Verwaltungsgericht Ansbach, 12.09.2013, Az.: AN 5 K 13.01435
Begeht ein ausländischer Staatsangehöriger immer wieder schwere Straftaten, kann es dazu kommen, dass dieser aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschoben wird. Die Wirkungen der Abschiebung sind im Aufenthaltsgesetz geregelt.
Gem. § 11 AufenthG darf ein ausländischer Staatsangehöriger, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten.
Selbst wenn die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (z. B. Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis) nach dem Aufenthaltsgesetz für den abgeschobenen Ausländer vorliegen, wird diesem kein solcher Aufenthaltstitel erteilt.
Um die Einreisesperre durchzusetzen, erfolgt eine nationale Ausschreibung zur Fahndung sowie eine Eintragung in das Ausländerzentralregister und oftmals auch eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS),
Die Auswirkungen der Abschiebung können allerdings gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG befristet werden. Dafür muss der Ausländer einen Antrag auf Befristung der Wirkung der Ausweisung/Abschiebung (Einreise- und Aufenthaltsverbot) stellen.
Durch Urteil vom 10.07.2012 (Az.: BVerwG 1 C 19.11) hat das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus nun entschieden, dass ein Ausländer, der ausgewiesen wird, beanspruchen kann, dass die Wirkungen der Ausweisung bereits mit dem Erlass der Ausweisungsverfügung befristet werden.
In dem oben genannten Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach hatte dieses darüber zu entscheiden, ob die Befristung der Abschiebung eines mehrfach straffällig gewordenen Ausländers, mehr als fünf Jahre betragen durfte.
1. Hintergrund des Klägers und seine Anerkennung als Asylberechtigter
Der Kläger, ein togoischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Aufgrund der politischen Situation in seinem Heimatland beantragte er Asyl, das ihm 1994 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gewährt wurde. Mit der Anerkennung als Asylberechtigter erhielt der Kläger Schutz vor Verfolgung in Togo, was ihm gleichzeitig den rechtlichen Aufenthalt in Deutschland sicherte. Im Jahr 1997 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die ihm das Leben und Arbeiten in Deutschland auf unbestimmte Zeit ermöglichte. Zudem erhielt er einen internationalen Reiseausweis, der bis Januar 2013 verlängert wurde.
2. Strafrechtliche Verurteilungen des Klägers – Sexueller Missbrauch von Kindern
Trotz der gewährten Asylberechtigung und der damit verbundenen Schutzrechte fiel der Kläger bereits seit 1993 wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Die strafrechtlichen Vergehen reichten von geringfügigen Verstößen bis hin zu schwerwiegenden Straftaten. Zu den besonders schwerwiegenden Verurteilungen gehörten der unerlaubte Erwerb von Betäubungsmitteln, vorsätzliche Körperverletzung und der sexuelle Missbrauch von Kindern. Insbesondere die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern führte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Eine weitere Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls, vorsätzlicher Körperverletzung und anderer Delikte führte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten.
Aufgrund dieser Verurteilungen verbrachte der Kläger von September 2008 bis Oktober 2008 sowie von November 2008 bis November 2012 insgesamt vier Jahre in verschiedenen Justizvollzugsanstalten in Untersuchungshaft und Strafhaft. Diese wiederholten Straftaten zeigten, dass der Kläger eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellte, was schließlich zu einer behördlichen Entscheidung über seine Ausweisung führte.
3. Ausweisung und Abschiebung durch die Ausländerbehörde
Im Oktober 2012 erließ die zuständige Ausländerbehörde einen Bescheid, der die Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland anordnete. Dieser Bescheid sah eine Wiedereinreisesperre von zehn Jahren vor, die ab dem Zeitpunkt seiner Ausreise oder Abschiebung in Kraft treten sollte. Die Behörde begründete die Entscheidung mit den schweren Straftaten des Klägers und der fortbestehenden Gefahr, die von ihm für die öffentliche Sicherheit ausgehe. Darüber hinaus ordnete die Behörde die Abschiebung des Klägers unmittelbar aus der Haft heraus nach Togo an. Sollte eine Abschiebung aus der Haft nicht möglich sein, wurde der Kläger aufgefordert, innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Bescheides die Bundesrepublik Deutschland freiwillig zu verlassen.
