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Arbeitsrecht: Kündigung – aktuelles LAG-Urteil stärkt Kündigungsschutz

Einleitung: Kündigungsschutz in Köln und rechtliche Relevanz des Falls

Die Kündigung eines Arbeitnehmers ist für alle Beteiligten ein einschneidendes Ereignis – umso mehr, wenn besondere Kündigungsschutzregeln greifen. Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln vom 04.05.2023 (Az. 6 Sa 684/22) hat den Kündigungsschutz für bestimmte Arbeitnehmergruppen weiter präzisiert. Das Urteil ist rechtlich hoch relevant, da es die Voraussetzungen beleuchtet, unter denen eine Kündigung trotz Sonderkündigungsschutz möglich sein kann. Dieser Artikel richtet sich an Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Köln und Umgebung, die mit dem Thema Kündigung konfrontiert sind. Als Rechtsanwälte für Arbeitsrecht in Köln möchten wir die Hintergründe des Falls verständlich erklären und zeigen, welche Lehren sich daraus für die Praxis ziehen lassen.

Sachverhalt: Kündigung eines Fotografen trotz besonderem Schutz

Im zugrunde liegenden Fall beschäftigte ein Zeitungsverlag in Köln den Kläger seit 2008 als festangestellten Fotografen. Der Arbeitnehmer war schwerbehindert, weshalb die Arbeitgeberin für eine Kündigung zunächst die Zustimmung des Integrationsamtes einholen musste. Als Kündigungsgrund gab der Verlag an, die bisherigen Fotoarbeiten künftig von externen Dienstleistern erledigen zu lassen (Outsourcing der Fotografietätigkeiten). Der Fotograf erhielt also eine betriebsbedingte Kündigung, da seine Stelle angeblich wegfallen sollte.

Besonders brisant: Der Kläger war seit Januar 2022 Mitglied des Wahlvorstands für die anstehende Betriebsratswahl und wurde im März 2022 sogar in den Betriebsrat gewählt. Damit genießt er Sonderkündigungsschutz nach § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Dieser Schutz beginnt ab Bestellung in den Wahlvorstand und gilt während der Betriebsratsmitgliedschaft fort (und für Betriebsratsmitglieder sogar bis zu einem Jahr nach Ende der Amtszeit). Trotz dieses Status sprach die Arbeitgeberin im März 2022 die Kündigung aus, woraufhin der Fotograf Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhob. Der Fall gelangte schließlich in zweiter Instanz vor das LAG Köln.

Entscheidung des LAG Köln: Betriebsabteilung und Kündigungsschutz nach § 15 KSchG

Das LAG Köln erklärte die Kündigung für unwirksam. In seiner rechtlichen Würdigung stellte das Gericht zentrale Punkte klar:

  • Besonderer Kündigungsschutz: Als Mitglied des Wahlvorstands (und später Betriebsrat) unterlag der Kläger dem besonderen Kündigungsschutz nach § 15 KSchG. Eine ordentliche Kündigung war daher grundsätzlich unzulässig. Dieser Schutz greift ab der Bestellung in den Wahlvorstand und besteht für Betriebsratsmitglieder sogar bis ein Jahr nach Ende der Amtszeit fort. Eine außerordentliche Kündigung wäre nur bei schwerwiegendem Fehlverhalten und mit Zustimmung des Betriebsrats möglich gewesen – ein solcher Grund lag hier aber nicht vor.

  • Keine eigenständige „Betriebsabteilung Fotografie“: Die Arbeitgeberin berief sich auf § 15 Abs. 5 KSchG, der eine Ausnahme vom Kündigungsschutz vorsieht, falls ein ganzer Betrieb oder eine Betriebsabteilung stillgelegt wird. Das Gericht stellte jedoch fest, dass es im Verlag keine eigenständige Betriebsabteilung „Fotografie“ gab. Unter einer Betriebsabteilung versteht man einen organisatorisch abgrenzbaren Teil des Betriebs mit eigenem Zweck bzw. eigener Funktion. Die Fotografen der Zeitung waren nach Ansicht des Gerichts kein separater Betriebsteil mit eigenem Betriebszweck, sondern Teil der Redaktion bzw. des Gesamtbetriebs. Daher konnte sich die Arbeitgeberin nicht auf die Stilllegung einer Betriebsabteilung berufen, um die Kündigung zu rechtfertigen.

  • Vorrang der Weiterbeschäftigung: Selbst wenn man zugunsten der Arbeitgeberin unterstellen würde, es läge eine Betriebsabteilung „Fotografie“ vor, hätte der besondere Kündigungsschutz nach § 15 KSchG die Firma verpflichtet, den Kläger anderweitig weiterzubeschäftigen. § 15 Abs. 5 KSchG verlangt nämlich, dass ein in einer stillzulegenden Abteilung beschäftigtes geschütztes Betriebsrats- oder Wahlvorstandsmitglied nach Möglichkeit auf einem anderen freien Arbeitsplatz im Unternehmen weiterbeschäftigt wird. Im vorliegenden Fall hätte der Verlag den Fotografen also beispielsweise in einer anderen redaktionellen Funktion einsetzen müssen, anstatt ihn zu entlassen.

