zweifel an seiner Rückkehrbereitschaft bestehen. Im vorliegenden Fall lagen solche Zweifel vor. Aus den Umständen des Klägers ergaben sich Anhaltspunkte, die eine positive Rückkehrprognose erschwerten. So hatte der russische Staatsbürger offenbar keine starken Bindungen in seinem Heimatland nachweisen können, die ihn zuverlässig zur Rückkehr veranlassen würden.

Wirtschaftliche und familiäre Bindungen: Das Gericht analysierte die wirtschaftliche und familiäre Situation des Klägers, da diese Faktoren maßgeblich dafür sind, ob jemand voraussichtlich zurückkehrt. Der Kläger konnte keine feste berufliche Verankerung in Russland darlegen. Er war entweder ohne geregelte Arbeit oder verfügte nur über ein geringes Einkommen und kein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Eine stabile wirtschaftliche Bindung – etwa in Form eines sicheren Arbeitsplatzes oder eigener Unternehmenstätigkeit – war nicht ersichtlich. Auch besondere familiäre Bindungen an den Heimatstaat fehlten oder waren nicht ausreichend belegt. Der Kläger war unverheiratet und hatte keine unterhaltsberechtigten Kinder in Russland (zumindest wurden solche Verpflichtungen nicht nachgewiesen). Zwar lebten wohl Verwandte (etwa Eltern oder Geschwister) in Russland, doch solche familiären Kontakte genügen für sich genommen oft nicht, um eine Rückkehrabsicht zweifelsfrei zu untermauern. Aus Sicht der Behörde sprechen fehlende enge Familienpflichten und keine finanzielle Verwurzelung im Heimatland dafür, dass der Antragsteller theoretisch weniger davon abgehalten wäre, seinen Aufenthalt unrechtmäßig zu verlängern oder dauerhaft im Schengen-Raum zu bleiben. Das VG Berlin bewertete die Einschätzung der Botschaft als nachvollziehbar: In Anbetracht der mangelnden Verwurzelung des Klägers in Russland sei die Annahme gerechtfertigt, dass seine Rückkehrbereitschaft nicht ausreichend sichergestellt ist.

Reiseplan und Aufenthaltszweck: Ein weiterer Aspekt war der vorgelegte Reiseplan und der angegebene Aufenthaltszweck. Der Kläger gab an, zu Besuchszwecken nach Deutschland reisen zu wollen. Allerdings müssen die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts für die Behörde plausibel und überprüfbar sein. Im Urteil wurde deutlich, dass der Antragsteller keinen konkret unterlegten Reiseplan vorweisen konnte, der über allgemein gehaltene Angaben hinausging. Einladungen oder geplante Besuchsziele müssen üblicherweise benannt und gegebenenfalls dokumentiert werden (z.B. durch Einladungsschreiben eines Gastgebers, Hotelbuchungen, geplante Rückflugtermine). Wenn der Antragsteller hier unklare oder unvollständige Angaben gemacht hat, verstärkt dies die Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Besuchsvorhabens. Im vorliegenden Fall fehlten offenbar überzeugende Nachweise für einen konkreten Reisezweck und einen zeitlich begrenzten Aufenthalt. Die Botschaft durfte daher annehmen, dass der genannte Besuchsanlass nicht ausreichend glaubhaft belegt war – was wiederum im Lichte der gesamten Umstände die Visumsablehnung stützte.

Nachweispflichten des Antragstellers: Das Gericht hob hervor, dass die Mitwirkungspflicht und Nachweispflicht bei einem Schengen-Visumsantrag in hohem Maße beim Antragsteller selbst liegt. Wer ein Besuchsvisum beantragt, muss von sich aus alle erforderlichen Unterlagen beibringen, um den geltenden Anforderungen gerecht zu werden. Dazu gehören beispielsweise Einkommensnachweise, Beschäftigungsbescheinigungen, Nachweise über Immobilien oder sonstiges Vermögen, Einladungsschreiben von Gastgebern sowie ggf. eine formelle Verpflichtungserklärung eines Einladers. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger nicht genügend Belege vorgelegt, um die Zweifel der Behörde auszuräumen. Insbesondere wurden keine zusätzlichen Dokumente präsentiert, die seine Rückkehrwilligkeit untermauern könnten, nachdem die Botschaft diese angezweifelt hatte. Das VG Berlin stellte klar, dass es Sache des Antragstellers ist, die Botschaft von seinem Rückkehrwillen und vom legitimen Besuchszweck zu überzeugen – fehlen solche Nachweise oder bleiben Fragen offen, darf das Visum versagt werden. Eine nachträgliche Erklärung im Gerichtsverfahren konnte die Versäumnisse im Antrag nicht mehr heilen.

