Sozialgericht Oldenburg, 05.09.2011, Az.: S 61 KR 151/11
Diejenigen Tatbestände, welche die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auslösen, sind in § 5 SGB V aufgezählt. Zu dem Kreis der pflichtversicherten Personen gehören unter Anderem Arbeiter, Angestellte oder Studenten sowie Bezieher bestimmter Sozialleistungen.
Ebenfalls pflichtversichert sind gem. § 5 SGB V solche Menschen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Sicherung im Krankheitsfall haben.
Bei Versicherungspflichtigen beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tage, an dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind, § 186 SGB V.
Bei Arbeitern, Angestellten oder Auszubildenden ist dies also Tag des Eintritts in die versicherungspflichtige Beschäftigung.
Im Fall des freiwilligen Beitritts zur gesetzlichen Krankenversicherung gem. § 9 SGB V beginnt die Mitgliedschaft gem. § 188 Abs. 1, 3 SGB V grundsätzlich mit dem Tage des Beitritts, also der schriftlichen Anmeldung bei der Krankenkasse.
Wenn der bisher Pflichtversicherte sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung weiter versichern möchte, weil die Versicherungspflicht aus irgendeinem Grund entfallen ist, (sogenannte Weiterversicherung) schließt sich die freiwillige Mitgliedschaft gem. § 188 Abs. 2 SGB V unmittelbar an das Ende der vorherigen Pflichtversicherung an.
Das bedeutet, dass auch die Beitragspflicht (§§ 223 Abs. 1, 240 SGB V unmittelbar einsetzt. Es wird damit verhindert, dass Versicherungsberechtigte die dreimonatige Erklärungsfrist des § 9 Abs. 2 SGB V alleine deshalb bis zum Ende ausnutzen, um Beiträge zu sparen.
Oftmals kommt es auch vor, dass sich gesetzliche Krankenversicherungen weigern, bestimmte Personen zu versichern.
[notice]Sollten Sie ein sozialrechtliches Problem haben oder von Ihrer Krankenkasse benachteiligt worden sein, unterstützen wir Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Interessen. Für ein Angebot senden Sie uns gerne eine Email an info@mth-partner.de oder rufen uns an unter 0221 – 80187670[/notice]
In dem oben genannten Fall des Sozialgerichts Oldenburg hatte dieses darüber zu entscheiden, ob die Klägerin pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung war oder ob die Klägerin Hilfe zur Gesundheit im Rahmen Ihres Bezuges von SGB XII hätte erhalten müssen.
Hintergrund des Falls
Die 1959 geborene Klägerin bezog Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Da sie ihre eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln konnte, wurde ein gesetzlicher Betreuer für sie bestellt, der unter anderem für Gesundheits- und Rechtsangelegenheiten zuständig war. Die Stadt E übernahm bisher auch die Behandlungskosten der Klägerin im Rahmen der Hilfe zur Gesundheit. Ab dem 01.11.2010 erklärten sich die Eltern der Klägerin bereit, ihren Lebensunterhalt zu tragen, wodurch die Stadt E die Sozialhilfeleistungen einstellte. Daraufhin beantragte die Klägerin ihre Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung.
Antrag auf Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung
Nachdem die Eltern der Klägerin ihre Unterstützung aufgrund finanzieller Schwierigkeiten einstellen mussten, beantragte die Klägerin erneut Grundsicherung, die ihr ab dem 01.12.2010 gewährt wurde. Die Krankenkasse lehnte jedoch den Antrag der Klägerin auf Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung ab, da sie argumentierte, dass die Unterbrechung des Bezugs von Grundsicherungsleistungen für die Klägerin zu kurz gewesen sei, um eine Pflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu begründen. Die Beklagte sah darin den Versuch, die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers zu umgehen.
Entscheidung des Sozialgerichts Oldenburg
Das Sozialgericht Oldenburg folgte der Klägerin und entschied, dass die Krankenkasse verpflichtet sei, sie in die gesetzliche Krankenversicherung aufzunehmen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sind Personen versicherungspflichtig, die keinen anderen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich versichert waren. Da die Klägerin vor November 2010 durch die Grundsicherung und Hilfe zur Gesundheit abgesichert war und dieser Schutz ab 01.11.2010 entfiel, wurde sie pflichtversichert. Dies galt ebenso für die Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 SGB XI.
Ausschlusstatbestände und Urteil
Der Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 8a SGB V, wonach eine Unterbrechung der Sozialhilfe von weniger als einem Monat die Versicherungspflicht ausschließt, traf auf die Klägerin nicht zu, da die Unterbrechung genau einen Monat dauerte. Das Gericht betonte, dass die Versicherungspflicht nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes bei einer mindestens einmonatigen Unterbrechung eintritt. Eine erweiternde Auslegung, die zu einer Ablehnung der Versicherungspflicht führen könnte, sah das Gericht nicht als notwendig an. Die Beklagte wurde somit verpflichtet, die Klägerin in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung aufzunehmen.
Quelle: Sozialgericht Oldenburg
Rechtsanwälte in Köln beraten und vertreten Sie im Sozialrecht.
Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.
Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de