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Schengen-Visum für Geschäftsreise verweigert – Verwaltungsgericht Berlin fordert Neubescheidung

Einleitung: Visumsverfahren für Geschäftsreisende im Fokus

Geschäftsreisende aus Drittstaaten und die sie einladenden deutschen Unternehmen sind auf reibungslose Visumsverfahren angewiesen. Schengen-Visum und Einreiseerlaubnis bilden die Grundlage dafür, dass internationale Geschäftspartner Treffen in Deutschland wahrnehmen können. Wird jedoch ein Geschäftsreise Visum Deutschland unerwartet abgelehnt, kann dies wichtige Projekte gefährden. In solchen Fällen stehen nicht nur die Reisenden, sondern auch die Unternehmen vor Herausforderungen. Ein aktuelles Beispiel – ein in Berlin verhandelter Fall – zeigt, wie relevant die rechtliche Überprüfung einer Visumsverweigerung sein kann. Das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin) musste entscheiden, ob die Ablehnung eines Visums für einen pakistanischen Geschäftsmann rechtmäßig war. Die Entscheidung vom 08.11.2023 (Az. 16 K 594/22 V) unterstreicht die Bedeutung einer fundierten Entscheidungsgrundlage im Visum-Verfahren und gibt wichtigen Aufschluss für zukünftige Fälle.

Sachverhalt: Pakistaniischer Geschäftsmann erhält kein Visum

Ein pakistanischer Geschäftsmann plante eine Geschäftsreise nach Deutschland, um hier wichtige geschäftliche Termine wahrzunehmen. Eine deutsche Firma hatte ihn offiziell eingeladen, und er stellte daraufhin bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft) einen Visumsantrag für ein Schengen-Visum zu Geschäftszwecken. Trotz vollständiger Unterlagen und der offenbar legitimen Einladung lehnte die Botschaft den Antrag ab.

Die Behörde begründete die Visumsablehnung mit bestimmten Vorwürfen gegenüber dem Antragsteller. Unter anderem wurde angedeutet, der Zweck der Reise sei nicht glaubwürdig und es bestünden Sicherheitsbedenken. Im Ablehnungsschreiben war von einer möglichen „Gefahr für die öffentliche Ordnung“ die Rede – ein schwerwiegender Vorwurf. Konkret vermutete die Visumstelle, der Geschäftsmann könne während seines Aufenthalts gegen deutsche Vorschriften verstoßen oder anderen unerwünschten Tätigkeiten nachgehen. Für den Antragsteller wirkte dies unbegründet: Er ist ein etablierter Unternehmer in Pakistan und hatte bereits ähnliche Geschäftsreisen in andere Länder unternommen, ohne jemals negativ aufzufallen.

Mit Unterstützung der einladenden deutschen Firma entschied sich der Pakistani, gegen die Visumsverweigerung vorzugehen. Zunächst wurde eine Remonstration (ein Widerspruch bei der Botschaft) eingelegt, um die Entscheidung überprüfen zu lassen – jedoch ohne Erfolg. Die Botschaft blieb bei ihrer Ablehnung. Daraufhin erhob der Geschäftsmann Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Dieser Schritt ist üblich, da Klagen gegen Entscheidungen deutscher Auslandsvertretungen zentral beim VG Berlin eingereicht werden müssen (Sitz des Auswärtigen Amtes). Im Gerichtsverfahren wollte der Kläger klären lassen, ob die pauschalen Sicherheitsvorwürfe der Visumstelle rechtlich haltbar waren. Die geladenen Vertreter der Behörde mussten darlegen, worauf ihre Einschätzung beruhte, dass von dem Geschäftsreisenden eine Gefahr oder ein Risiko ausgehen könnte.

Entscheidung des VG Berlin: Keine tragfähige Grundlage für die Visumsverweigerung

Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 08. November 2023 zugunsten des Klägers entschieden. Die Richter verpflichteten die Behörde zur Neubescheidung des Visumantrags. Dies bedeutet, dass die Botschaft den Antrag erneut prüfen und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts beachten muss. Eine direkte Visumserteilung ordnete das Gericht zwar nicht an – denn ein Anspruch auf sofortige Visumerteilung besteht bei Geschäftsvisa grundsätzlich nicht –, aber die Aufhebung der Ablehnung war ein deutlicher Erfolg für den Geschäftsmann.

Wesentliche Begründung des Gerichts: Die ursprünglich angeführten Gründe für die Visumsverweigerung erwiesen sich als nicht tragfähig. Aus Sicht des Gerichts fehlte eine ausreichende tatsächliche Grundlage für die Annahme, der Antragsteller stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar oder verfolge unlautere Absichten. Die Botschaft hatte ihre Ablehnung im Wesentlichen auf Vermutungen gestützt, ohne konkrete Beweise oder nachvollziehbare Indizien vorzulegen. Weder gab es Einträge in Sicherheitsdatenbanken noch Hinweise auf vorherige Verstöße des Geschäftsmanns im Schengen-Raum. Auch schien der Geschäftszweck – nämlich der Besuch bei dem einladenden Unternehmen in Deutschland – plausibel und durch Unterlagen belegt. Eine pauschale Behauptung von Sicherheitsgefahren reichte dem Gericht nicht aus, um die Visumsversagung zu rechtfertigen.