Bewertungsspielraum der Behörde und gerichtliche Kontrolle: Schließlich betonte das Verwaltungsgericht den Bewertungsspielraum der Visumsbehörde bei der Entscheidung über einen Visumsantrag. Die Erteilung eines Schengen-Visums liegt zwar nicht im freien Ermessen (sie ist an gesetzliche Voraussetzungen gebunden), doch bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere was die Glaubhaftmachung der Rückkehrabsicht betrifft – hat die Behörde einen gewissen Spielraum. Die Richter prüften, ob die Botschaft im Fall des Klägers alle relevanten Umstände individuell gewürdigt hat und ob ihre Entscheidung auf sachgerechten Erwägungen beruht. Das VG Berlin kam zu dem Ergebnis, dass die Ablehnung des Visums rechtmäßig war: Die Behörde habe den Sachverhalt sorgfältig ermittelt und keine sachfremden oder fehlerhaften Annahmen getroffen. Insbesondere hielt sich die Botschaft an die allgemeinen Maßstäbe des Visakodex und nutzte ihren Bewertungsspielraum beurteilungsfehlerfrei. Für das Gericht bestand kein Anlass, in die Einschätzung der Behörde einzugreifen. Mit anderen Worten: Solange die Botschaft ihre Entscheidung nachvollziehbar und auf Basis der vorliegenden Informationen getroffen hat, wird diese von den Gerichten nicht ohne Weiteres korrigiert. Die gerichtliche Kontrolle ist in solchen Fällen eingeschränkt – das Gericht ersetzt nicht die Bewertung der Visa-Stelle durch eine eigene, sondern greift nur ein, wenn offensichtliche Fehler oder Rechtsverstöße vorliegen. Im Ergebnis bestätigte das VG Berlin die Visumsablehnung, da sämtliche angeführten Zweifel und Gründe mit den Vorschriften des Visakodex im Einklang standen.

Einordnung der Entscheidung für die Praxis: Anforderungen, typische Fehler und Rolle der Herkunftslage

Die Entscheidung des VG Berlin liefert wichtige Hinweise darauf, welche Anforderungen für die Erteilung eines Schengen-Besuchsvisums in der Praxis erfüllt werden müssen und welche Fehler es zu vermeiden gilt. Außerdem zeigt das Urteil, wie die politische Lage des Herkunftslandes indirekt eine Rolle bei Visumentscheidungen spielen kann.

Anforderungen an einen erfolgreichen Visumsantrag: Grundsätzlich verdeutlicht das Urteil, dass ein Visumsantrag nur dann Erfolg hat, wenn der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen vollständig erfüllt und überzeugend darlegt. Für ein Besuchsvisum bedeutet das vor allem: Der Zweck und die Umstände der Reise müssen plausibel sein, und der Antragsteller muss fest im Heimatland eingebunden sein. Konkret sollten Antragsteller eine Reihe von Anforderungen erfüllen bzw. nachweisen: Dazu zählen ein fester Arbeitsplatz oder anderweitig gesichertes Einkommen, bestehende familiäre Verpflichtungen oder soziale Bindungen zu Hause, eine detaillierte Reiseplanung mit Angabe von Reisezielen, Aufenthaltsdauer und ggf. Gastgebern, ausreichende finanzielle Mittel für die Reise sowie eine Reisekrankenversicherung. Wirtschaftliche und familiäre Verwurzelung im Heimatland ist ein zentrales Kriterium – etwa durch Eigentum, ein laufendes Studium oder Arbeitsverhältnis, Ehepartner und Kinder, die im Heimatland bleiben, etc. Je besser diese Bindungen dokumentiert sind, desto eher entsteht eine positive Rückkehrprognose. Außerdem müssen alle formalen Voraussetzungen eingehalten werden (gültiger Reisepass, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben im Antragsformular, biometrische Daten, etc.). Das VG Berlin hat mit seinem Urteil bestätigt, dass das Fehlen solcher Nachweise direkt zur Ablehnung führen kann.

