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Ausländerrecht: Kein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht eines Ausländer-Ehegatten aus Art. 7 ARB 1/80 vor Ablauf von drei Jahren

OVG Lüneburg, 15.03.2011, Az.:11 ME 59/11

Das Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Türkei

Seit 1963 besteht das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Türkei, das die Türkei auf eine EU-Mitgliedschaft vorbereiten soll. Im Rahmen dieses völkerrechtlichen Vertrages ist besonders der Beschluss des Assoziationsrats ARB 1/80 von Bedeutung, da er weitreichende ausländer- und beschäftigungsrechtliche Konsequenzen für türkische Staatsangehörige hat.

Unmittelbare Wirkung des ARB 1/80

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass die Bestimmungen des ARB 1/80 – ebenso wie das Assoziierungsabkommen und das Zusatzprotokoll – in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung entfalten, wenn sie klare und eindeutige Verpflichtungen enthalten. Diese dürfen weder von der Erfüllung weiterer innerstaatlicher Umsetzungsakte abhängen noch ihre Wirkung durch nationale Regelungen verlieren. Erfüllt ein türkischer Staatsangehöriger eine der Voraussetzungen des ARB 1/80 (insbesondere Art. 6 oder 7), benötigt er kein zusätzliches Verwaltungsdokument oder einen Aufenthaltstitel, da ihm ein europarechtliches Aufenthaltsrecht zusteht, das durch entgegenstehende nationale Regelungen weder entzogen noch eingeschränkt werden kann.

Aufenthalts- und Arbeitsrechte nach Art. 6 und 7 ARB 1/80

Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 regelt die Aufenthaltsrechte für Arbeitnehmer und sichert die schrittweise Eingliederung türkischer Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates. Art. 7 ARB 1/80 privilegiert die Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt angehört. Diese Familienangehörigen erhalten abgestuft nach der Dauer ihres ordnungsgemäßen Wohnsitzes freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Besonders hervorzuheben ist, dass Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts auf jedes Stellenangebot bewerben können, sofern ein Elternteil mindestens drei Jahre im Mitgliedstaat beschäftigt war.

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg bestätigt die geltende Rechtslage, nach der einem nachgezogenen Ehegatten gemäß Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 vor Ablauf von drei Jahren kein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht gewährt wird.

Quelle: OVG Lüneburg

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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