  • Unzureichende Begründung des Wegfalls: Die Richter bemängelten zudem, dass die Arbeitgeberin nicht hinreichend darlegen konnte, dass der Bedarf für die Tätigkeit des Klägers vollständig entfallen war. Die bloße Behauptung, alle Fotoarbeiten künftig extern vergeben zu wollen, reichte nicht aus. Eine unternehmerische Entscheidung, Stellen zu streichen und Aufgaben auszugliedern, muss vor Gericht konkret und schlüssig dargestellt werden. Hier fehlte es an einer nachvollziehbaren Begründung, warum der Verlag den langjährigen Fotografen nicht mehr einsetzen konnte.

Ergebnis: Die ordentliche Kündigung verstieß somit gegen § 15 KSchG und war unwirksam. Der Kläger behielt seinen Arbeitsplatz. Das Urteil verdeutlicht, dass Arbeitgeber sehr hohe Hürden überwinden müssen, um sich von geschützten Mitarbeitern zu trennen.

Bedeutung des Urteils für Arbeitnehmer und Arbeitgeber – Praxistipps

Das LAG-Urteil aus Köln hat Signalwirkung für die Praxis. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sollten die Konsequenzen kennen.

Tipps für Arbeitnehmer

  • Rechte bei Kündigung kennen: Gehören Sie einem Betriebsrat an oder wurden Sie in den Wahlvorstand berufen, genießen Sie besonderen Schutz vor Kündigung. Lassen Sie eine Kündigung in einem solchen Fall umgehend rechtlich prüfen. Beachten Sie die dreiwöchige Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage.

  • Auf Weiterbeschäftigung pochen: Wenn Ihr Arbeitgeber Umstrukturierungen oder Abteilungsstilllegungen anführt, haben Sie als geschützter Arbeitnehmer das Recht, nach Möglichkeit einen anderen Arbeitsplatz im Unternehmen zu erhalten statt gekündigt zu werden. Machen Sie dieses Recht geltend.

  • Rechtsrat einholen: Zögern Sie nicht, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann Ihre Ansprüche durchsetzen und gegebenenfalls eine Abfindung oder Weiterbeschäftigung erreichen. In einer Großstadt wie Köln gibt es Kanzleien mit Schwerpunkt Kündigungsschutz, die Sie beraten.

Tipps für Arbeitgeber

  • Sorgfältige Planung: Wenn Sie beabsichtigen, einen Mitarbeiter mit Sonderkündigungsschutz (z.B. Betriebsratsmitglied) zu entlassen, planen Sie sehr sorgfältig. Prüfen Sie, ob wirklich ein zulässiger Ausnahmefall vorliegt (etwa die vollständige Betriebsschließung) und dokumentieren Sie Ihre unternehmerischen Entscheidungen detailliert.

  • Weiterbeschäftigung prüfen: Überlegen Sie, ob und wie Sie den betroffenen Arbeitnehmer anderweitig im Unternehmen einsetzen können. Die Pflicht zur Weiterbeschäftigung hat Vorrang vor einer Kündigung. Eine vorschnelle Entlassung ohne Prüfung alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten wird vor Gericht kaum Bestand haben.

  • Rechtsberatung nutzen: Holen Sie frühzeitig juristischen Rat ein, am besten von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Köln oder Ihrer Region. So können Sie die richtige Vorgehensweise planen, die Zustimmung erforderlicher Stellen (wie Betriebsrat oder Integrationsamt) einholen und das Risiko einer unwirksamen Kündigung minimieren. Bei Bedarf kann auch ein Auflösungsantrag vor dem Arbeitsgericht gestellt werden, um das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden, falls die weitere Zusammenarbeit unzumutbar sein sollte.

Fazit: Starker Kündigungsschutz – professionelle Rechtsberatung in Köln nutzen

Das Urteil des LAG Köln vom 04.05.2023 (Az. 6 Sa 684/22) unterstreicht eindrucksvoll, wie umfassend der gesetzliche Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder und Wahlvorstandsmitglieder ist. Für Arbeitnehmer bedeutet es Sicherheit: Ein Arbeitgeber kann eine Kündigung nicht leichtfertig auf Umstrukturierungen stützen, wenn Sonderkündigungsschutz besteht. Arbeitgeber wiederum lernen, dass sie bei Kündigungen von geschützten Personen alle rechtlichen Anforderungen peinlich genau einhalten müssen.

Haben Sie eine Kündigung erhalten oder müssen Sie als Arbeitgeber eine schwierige Personalentscheidung treffen? Lassen Sie sich frühzeitig beraten. Unsere Anwaltskanzlei in Köln ist auf Arbeitsrecht und Kündigungsschutz spezialisiert. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte zu wahren und die richtigen Schritte einzuleiten. Zögern Sie nicht, Kontakt aufzunehmen – ein frühes Beratungsgespräch mit einem erfahrenen Rechtsanwalt kann entscheidend dazu beitragen, Fehler zu vermeiden und optimale Lösungen zu finden.

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