Typische Fehler bei Visumsanträgen: Aus dem Fall lassen sich einige häufige Fehlerquellen erkennen, die Visumsbewerber unbedingt vermeiden sollten. Ein klassischer Fehler ist es, unzureichende Unterlagen einzureichen oder wichtige Nachweise ganz wegzulassen. Beispielsweise versäumen manche Antragsteller, eine offizielle Arbeitgeberbescheinigung oder Gehaltsabrechnungen beizufügen, um ihre Erwerbstätigkeit zu belegen – ein Versäumnis, das schnell als fehlende wirtschaftliche Bindung ausgelegt wird. Auch bei Einladungen passieren Fehler: Wird kein formelles Einladungsschreiben oder keine Verpflichtungserklärung vorgelegt, zweifelt die Behörde leicht am wirklichen Besuchszweck oder an der Finanzierung des Aufenthalts. Ein weiterer Fehler ist, unrealistische Reisepläne anzugeben – etwa einen sehr langen Aufenthalt (nahe an der 90-Tage-Grenze) ohne überzeugende Erklärung, warum die Reise so lang dauern muss. Solche Anträge wirken verdächtig und wecken den Eindruck, der Bewerber könne andere Absichten verfolgen. Ebenfalls kritisch ist es, wenn Angaben im Antrag widersprüchlich oder vage sind, z.B. unterschiedliche Angaben zur eigenen Beschäftigung oder zur Person des Gastgebers. Ungenauigkeiten oder Intransparenz im Visumsantrag führen fast immer zu Nachfragen oder sofortiger Ablehnung. Schließlich darf man die Bedeutung der Rückkehrabsicht nicht unterschätzen: Wer diesen Aspekt auf die leichte Schulter nimmt und keine Belege für seine Verwurzelung bringt, riskiert zwangsläufig eine Ablehnung wegen mangelnder Rückkehrbereitschaft. Kurz gesagt: Die häufigsten Fehler sind fehlende Nachweise, unklare Reisegründe und eine Unterschätzung der strengen Prüfungskriterien – all das gilt es zu vermeiden.

Einfluss der politischen Lage des Herkunftslandes: Zwar wird jeder Visumantrag individuell geprüft, doch fließen die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland in die Beurteilung mit ein. Das Urteil des VG Berlin ist in einem besonderen Kontext zu sehen: Der Antragsteller war russischer Staatsbürger, und zum Zeitpunkt des Antrags war die politische Lage in Russland angespannt (u.a. im Zuge des Ukraine-Krieges und der innenpolitischen Situation). Solche Umstände können indirekt Auswirkungen auf die Visumentscheidung haben. Politische Krisen, Krieg oder wirtschaftliche Notlagen im Heimatland erhöhen aus Sicht der Behörden das Risiko, dass Besucher den Schritt in den Schengen-Raum nutzen könnten, um sich dauerhaft abzusetzen oder Asyl zu beantragen, anstatt zurückzukehren. Im Fall von Russland spielen Faktoren wie die Mobilmachung zum Militärdienst, Reisesanktionen und eine unsichere wirtschaftliche Perspektive eine Rolle. Visa-Stellen wissen, dass in solchen Situationen die Motivation zur Ausreise bei manchen Antragstellern sehr hoch ist und die Bindung an das Heimatland entsprechend schwächer sein kann. Daher werden Anträge aus Ländern mit problematischer Lage oft besonders kritisch beäugt. Das VG Berlin hat in seinem Urteil zwar vordergründig nur die persönlichen Umstände des Klägers bewertet, aber diese stehen immer vor dem Hintergrund der Herkunftslage. Für die Praxis heißt das: Antragsteller aus Ländern mit schwieriger politischer oder wirtschaftlicher Situation müssen umso mehr darauf achten, ihre Rückkehrabsicht glaubhaft zu machen. Es ist wichtig zu zeigen, dass trotz der Lage im Heimatland genügend Anreize bestehen, dorthin zurückzukehren – seien es familiäre Verpflichtungen, ein sicherer Arbeitsplatz oder andere persönliche Gründe. Die Entscheidung signalisiert, dass die gesamtpolitische Lage zwar kein offizieller Ablehnungsgrund im Visakodex ist, aber sehr wohl die Beurteilung der individuellen Rückkehrwahrscheinlichkeit beeinflusst.

