Oberlandesgericht Düsseldorf, 18.06.2013, Az. I-20 U 145/12
Bitte beachten: Das TMG wurde durch das DDG ersetzt, inhaltlich dürfte die Entscheidung weiterhin aktuell sein. Eine Übersicht finden Sie hier
Bei der Gestaltung von Internetangeboten ist unbedingt darauf zu achten, dass alle Angaben gemacht werden, die das Telemediengesetz vorgibt. Fraglich ist jedoch, ob Betreibern von sogenannten B2B –Plattformen die Pflicht trifft, darauf zu achten, ob die Nutzer der Plattform alle nach dem TMG notwendigen Angaben selbst auf der Plattform bereithalten.
Über diese Frage hatte das Oberlandesgericht in dem hier besprochenen Fall zu entscheiden.
Sachverhalt des Gerichtlichen Verfahrens
Geschäftstätigkeit der Klägerin und Rolle der Beklagten
Die Klägerin handelt mit gebrauchter Straßenbautechnik und Industrieanlagen. Die Beklagte betreibt das Internetportal „www.b…com“, auf dem nationale und internationale Händler Produkte, wie Baumaschinen und Nutzfahrzeuge, sowie Ersatzteile und Zubehör zum Kauf anbieten können. Die Angebote erscheinen in Form von Anzeigen, die Produktbezeichnung, Preisangabe, eine Produktbeschreibung, Bilder sowie den Namen und die Anschrift des Händlers enthalten. Ein direkter Vertragsschluss über die Plattform ist nicht möglich; Käufer treten über E-Mail, Telefon oder ein Kontaktformular mit den Anbietern in Verbindung. Die Klägerin nutzte das Portal ebenfalls, bis die Beklagte die Vertragsbeziehung zum 31.12.2010 kündigte.
Abmahnung der Beklagten durch die Klägerin
Am 08.12.2010 mahnte die Klägerin die Beklagte ab, da in einem Angebot der „E. Group“ auf dem Portal Angaben zur Rechtsform und zu gesetzlichen Vertretern fehlten. Die Beklagte reagierte zunächst nicht auf die Abmahnung. Als die Klägerin am 13.01.2012 erneut feststellte, dass ein Angebot der „E. Group“ auf dem Portal dieselben Angaben vermissen ließ, reichte sie am 17.01.2012 Klage ein.
Klagebegründung der Klägerin
Die Klägerin argumentierte, dass die Beklagte als Betreiberin des Internetportals wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten habe. Sie müsse sicherstellen, dass gewerbliche Anbieter ihrer Impressumspflicht nach § 5 TMG nachkommen, um Wettbewerbsverstöße zu verhindern.
Entscheidung des Landgerichts
Das Landgericht wies die Klage ab. Es argumentierte, dass die Beklagte nicht verpflichtet sei, sicherzustellen, dass die Anbieter auf ihrem Portal die Impressumspflichten nach § 5 TMG erfüllen. Die Anbieter hätten keine Diensteanbieterrolle im Sinne des § 2 Nr. 1 TMG, da sie nur in einem vorgegebenen Rahmen Anzeigen schalten und keine Möglichkeit zum direkten Vertragsschluss bieten. Das Gericht verglich dies mit einem Zeitungsinserat und sah keine erweiterte Verpflichtung der Beklagten.
Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf
Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab der Berufung der Klägerin teilweise statt. Die Klägerin sei gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert, da sie Mitbewerberin der Anbieter sei, die das Portal nutzen. Das Portal der Beklagten fördere den Wettbewerb dieser Anbieter, was rechtlich einem Wettbewerbsverhältnis gleichkomme.
Wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten der Beklagten
Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht treffe. Sie müsse sicherstellen, dass gewerbliche Anbieter ihrer Impressumspflicht nach § 5 Abs. 1 TMG nachkommen. Es sei unzumutbar, dass die Beklagte alle Angebote manuell überprüfe. Allerdings könne sie verpflichtet werden, die Angebotsmaske so zu gestalten, dass die notwendigen Informationen zum Handelsregister und zur Firmierung abgefragt werden. Die Gewährung der Möglichkeit zur Inserateneinstellung ohne Maßnahmen zur Sicherstellung der Impressumspflichten verstoße gegen § 3 UWG.
Haftungsprivileg des § 10 TMG
Die Beklagte könne sich nicht auf das Haftungsprivileg des § 10 TMG berufen, da dieses keine Anwendung auf Unterlassungsansprüche finde. Zudem greife § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG, der Diensteanbieter von Überwachungs- und Nachforschungspflichten befreit, nur für allgemeine Überwachungspflichten, nicht aber für spezifische Verpflichtungen zur Vermeidung von Wettbewerbsverstößen.
Anpassung der Angebotsmaske
Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte ihre Angebotsmaske so anpassen müsse, dass sie Felder für die gesetzlich vorgeschriebenen Impressumsangaben wie Firmenbezeichnung und Handelsregistereintrag enthält. Diese Angaben müssen abgefragt werden, und bei fehlenden Informationen sollte eine Belehrung über die Impressumspflicht erfolgen.
Fazit und Bedeutung des Urteils
Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf verdeutlicht, dass Betreiber von Internetportalen wettbewerbsrechtliche Verantwortung tragen, wenn sie gewerblichen Anbietern ermöglichen, auf ihrer Plattform Waren und Dienstleistungen anzubieten. Sie sind verpflichtet, sicherzustellen, dass gesetzliche Vorgaben wie die Impressumspflicht eingehalten werden, um Wettbewerbsverstöße zu vermeiden. Dies erfordert jedoch nur zumutbare Maßnahmen, wie etwa die Anpassung der Angebotsmasken, nicht jedoch eine vollständige Vorabkontrolle der eingestellten Inserate.
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf
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