Amtsgericht Berlin-Köpenick, 02.07.2010, Az.: 4 C 116/10
Grundsätzlich kann ein Mieter die Miete gem. § 536 BGB aufgrund von äußeren Einwirkungen mindern. Zu diesen äußeren Einwirkungen gehören z.B. Lärm, Luftverschmutzung und Gerüche.
Diese Einwirkungen begründen einen Mangel, wenn sie nicht vertraglich vorausgesetzt sind, und zwar unabhängig davon, ob sie vom Vermieter als Eigentümer geduldet werden müssen. Je nach Art und Stärke des Mangels kann der Mieter dann Mietminderung zu einem bestimmten Prozentsatz, bis zu vollständiger Befreiung von der Miete geltend machen. Problematisch ist in solchen Fällen grundsätzlich zu beurteilen, ob der Mieter bei Vertragsschluss hätte wissen können oder müssen, dass sich diese äußeren Einwirkungen während seiner Mietzeit ergeben oder erhöhen.
Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens
Mieterin minderte Miete wegen Ausbau eines Autobahn Zubringers
In Berlin machte eine Mieterin aufgrund von Lärmbelästigung Mietminderung gegen ihren Mieter geltend, weil in unmittelbarer Nachbarschaft ein Autobahn-Zubringer ausgebaut wurde, wodurch das Verkehrsaufkommen auf bis zu 1000 Fahrzeuge pro Stunde anstieg. Obwohl Schallschutzfenster in der Mietwohnung vorhanden waren, waren aus Sicht der Mieterin und eines Gutachters keine genügende Isolation vorhanden, da nicht die gesetzlich garantierten 40 dB sondern nur 32 Dezibel Lärm gedämmt wurden.
Urteil des AG Berlin-Köpenick
Gericht sah zwar Mietminderung als gegeben an, aber in geringerem Ausmaß
Das Gericht sah den Wohnwert aufgrund der fehlenden Schallschutzdämmung als herabgesetzt und damit die Mietminderung als gerechtfertigt an. Allerdings berücksichtigte das Gericht auch die lange Wohndauer der Mieterin von fast 40 Jahren und argumentierte, dass bei einer solch langen Wohndauer immer mit Veränderungen des Verkehrsaufkommens zu rechnen ist. Eine Mietminderung war daher nur in Höhe von 7,5 % gerechtfertigt.
Quelle: Amtsgericht Berlin-Köpenick
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