Konkrete Empfehlungen für Visumsbewerber und einladende Unternehmen zur Vermeidung von Ablehnungen

Abschließend lassen sich aus dem Urteil und der generellen Praxis einige konkrete Empfehlungen ableiten, wie Visumsbewerber und die sie begleitenden bzw. einladenden Unternehmen Ablehnungen vermeiden können:

Tipps für Visumsbewerber:

  • Vollständige Dokumentation: Stellen Sie sicher, dass Sie sämtliche erforderlichen Unterlagen Ihrem Visumsantrag beifügen. Dazu gehören Nachweise über Beschäftigung (Arbeitsvertrag, Arbeitgeberschreiben, Gehaltsabrechnungen), finanzielle Mittel (Kontoauszüge, Sparbücher), Immobilienbesitz oder Mietvertrag, Familienstand (Heiratsurkunde, Geburtsurkunden von Kindern) und frühere Reisen (Visa-Stempel im Pass). Je umfangreicher und plausibler Ihre Unterlagen, desto besser können Sie Ihre Verankerung in der Heimat belegen.

  • Glaubwürdiger Reiseplan: Legen Sie einen klaren, glaubwürdigen Reiseplan vor. Geben Sie an, wann und wohin Sie reisen und was der Zweck des Aufenthalts ist. Bei Besuchsreisen empfiehlt sich ein Einladungsschreiben des Gastgebers mit Angaben zur Beziehung (z.B. Verwandtschaft, Freundschaft oder geschäftliche Partnerschaft) und zur Dauer des Besuchs. Falls möglich, fügen Sie Buchungsbestätigungen für Hin- und Rückreise bei, um zu unterstreichen, dass Sie die Ausreise fest eingeplant haben.

  • Rückkehrabsicht hervorheben: Arbeiten Sie ausdrücklich heraus, warum Sie sicher in Ihr Heimatland zurückkehren werden. Weisen Sie auf feste Verpflichtungen hin, wie z.B. ein laufendes Arbeitsverhältnis, studierende Kinder oder pflegebedürftige Angehörige, um die Sie sich kümmern müssen. Falls Sie bereits Reiseerfahrungen haben und stets vorschriftsmäßig zurückgekehrt sind, erwähnen Sie dies. Jede Information, die Ihre Rückkehrbereitschaft untermauert, sollte der Botschaft zur Kenntnis gebracht werden.

  • Wahrheitsgemäße und konsistente Angaben: Füllen Sie den Antrag sorgfältig und wahrheitsgemäß aus. Inkonsistenzen oder Widersprüche zwischen Ihren Angaben und den Nachweisen führen fast zwangsläufig zur Ablehnung. Prüfen Sie daher alle Unterlagen auf stimmige Informationen – Ihr Beschäftigungszeitraum, Ihr Einkommen, der Reisezweck und die Reisedaten müssen ein schlüssiges Gesamtbild ergeben. Im Zweifel lassen Sie sich von einem Experten beraten, um typische Fehler im Antrag zu vermeiden.

  • Im Ablehnungsfall richtig reagieren: Sollte Ihr Visumsantrag abgelehnt werden, bleiben Sie sachlich und prüfen Sie Ihre Optionen. In Deutschland besteht die Möglichkeit, gegen die Entscheidung Remonstration einzulegen – dabei können Sie der Botschaft in einem Schreiben noch einmal Ihren Fall schildern, zusätzliche Belege nachreichen und um Überprüfung bitten. Nutzen Sie diese Chance, indem Sie gezielt auf die Ablehnungsgründe eingehen und neue Nachweise liefern. Falls auch das nicht zum Erfolg führt, kann der Rechtsweg beschritten werden. Spätestens dann ist es ratsam, einen auf Ausländerrecht spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen. Prävention ist jedoch besser: Mit einem von Anfang an sorgfältig zusammengestellten Antrag erhöhen Sie die Chancen erheblich, dass es gar nicht erst zur Ablehnung kommt.

