Bundessozialgericht, 17.02.2011, – B 10 EG 17/09 R, B 10 EG 20/09 R, B 10 EG 21/09 R –
Durch Beschluss des Bundestages vom 29.09.2006 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz – BEEG) verabschiedet. Damit wurde das bisherige Erziehungsgeld am 01.01.2007 durch das Elterngeld abgelöst.
Elterngeld bekommen somit alle Eltern, deren Kinder nach dem 01.01.2007 geboren werden. Für vor dem 01.01.2007 geborene Kinder gibt es weiterhin das Erziehungsgeld.
Anspruch auf Elterngeld hat ein Elterteil, der mit dem Kind im Haushalt lebt und keinen oder keinen vollen Job hat
Gemäß § 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Höhe des Elterngeldes ist nach § 2 Abs. 1 BEEG 67% des vorherigen Einkommens
Die Berechnung des Elterngeldes erfolgt gem. § 2 Abs. 1 BEEG in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit.
Nach dem BEEG wird das Elterngeld darüber hinaus in einer Höhe von mindestens 300 und maximal 1.800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt.
Als Berechnungsgrundlage gelten 4 Einkommensarten (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG)
Für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes die Summe der positiven im Inland zu versteuernden
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- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
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zu berücksichtigen.
In den oben genannten Entscheidungen hatte sich das Bundessozialgericht nun mit den folgenden Fragen zur Berechnung des Elterngeldes zu beschäftigen:
Ist Streikgeld im Rahmen der Elterngeldberechnung bei der Ermittlung des maßgeblichen Durchschnittseinkommens in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes als Einkommen zu berücksichtigen?
Ist Krankengeld, das für eine nicht schwangerschaftsbedingte Erkrankung gezahlt wird, im Rahmen der Elterngeldberechnung bei der Ermittlung des maßgeblichen Durchschnittseinkommens in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes als Einkommen zu berücksichtigen?
Ist Arbeitslosengeld I im Rahmen der Elterngeldberechnung bei der Ermittlung des maßgeblichen Durchschnittseinkommens in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes als Einkommen zu berücksichtigen?
In allen drei Fragen hat das BSG entschieden, dass die genannten Zahlungen nicht als Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinne der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anzusehen sind.
Insofern können auch Kalendermonate, in denen die berechtigte Person anstelle von Arbeitsentgelt die genannten Zahlungen erhalten hat, nicht bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung maßgebenden Kalendermonate vor der Geburt des Kindes berücksichtigt werden, so dass Arbeitsentgelt aus weiter zurückliegenden Kalendermonaten heranzuziehen ist.
Nach Ansicht des BSG sind diese Regelungen des BEEG auch mit dem Grundgesetz vereinbar, so dass der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit ausschließlich an das im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen anknüpfen und somit auf einen Ausgleich von Arbeitsentgeltausfällen aufgrund von Streik, Krankheit oder Arbeitslosigkeit verzichten durfte.
Quelle: Bundessozialgericht
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Eine Antwort
Hallo,
ich hab da mal noch eine Frage.
Lage: Meine Frau erhält Elterngeld und wird demnächst ein Erbe antreten.
Frage: Wird das Erbe als Einkommen angerechnet und somit das Elterngeld gemindert?