Mietrecht: Abweichende Wohnungsgrößenangabe berechtigt nicht grundsätzlich zur Mietminderung.

Amtsgericht München, 10.08.2010, Az.: 424 C 7097/09

Grundsätzlich kann der Mieter gem. § 536 Abs. 1 BGB Mietminderung gegenüber dem Mieter geltend machen, wenn die Mietsache einen Sach- oder Rechtsmangel aufweist bzw. wenn der Mietsache zugesicherte Eigenschaften fehlen. Zu diesen Eigenschaften gehört auch die Größe der Wohnung oder einzelner Räume.

Verschiedene Schritte zu Mietminderung durch Mieter

 

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

Wegen Quadratmeterabweichung minderte die Mieterin die Miete

Im oben genannten Fall betrug nach Ansicht der Mieterin die Größe der vermieteten Wohnung statt der in der Zeitungsannonce beworbenen 36 Quadratmeter lediglich 24 Quadratmeter. Die Mieterin nahm daraufhin eine Mietminderung vor. Die Vermieterin argumentierte im Gegenzug, dass im Gegensatz zu der Zeitungsannonce der Mietvertrag keine Angaben zu der Quadratmeterzahl enthalte.

Urteil des Amtsgerichts München

Amtsgericht sah keinen Minderungsanspruch, weil keine Quadratmeterzahl vertraglich vereinbart war

Das AG München gab schließlich der Vermieterin Recht. Zwar berechtige die Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10% grundsätzlich zu einer Mietminderung. In dem vorliegenden Fall sei die Quadratmeterzahl aber gerade nicht vertraglich vereinbart gewesen. Eine Abweichung zu den in der Zeitungsannonce gemachten Angaben würden für eine Mietminderung insofern nicht ausreichen.

Quelle: Amtsgericht München

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