Tipps für einladende oder begleitende Unternehmen:

  • Unterstützung durch Einladungsschreiben: Als einladendes Unternehmen (sei es ein deutscher Geschäftspartner oder ein ausländisches Unternehmen, das seine Mitarbeiter nach Deutschland entsenden möchte) sollten Sie dem Visumsbewerber ein formal korrektes Einladungsschreiben mitgeben. Darin sollten Zweck und Dauer der Reise, die Beziehung zum Reisenden (z.B. Geschäftsbeziehung, Schulung, Meeting) und die Übernahme eventueller Kosten klar benannt werden. Ein solches Schreiben verleiht dem Visumsantrag Gewicht und zeigt der Botschaft, dass der Besuch offiziell abgesprochen und erforderlich ist.

  • Verpflichtungserklärung und Kostenübernahme: Prüfen Sie, ob eine Verpflichtungserklärung nötig ist. Diese wird oft bei Besuchsvisa verlangt, insbesondere wenn der Antragsteller selbst finanziell nicht sehr stark aufgestellt ist. Mit einer Verpflichtungserklärung versichert das einladende Unternehmen oder die einladende Person gegenüber der Ausländerbehörde, alle Kosten des Aufenthalts (Lebenshaltung, Unterkunft, eventuelle Krankenkosten, Rückreise) zu übernehmen. Für die Botschaft ist dies ein wichtiges Indiz dafür, dass der Aufenthalt finanziell abgesichert ist und der Besucher am Ende der Reise wieder ausreisen kann, ohne der öffentlichen Hand zur Last zu fallen.

  • Klare Kommunikation des Reisezwecks: Unternehmen sollten den Zweck des Besuchs klar kommunizieren und nach Möglichkeit belegen. Geht es um eine Geschäftsbesprechung, eine Messe, eine Fortbildung oder Vertragsunterzeichnung, sollten entsprechende Dokumente (z.B. Einladung zur Messe, Seminarprogramm, Terminpläne) vorbereitet werden. Je nachvollziehbarer der geschäftliche Anlass, desto geringer das Misstrauen der Behörde gegenüber dem Visumsgesuch. Stellen Sie dem Bewerber alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung, die Ihren Geschäftszweck untermauern.

  • Zeitliche Begrenzung hervorheben: Betonen Sie als Unternehmen in allen Unterlagen die zeitliche Begrenzung des Aufenthalts. Zum Beispiel kann im Einladungsschreiben stehen, dass der Mitarbeiter X nur für den Zeitraum Y in Deutschland tätig sein wird und anschließend wieder an seinen Arbeitsplatz im Heimatland zurückkehrt. Falls der Besucher an einem festen Projekt teilnimmt, nennen Sie das Enddatum. Diese Informationen helfen, die Rückkehrabsicht zu untermauern, da sie zeigen, dass der Besucher zu einem festen Termin wieder zuhause gebraucht wird.

  • Berücksichtigung der Heimatlage des Antragstellers: Seien Sie sich der möglichen Bedenken bewusst, die aufgrund der Herkunft des Antragstellers bestehen könnten, und gehen Sie proaktiv darauf ein. Kommt Ihr Geschäftspartner aus einem Land mit schwieriger Lage (z.B. politischer Konflikt oder hoher Migrationsdruck), können Sie in Ihrer Einladung auf die fortbestehende Geschäftsbeziehung im Heimatland verweisen. Zum Beispiel: Weisen Sie darauf hin, dass der Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen im Ausland weiterhin eine feste Position innehat oder dass geplante Folgeprojekte im Herkunftsland stattfinden. Dies signalisiert der Visumsstelle, dass der Besucher ein klares Interesse hat, wieder zurückzukehren, weil dort seine berufliche Zukunft liegt.

Mit diesen Maßnahmen erhöhen sowohl Visumsbewerber als auch die sie begleitenden Unternehmen die Chancen erheblich, dass ein Schengen-Besuchsvisum reibungslos erteilt wird. Das Urteil des VG Berlin vom 06.03.2024 führt noch einmal vor Augen, wie entscheidend eine sorgfältige Vorbereitung und glaubwürdige Darstellung aller Umstände ist. Wer die typischen Fehler vermeidet und die Anforderungen an einen Visumsantrag ernst nimmt, kann internationalen Geschäftsreisen und Besuchen optimistischer entgegensehen. Im Zweifel gilt: lieber zu viele Nachweise einreichen als zu wenige – denn die Rückkehrabsicht und Seriosität des Reisevorhabens müssen für die Behörden eindeutig erkennbar sein. So lassen sich Visa-Ablehnungen vermeiden, und wertvolle internationale Kontakte können wie geplant gepflegt werden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert