Amtsgericht Eschweiler, 01.08.2014, Az.: 26 C 43/14
Der Begriff Wohnraum umfasst Räume, die zum Wohnen – also v. a. zum Schlafen, Essen und zu dauernder privater Nutzung – bestimmt und Innenteil eines Gebäudes sind. Eine Wohnung bildet somit die Summe der Räume, die die Führung eines Haushalts ermöglichen.
Immer wieder kommt es dabei zu Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter darüber, was noch von der vertragsgemäßen Nutzung durch den Mieter gedeckt ist und was nicht.
In dem hier besprochenen Fall des Amtsgerichts Eschweiler hatte dieses darüber zu entscheiden, ob der Vermieter das Recht hatte, von dem Mieter die Entfernung einer sogenannten Solarlichterkette zu verlangen.
Sachverhalt der Mietstreitigkeit
Die Beklagten mieteten von der Klägerin eine Wohnung, die zwei Balkone umfasste, von denen einer zur Straßenseite lag. Im Erdgeschoss des Gebäudes befand sich eine Arztpraxis. Die Straße war eine Wohnstraße, in der Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater und Apotheker tätig waren.
Anbringung der Solarlichterkette
Seit Herbst 2013 hatten die Beklagten eine Solarlichterkette am Balkongitter des zur Straße liegenden Balkons angebracht. Die Klägerin forderte vor Gericht die Entfernung dieser Lichterkette, da sie den seriösen Eindruck ihres Hauses beeinträchtigt sah. Die Beklagten wiesen diese Forderung zurück.
Klage und rechtliche Grundlage
Daraufhin verklagte die Klägerin die Beklagten auf Entfernung der Solarlichterkette und berief sich auf § 13 des Mietvertrags. Diese Klausel besagt, dass der Mieter für Instandsetzungen, bauliche oder sonstige Änderungen sowie neue Einrichtungen die vorherige Zustimmung des Vermieters benötigt.
Urteil des Amtsgerichts Eschweiler
Das Amtsgericht Eschweiler entschied, dass der Klägerin kein Anspruch auf Entfernung der Lichterkette zustehe, auch nicht nach § 541 BGB. Die Verwendung der Solarlichterkette sei als vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache anzusehen. Insbesondere war das Anbringen einer Lichterkette am Balkon nicht von der Zustimmung der Klägerin abhängig, da Lichterketten in der Klausel nicht ausdrücklich erwähnt wurden und somit nicht erfasst waren.
Auslegung der Mietklausel
Die Aufzählung in der Klausel beschränke sich auf Einrichtungen, die einer Erwerbstätigkeit dienen, und die Lichterkette erfülle diese Bedingungen nicht. Zudem enthalte die Vorbehaltsklausel die Zusage des Vermieters, im Einzelfall über die Zulässigkeit konkreter Einrichtungen unter Abwägung der betroffenen Interessen zu entscheiden.
Recht auf Nutzung der Balkonfläche
Nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB habe der Mieter das Recht, die Balkonfläche zu nutzen. Dies umfasst das Aufstellen von Gegenständen, die zur eigenen Nutzung erforderlich sind, solange die Substanz der Mietsache nicht beeinträchtigt wird und keine nachhaltigen Veränderungen oder Störungen auftreten. Zulässige Nutzungen sind beispielsweise das Aufstellen von Sonnenschirmen oder das Anbringen von Blumenkästen.
Allgemeine Akzeptanz von Lichterketten
In der heutigen Zeit sei es weit verbreitet, Balkone nicht nur zur Weihnachtszeit, sondern auch das ganze Jahr über mit Lichterketten zu dekorieren. Solarbetriebene Außenlichter sind mittlerweile Standardprodukte in Baumärkten und werden auch von Discountern angeboten. Daher sei das Anbringen einer Lichterkette im Balkonbereich grundsätzlich vom vertragsgemäßen Gebrauch abgedeckt.
Ausnahmsweise könnte eine Versagung in Betracht kommen, wenn die Nutzung konkrete Interessen der Klägerin beeinträchtigen würde. Dies sei jedoch nicht der Fall, sodass die Klägerin die Verwendung der Solarlichterkette dulden müsse.
Quelle: Amtsgericht Eschweiler
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