Voraussetzungen und rechtliche Regelungen für den Aufenthalt von EU- und EWR-Bürgern sowie Bürgern der Schweiz in Deutschland
1. Aufenthalt von EU/EWR-Bürgern in Deutschland
Der Aufenthalt von Bürgern der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in Deutschland richtet sich nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU).
Gemäß diesem Gesetz sind EU- und EWR-Bürger unter anderem in folgenden Fällen freizügigkeitsberechtigt:
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- Kurzaufenthalte: Aufenthalt von bis zu drei Monaten.
- Erwerbstätigkeit: Ausübung einer nichtselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland.
- Dienstleistungserbringung: Erbringung oder Empfang von Dienstleistungen.
- Verbleibeberechtigung: Ehemalige Erwerbstätige, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 und der Richtlinie 75/34/EWG verbleibeberechtigt sind.
- Arbeitssuche: Aufenthalt zur Arbeitssuche.
- Berufsausbildung: Absolvierung einer Berufsausbildung in Deutschland.
- Studium: Aufenthalt zum Zwecke eines Studiums.
- Ruhestand: Aufenthalt von Personen, die bereits eine Rente beziehen.
- Daueraufenthalt: Erhalt des Daueraufenthaltsrechts nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens fünf Jahren (in besonderen Fällen drei Jahre).
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Familienangehörige von EU- und EWR-Bürgern können ebenfalls freizügigkeitsberechtigt sein, unter anderem:
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- Ehegatten und Lebenspartner: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von EU- oder EWR-Bürgern.
- Verwandte in absteigender Linie: Kinder unter 21 Jahren.
- Verwandte in auf- und absteigender Linie: Verwandte, denen Unterhalt gewährt wird.
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Nicht-erwerbstätige EU- und EWR-Bürger können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls freizügigkeitsberechtigt sein.
Bis Januar 2013 wurde EU- und EWR-Bürgern zur Dokumentation ihrer Freizügigkeit eine sogenannte Freizügigkeitsbescheinigung ausgestellt. Diese Bescheinigung wird seit der Änderung des FreizügG/EU am 29. Januar 2013 nicht mehr ausgestellt. Stattdessen erhalten Unionsbürger bei der Anmeldung nur noch eine Meldebescheinigung gemäß dem Melderecht.
Grundsätzlich wird bei Unionsbürgern vom Vorliegen eines Freizügigkeitsrechts ausgegangen. Das Nichtbestehen dieses Rechts muss durch die zuständige Behörde festgestellt werden. Eine Überprüfung darf nur im Einzelfall und bei begründeten Zweifeln erfolgen, wobei die Beweislast bei der Behörde liegt.
Folgende Bescheinigungen und Karten sieht das FreizügG/EU vor:
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- Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht für Unionsbürger (§ 5 Abs. 5 i. V. m. § 4a FreizügG/EU).
- Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern (§ 5 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 FreizügG/EU).
- Daueraufenthaltskarte für Angehörige von EU-/EWR-Bürgern (§ 5 Abs. 5 i. V. m. § 4a Abs. 1 FreizügG/EU).
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2. Aufenthalt von Staatsangehörigen der Schweiz in Deutschland
Für Schweizer Staatsangehörige gelten aufgrund des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft besondere Regelungen.
Das Freizügigkeitsabkommen sieht folgende Aufenthaltstitel vor:
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- Aufenthaltserlaubnis für freizügigkeitsberechtigte Schweizer (§ 28 S. 2 AufenthV i. V. m. Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz).
- Aufenthaltserlaubnis für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Schweizern (§ 28 S. 2 AufenthV i. V. m. Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz).
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