Ausländerrecht: Ein straffällig gewordener Ausländer kann trotz Vaterschaft eines deutschen Kindes ausgewiesen werden.

Verwaltungsgericht Osnabrück, 13.02.2013, Az.: 5 B 8/13

Die Ausweisung von Ausländern aus Deutschland ist in den §§ 53, 54, 55 und 56 AufenthG geregelt.

Das deutsche Ausländerrecht sieht folgende Formen der Ausweisung vor:

  • Regelausweisung
  • Ermessensausweisung
  • Zwingende Ausweisung

Die zwingende Ausweisung eines Ausländers aus Deutschland ist in § 53 AufenthG geregelt. Danach wird ein Ausländer zwingend aus Deutschland ausgewiesen, wenn dieser die in § 53 AufenthG normierten Straftatbestände begangen hat (Fälle besonders schwerer Kriminalität, z. B. Mord, Totschlag, Raub, etc.).

Die Regelausweisung eines Ausländers aus Deutschland ist in § 54 AufenthG normiert. Danach wird ein Ausländer bei erheblicher Kriminalität oder bei Drogenkriminalität ausgewiesen (z. B. Handel oder Besitz von Betäubungsmitteln).

Die Ermessensausweisung wiederum ist in § 55 AufenthG festgelegt. Danach kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.

Übersicht über die Ausweisung:

Ausweisung

Bei der Ausweisung muss grundsätzlich der ebenfalls im Aufenthaltsgesetz festgelegte Ausweisungsschutz beachtet werden.

In dem oben genannten Fall des Verwaltungsgerichts Osnabrück hatte dieses darüber zu entscheiden, ob ein zu über 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilter Ausländer aus Deutschland ausgewiesen werden durfte, obwohl er Vater einer deutschen Tochter war.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

Der im Jahre 1987 geborene Antragsteller reiste 1988 mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er ist Vater einer minderjährigen Tochter, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Bis zum Februar 2011 beging er, nach bereits abgeurteilten Straftaten, als Haupttäter einer Bande über einhundert, teils schwere Delikte. Diese umfassten insbesondere zahlreiche bandenmäßige Einbruchsdiebstähle in Firmen- und Bürogebäude, vorwiegend im Emsland.

Verurteilung und Inhaftierung

Am 10. August 2011 verurteilte das Landgericht Osnabrück den Antragsteller wegen dieser Taten zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 5 Jahren und 2 Monaten. Der Antragsteller verbüßt die Strafe derzeit in der Justizvollzugsanstalt Lingen.

Ausweisung und Abschiebung

Angesichts der verhängten Freiheitsstrafe wies der Landkreis Emsland den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Zudem ordnete der Landkreis seine Abschiebung aus der Haft heraus an und verhängte ein Einreiseverbot für die Dauer von vier Jahren.

Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück

Das Verwaltungsgericht Osnabrück wies die gegen diese Maßnahmen eingelegte Klage des Antragstellers ab. Das Gericht führte aus, dass die ausländerrechtlichen Maßnahmen rechtlich nicht zu beanstanden seien. Die Ausweisung sei eine zwingende Folge der verhängten Freiheitsstrafe. Auch die Vaterschaft zu seiner deutschen Tochter vermittele dem Antragsteller keinen Schutz vor der Ausweisung, da keine schützenswerte familiäre Beziehung zu seiner Tochter bestehe. Sein Verhalten, insbesondere die Vielzahl der in kurzer Zeit begangenen Straftaten, zeige, dass er kein echtes Interesse an seiner Tochter habe. Die Abschiebung aus der Haft sei zur Durchsetzung der Ausweisung gerechtfertigt. Das vierjährige Einreiseverbot verletze die Rechte des Antragstellers ebenfalls nicht.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück

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