Die verschiedenen Aufenthaltszwecke aus familiären Gründen sind in Abschnitt 6 des deutschen Aufenthaltsgesetzes festgelegt und regeln die Bedingungen, unter denen ausländische Staatsangehörige eine Aufenthaltserlaubnis erhalten können, um in Deutschland bei ihren Familienangehörigen zu leben.
So können beispielsweise die Kinder oder Ehepartner von in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten. Diese Aufenthaltserlaubnis ermöglicht es den Drittstaatsangehörigen, nach Deutschland nachzuziehen und grundsätzlich eine Arbeit im selben Umfang auszuüben, wie sie dem bereits in Deutschland lebenden Familienmitglied gestattet ist. Damit wird eine Integration in das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in Deutschland unterstützt.
Auch gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften, also eingetragene Lebenspartnerschaften im Sinne des deutschen Lebenspartnerschaftsgesetzes, oder ausländische Lebenspartnerschaften, die den deutschen Regelungen ähnlich sind, können die Rechte nach Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes geltend machen. Dies stellt sicher, dass auch gleichgeschlechtliche Paare in gleichem Maße wie heterosexuelle Paare von den Regelungen profitieren können.
Darüber hinaus haben auch Kinder und Ehepartner von deutschen Staatsangehörigen, sorgeberechtigte Eltern von minderjährigen ledigen Deutschen sowie in besonderen Härtefällen auch andere Familienangehörige die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen zu erhalten. Diese Regelungen tragen dem Schutz der Familie und der besonderen familiären Bindungen Rechnung, die im deutschen Recht einen hohen Stellenwert einnehmen.
Im Einzelnen sieht das Aufenthaltsgesetz folgende Möglichkeiten vor, Ausländern aus familiären Gründen den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen:
- Familiennachzug zu Deutschen: Ehegatten, minderjährige Kinder und Eltern von minderjährigen Kindern können unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
- Familiennachzug zu ausländischen Staatsangehörigen: Auch hier gilt der Familiennachzug für Ehegatten und minderjährige Kinder, sofern der in Deutschland lebende Familienangehörige über eine gültige Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis verfügt.
- Besondere Härtefälle: In bestimmten Härtefällen können auch andere Familienangehörige, die sonst nicht unter die Regelungen fallen würden, eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Diese umfassenden Regelungen sollen sicherstellen, dass das Grundrecht auf Schutz der Familie auch im Bereich des Aufenthaltsrechts Beachtung findet.
Im Einzelnen sieht das Aufenthaltsgesetz die folgenden Möglichkeiten vor, Ausländern aus familiären Gründen den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen:
– Aufenthaltserlaubnis für ausländische Ehegatten eines Deutschen gem. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für ausländische minderjährige ledige Kinder von Deutschen § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für ausländische Elternteile eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für nichtsorgeberechtigte Elternteile eines minderjährigen ledigen Deutschen § 28 Abs. 1 S. 4 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für Nachzug sonstiger Familienangehöriger zu Deutschen § 28 Abs. 4 i. V. m. § 36 AufenthG
– Niederlassungserlaubnis bei Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit 3 Jahren bei Fortdauer der familiären Lebensgemeinschaft § 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zum Ausländer, § 30 Abs. 1 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug um Ausländer zur Vermeidung einer außergewöhmlichen Härte, § 30 Abs. 2 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug bei fehlender Sicherung des Lebensunterhalts, § 30 Abs. 3 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu einem Inhaber einer Blauen Karte EU § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3g AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis – Verlängerung als eigenständiges Ehegattenaufenthaltsrecht § 31 Abs. 1, 2, 4 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis – Verlängerung als eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten § 31 Abs. 1 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis – Verlängerung als eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten § 31 Abs. 2 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis – Verlängerung als eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten § 31 Abs. 4 AufenthG