Die Entscheidung enthält eine wichtige rechtliche Einordnung: Behörden haben zwar einen gewissen „Beurteilungsspielraum“ bei Visumsentscheidungen, doch dieser ist nicht unbegrenzt. Insbesondere darf ein Schengen-Visum nur aus den im EU-Visakodex ausdrücklich vorgesehenen Gründen verweigert werden. Dazu zählen beispielsweise ungeklärte Reisezwecke, fehlende Rückkehrbereitschaft oder konkrete Gefährdungen der Sicherheit und Ordnung. Wenn eine Behörde von diesem Ermessensspielraum Gebrauch macht, muss sie ihre Entscheidung auf belastbare Fakten stützen. Das Verwaltungsgericht Berlin betonte, dass vage Befürchtungen oder allgemeine Zweifel nicht genügen, um ein Visum zu versagen. In der gerichtlichen Überprüfung zeigte sich, dass die Behörde ihren strengen Vorwurf (Gefahr für die öffentliche Ordnung) im konkreten Fall nicht substantiiert hatte. Folglich lag ein Ermessensfehler vor.

Interessant ist auch der Aspekt der gerichtlichen Kontrolle: Die gerichtliche Überprüfbarkeit von Visumentscheidungen ist zwar in manchen Punkten eingeschränkt – Gerichte mischen sich ungern in die Prognoseentscheidungen der Behörden ein –, doch sie prüfen sehr wohl, ob Verfahrensvorschriften eingehalten wurden und ob die Ablehnungsgründe schlüssig und nachvollziehbar sind. Im vorliegenden Fall hat das VG Berlin deutlich gemacht, dass die Visumsverweigerung rechtswidrig war, weil es an einer nachvollziehbaren, objektiven Grundlage fehlte. Durch die Verpflichtung zur Neubescheidung muss die Behörde nun entweder stichhaltige Gründe liefern oder – sollte dies nicht möglich sein – den Visumantrag wohl genehmigen. Das Urteil stärkt somit die Position von bona-fide Geschäftsreisenden: Eine Visumsablehnung darf kein Willkürakt sein, sondern muss auf Tatsachen beruhen.

Praktische Hinweise für Visumsantragsteller und einladende Unternehmen

Der Fall liefert wertvolle Erkenntnisse, wie Visumsantragsteller und deutsche Unternehmen bei Geschäftsreise-Visa vorgehen sollten. Im Folgenden einige praktische Hinweise, um im Visumverfahren erfolgreich zu sein und mit Ablehnungen umzugehen:

  • Gründliche Vorbereitung und Dokumentation: Stellen Sie bereits beim Visumsantrag sicher, dass alle erforderlichen Unterlagen vollständig und aussagekräftig sind. Eine offizielle Einladung der deutschen Firma, ein detaillierter Reiseplan sowie Nachweise über geschäftliche und finanzielle Hintergründe des Reisenden (z.B. Firmenregisterauszug, Geschäftsbeziehungen, Rückkehrwilligkeit durch Bindungen im Heimatland) sind entscheidend. Je besser der Zweck der Geschäftsreise nach Deutschland dokumentiert ist, desto weniger Raum bleibt für Zweifel an Ihrer Visum-Antragsberechtigung.

  • Besonnen mit Ablehnungen umgehen: Sollte ein Schengen-Visum dennoch abgelehnt werden, bewahren Sie Ruhe und analysieren Sie die genannten Ablehnungsgründe. Die Behörden teilen in der Regel mit, warum das Visum verweigert wurde – etwa „Gefahr für die öffentliche Ordnung“ oder Zweifel an der Rückkehrabsicht. Nehmen Sie diese Begründung ernst und sammeln Sie Gegenbelege. Oft besteht die Möglichkeit einer Remonstration, also eines formlosen Widerspruchs bei der Auslandsvertretung. In diesem Schritt können Sie zusätzliche Dokumente einreichen und eventuelle Missverst\u00e4ndnisse ausräumen. Eine sachliche, gut begründete Remonstration führt nicht selten dazu, dass die Visumstelle ihre Entscheidung überdenkt.

  • Rechtliche Schritte und Begleitung: Bleibt die Visumsverweigerung auch nach Remonstration bestehen oder erscheint der Ablehnungsgrund offensichtlich unbegründet, scheuen Sie sich nicht, den Rechtsweg zu beschreiten. Wie der besprochene Fall zeigt, kann eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erfolgreich sein, wenn die Behörde fehlerhaft entschieden hat. Die rechtliche Begleitung durch einen spezialisierten Anwalt kann hierbei von großem Vorteil sein. Er kann schon im Vorfeld bei der Zusammenstellung der Antragsunterlagen beraten, in der Remonstrationsschrift die entscheidenden Argumente hervorheben und im Klagefall die Rechte des Antragstellers effektiv vertreten. Gerade komplexe Fälle – etwa wenn Sicherheitsbedenken oder behördliche Ermessensspielräume im Raum stehen – lassen sich mit erfahrener juristischer Unterstützung deutlich besser bewältigen.

Mit sorgfältiger Vorbereitung und dem nötigen Know-how lassen sich viele Visumsverfahren positiv gestalten. Deutsche Unternehmen sollten ihren eingeladenen Geschäftspartnern aktiv bei der Antragstellung helfen, indem sie klare Einladungs- und Bestätigungsschreiben sowie einen festen Zeitplan der Gesch\u00e4ftsreise liefern. Tritt dennoch eine Ablehnung ein, ist dies nicht das Ende: Dank klarer gesetzlicher Vorgaben und einschlägiger Gerichtsurteile wie dem des VG Berlin gibt es Mittel und Wege, gegen eine unbegründete Visum-Ablehnung vorzugehen. So bleibt der wichtige internationale Austausch nicht an Formalitäten oder unbegründeten Befürchtungen hängen.

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