Erneuerbare Energien: Windkraftanlagenhersteller Enercon wehrt sich erfolgreich gegen Atomlobby

Landgericht Berlin, 07.12.2010, Az.: Az. 16 O 560/10

Die Bewerbung von Produkten oder Dienstleistungen ist in Deutschland an enge Voraussetzungen geknüpft. Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb („UWG“) ist eine geschäftliche Handlung (die Werbung) irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung enthält. Als solche Eigenschaften führt das Gesetz zum Beispiel die Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung oder das Zubehör der Produkte oder Dienstleistungen auf. Macht der Wettbewerber demgemäß falsche Angaben über solche Eigenschaften seines Produkts in seiner Werbung, haben andere Wettbewerber einen Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1, §§ 3, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 n. F. UWG.

Das Landgericht hatte nun in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren darüber zu entscheiden, ob das Deutsche Atomforum e. V. ( „DAtF“) im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit in vier verschiedenen Anzeigen das Kernkraftwerk Unterweser zusammen mit Windenergieanlagen des ostfriesischen Unternehmens Enercon zeigen durfte.

Sachverhalt: Das Deutsche Atomforum e. V. hatte im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit für die Kernenergie in vier Anzeigen ein Foto des Kernkraftwerkes Unterweser gezeigt, in welches im Wege der Fotomontage mehrere Windenergieanlagen des ostfriesischen Unternehmens Enercon hinein retouchiert worden waren. Das Deutsche Atomforum e. V. ist ein Lobbyverband von Unternehmen, Institutionen und Einzelpersonen, der sich für die wirtschaftliche Nutzung der Kernenergie einsetzt.

Die Enercon-Windenergieanlagen waren auf dem Foto leicht auszumachen, da die unteren Teile von Enercon-Anlagen grundsätzlich mit abgestufter grüner Farbe bestrichen sind, welches das eingetragene Markenzeichen von Enercon-Windenergieanlagen ist.

Über dem Foto war der Satz „Klimaschützer unter sich – Kernkraftwerk Unterweser und Windenergie: CO2-Ausstoß = Null“ geschrieben.

Das Unternehmen Enercon sah durch diese Montage eine Verletzung des Wettbewerbsrechts als gegeben an und wandte sich gegen die Abbildung im Wege der einstweiligen Verfügung.

Landgericht Berlin: Das LG Berlin folgte der Ansicht von Enercon. Nach Ansicht des Gerichts versuche das Deutsche Atomforum durch die Anzeige den guten Ruf der Windenergie wettbewerbswidrig auf die Atomkraft zu übertragen. Entgegen der allgemeinen Ansicht der Atomlobby betonte das Gericht dabei auch das Konkurrenzverhältnis zwischen Erneuerbaren Energien und der Atomenergie.

Quelle: Landgericht Berlin

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