– Niederlassungserlaubnis eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten, wenn der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzt und der Lebensunterhalt gesichert ist. § 31 Abs. 3 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für minderjährige ledige Kinder von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG besitzen § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für minderjährige ledige Kinder von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis o. Niederlassungserlaubnis oder eine Daueraufenthaltserlaubnis EG besitzen und den gemeinsamen Lebensmittelpunkt ins Bundesgebiet verlegt haben § 32 Abs. 1 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für mind. 16-jährige minderjährige ledige Kinder von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis oder eine Daueraufenthaltserlaubnis EG besitzen § 32 Abs. 2 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für minderjährige ledige Kinder von Ausländern im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 2a S. 1 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für minderjährige ledige Kinder zur Vermeidung besonderer Härte § 32 Abs. 4 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für minderjährige ledige Kinder eines Inhabers einer Blauen Karte EU § 32 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für im Bundesgebiet geborene Kinder § 33 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für im Bundesgebiet geborene Kinder, wenn ein Elternteil im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis oder eine Daueraufenthaltserlaubnis EG besitzt § 33 Satz 1 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für im Bundesgebiet geborene Kinder von Amts wegen, wenn beide Elternteile oder der allein sorgeberechtigte Elternteil im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis oder einer Daueraufenthaltserlaubnis EG ist § 33 Satz 2 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht von Kindern § 34 Abs. 2 AufenthG
– Niederlassungserlaubnis für minderjährige Ausländer § 35 AufenthG
– Niederlassungserlaubnis für minderjährige Ausländer, die bei Vollendung des 16. Lebensjahres seit 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen sind § 35 Abs. 1 S. 1 AufenthG
– Niederlassungserlaubnis für minderjährige Ausländer, die bei Vollendung des 18. Lebensjahres seit 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen sind § 35 Abs. 1 S. 2 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für Eltern von minderjährigen Ausländern § 36 Abs. 1 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für sonstige Familienangehörige von Ausländern zur Vermeidung außergewöhnlicher Härte § 36 Abs. 2 AufenthG
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13 Antworten
hi, meiner name ist Sani Osaheni, ich seit 4jahre in Deutschland ich eine 2jahrige Tochter aber ich keine sorgerecht für das kind wegen diss hab ich eine Aufenthalt 25/5 bekommen.ich versuche eine Familie Aufenthalt zu bekommen aber auslanderarmt in München sagt das ich keine sorgerecht für das kind…..Bitte ich brauche Hilfe
Hallo ich habe eine frage
Ch habe 2 kinder mit deutsche staatsangehörigkeit die ältere 1jahr und 4 monate und der jüngere 4 monate alt
Der vater lebt im lebnaon und hat bis heute sein sohn noch nicht gesehen da er kein termin bekommt bei der deutschen botschaft bekommt da alle termine belegt sind bis februar 2014
Wo bekomme ich hilfe und wie kann ich mein mann hier her bekomm
Im libanon auch jetzt wieder Bombenanschläge und habe angst um mein mann
Sie müssen einen anwalt anehmen .sie haben Recht dein mann nach Deutschland kommen .gmß 28 .1.1 oder 30g noch mehr
Hallo,
gibt’s ein Gesetz für ein Ehepaar, wenn eine die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und der andere in Asylverfahren ist.
Gibt’s es Paragraph 39.5 für den Fall?
Hallo Guten Tag
ich habe eine kind von meine deutsche freundin ich wollte nur fragen ob ich recht haben aufenthalttitel bekommen es ware sehr nett wenn Sie mir kurz info geben können
Hallo,
Ich würde gerne wissen ob es für die Beantragung der Niederlassungserlaubnis nach §28 Abs.1.S.1 Nr.3 einen Finanzierungsnachweis von meinem Partner(der Vater des Kindes) reicht?