4. Klage des Klägers und Antrag auf Prozesskostenhilfe
Der Kläger erhob gegen den Ausweisungsbescheid Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach und beantragte gleichzeitig Prozesskostenhilfe für das Verfahren. In seinem Klageantrag argumentierte er, dass die verhängte Wiedereinreisesperre von zehn Jahren unverhältnismäßig sei und daher auf fünf Jahre verkürzt werden müsse. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde zunächst abgelehnt. Auf eine Beschwerde des Klägers hin entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof jedoch, ihm Prozesskostenhilfe teilweise zu gewähren. Die Bewilligung bezog sich auf den Teil der Klage, der die Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung betraf. Im Übrigen wurde die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.
5. Verkürzung der Wiedereinreisesperre auf acht Jahre
Während der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Ansbach im September 2013 änderte der Vertreter der Ausländerbehörde den angefochtenen Bescheid ab. Die Wiedereinreisesperre, die ursprünglich auf zehn Jahre festgesetzt worden war, wurde auf acht Jahre verkürzt. Diese Änderung erfolgte insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass der Kläger Vater von sechs Kindern war, von denen drei die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen. Zwei der Kinder, die in den Jahren 1999 und 2000 geboren wurden, waren in Heimen untergebracht, und der Kläger hatte für sie das alleinige Sorgerecht. Trotz dieser familiären Bindungen wurde die Sperrfrist nicht weiter reduziert, da die Behörde weiterhin von einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausging.
Der Anwalt des Klägers beantragte jedoch, den Bescheid der Ausländerbehörde insoweit aufzuheben, als die Befristung der Sperrwirkung auf mehr als fünf Jahre festgesetzt worden war. Er forderte auch die Aufhebung der Anordnung der Abschiebung. Diese Anträge wurden von der Ausländerbehörde und später vom Verwaltungsgericht abgelehnt.
6. Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach – Kläger wird abgeschoben
Am 12. September 2013 entschied das Verwaltungsgericht Ansbach, dass der Bescheid der Ausländerbehörde rechtmäßig sei und die Rechte des Klägers nicht verletze. Insbesondere urteilte das Gericht, dass die Länge der Wiedereinreisesperre von acht Jahren verhältnismäßig sei und den Vorgaben des § 11 AufenthG entspreche. Das Gericht stellte fest, dass die Frist für die Wiedereinreisesperre gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände festzusetzen sei. Die Überschreitung der allgemeinen Höchstfrist von fünf Jahren sei gerechtfertigt, da der Kläger aufgrund schwerwiegender Straftaten verurteilt worden sei und weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle.
Das Gericht berücksichtigte dabei auch die Grundrechte des Klägers nach Art. 6 des Grundgesetzes (Schutz von Ehe und Familie) sowie Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Dennoch kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit in diesem Fall Vorrang hätten und dass die Sperrfrist von acht Jahren verhältnismäßig sei. Eine weitere Verkürzung der Sperrfrist oder die Aufhebung der Abschiebungsanordnung lehnte das Gericht ab. Das Urteil bestätigte somit die Entscheidung der Ausländerbehörde und wies die Klage des Klägers ab.
Quelle: Verwaltungsgericht Ansbach
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2 Antworten
wurde mit zwang abgeschoben habe kinder die dort leben wurde geschieden meine frau hat extra gewartet bis ich abgeschoben wurde nach meuiner abschiebung habe ich meine jetzige frau geheiratet sie besitzt deutsche staatsangehörigkeit und besitzen ein gemeinsammes kind auch deutsch staatsangehörgigkeit hatten ein anwalt dafür eingestellt weill 5 jahre um sind die frist ausländerbehörde wollte von mir haarprobe wegen drogen bin aber seid mein 15 lebensjahr heroin süchtig und bin nicht wegen drogendilikt abgeschoben worden was können wir tuhen damit ich wieder nach deutschland kann bin dort geboren hatte unbefristeten aufenthalt und 3 kinder von mir die dort leben von vater getrennt durch diese angelegenheit hat mmeine exfrau die macht und will meine kinder mir nicht zeigen verliere den kontakt zu denen bitte sie um ein dringendes beratungs gespräch telefon
Hallo ich bin deutsche und bin seid 5 jahren mit meinem türkischen Mann verheiratet.Ich lebe zurzeit in der türkei.Wir möchten gerne nach Deutschland ziehen.Mein Mann war vor 17 Jahren schon mal in deutschland und hat dort 12 Jahre gelebt.Er wurde dort straffällig wegen Körperverletzung.Er bekam 4jahre und 8 Monate.Er hat davon 4 Jahre und 5 Monate abgesetzt und per Antrag beim Staatsanwalt eine haftentlassung mit sofortiger Abschiebung in die türkei beantragt.Kann er jetzt wieder einreisen oder müssen wir erst die abschieben kosten bezahlen oder muss er den Rest erst absitzen?