Mfg
Halina
Hallo.ich heiße iman.ich bin verheiratet.meine Frau ist im 2015 nach de gekommen.sie hat für erst mal eine 1hahre Aufenthalt bekommt aber jetzt zum verlengeren hat eine Fiktionsbescheinigung gekriegt weil meine Frau geht Schule und hat keine Arbeit.ich arbeite fest aber we kriegen auch Geld von Jobcenter.sie sagen uns bis we kriegen Geld von Jobcenter meine Frau bekomme keine Aufenthalte.ich wollte. Wissen ob ist das richtig und meine Frau hat keine Ansprüche zum Aufenthalt bekommen?danke
Hallo,wir waren heute bei der Ausländerbehörde und da hatten wir große Probleme.Der Aufenthalts von meinen ist seit dem 03.07 abgelaufen und am 04.07 waren wir da um den Verlängern zu lassen aber es ging nicht so wie wir dachte.Wir mussten wieder den kompletten Antrag bearbeiten und alles nochmal besorgen von Unterlagen.Ist an sich auch kein Problem,nur ist mein Mann nur Untermieter und hat von den Vermieter keine Vermieterbescheinigung bekommen.Der Hauptmieter musste das ausstellen das er dort Untermieter ist aber dieses schreiben haben die nicht anerkannt.Zudem ist das wir zwei Wochen leider gebraucht haben bis wir alle Dokumente zusammen hatten.Nun waren wir heute da und da sagte man uns wie gesagt das die dies Schreiben vom Hauptmieter nicht anerkennen.Hinzu kommt das die jetzt meinen weil mein Mann solange brauchten das er jetzt nur eine Duldung bekommt und das die Überprüfen wollen ob er nicht vielleicht sogar abgeschoben werden muss deswegen.Ist das Rechtens?Er hat auch aus diesen Gründen keinen Vorläufigen Aufenthalt bekommen und kann somit auch kein Gelder beziehen.Herzlichen Dank schon mal
Wie kann ich meine frau aus serbijen in Deutschland holen ich ferdine gut und habe wohnung und umbefristete ofentall
Hallo guten Tag mein Name ist jumaah ich war früher in in Deutschland habe 13 Jahre in Deutschland gelebt und habe ich zwei Kinder deutsche Familie also die Mutter ist deutsch und danach 2012 bin ich nachher eingang ich könnte nicht zurückkommen weil ich habe Passwort verloren ich bin seit 7 Monate hier und ich habe einmal mit meiner Kinder betroffen über Beratungsstelle ich habe Bestätigung auch dabei und habe ich Fingerabdruck in Italia auch ich möchte dass sie mich vielleicht helfen könnn ich brauche ihre Hilfe bitte ich habe schon einen Rechtsanwalt hier aber er hat bis jetzt gar nichts gemacht und ich bin nicht zufrieden mit dem deswegen wenn Sie das versprochen hier das für mich Aufenthalt zurücknehmen und ich habe gute Kontakt mit meine Kinder ich habe nur einmal getroffen über Beratungsstelle ich habe mit Mutter von meiner Kinder habe ich gute Kontakte ich hoffe dass sie mich können Hilfe danke ihnen ich habe noch mehr Dokument wenn sie können mich dann kann ich Ihnen alles nachschicken
مرسل من هاتف Samsung Galaxy الذكي.
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Hallo Guten Tag
ich habe eine kind von meine deutsche freundin ich wollte nur fragen ob ich recht haben aufenthalttitel bekommen aber ich bin abgelehnte asylbewerber es ware sehr nett wenn Sie mir kurz info geben können
Hi
ich heiße Sameer.Ich komme aus indian. Ich bin 29 Jahr Alt.ich wohne seit 6 Jahren in Deutschland.ich habe eine Tochter von Deutsche Freundin.aber ich habe keine Sorgerechte für meine Tochter. Meine Tochter ist 8 Monaten alt..meine Frage ist.. Ich lebe seit 4 Jahren mit einem Flüchtling Visum auf Deutschland..ich habe doldung seit 1 Jahren..und ich war seit 2 Jahren nicht mehr in ausländerbehörde..
Kann ich Aufenthalt Bekommen?
Guten Tag ich habe ein Kind von Deutsch Freundin mein Kind ist 18 Monate alt und ich arbeite siet 5 Jahre vollseit warum Ausländerbehörde zu mir 25.abs 5 aufenthaltstitel gegeben anstatt 28abs2??