Landgericht Köln, 15.04.2016, Az.: 10 S 139/15
Beleidigt der Mieter den Vermieter oder andere Mitmieter, kann dies zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen.
Dabei ist allerdings zu beachten, dass auch das Verhalten vor und nach der Beleidigung eine Rolle bei der Beurteilung spielt, ob eine Beleidigung eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Hat der Mieter zum Beispiel bereits des Öfteren beleidigt oder bedroht und erfolgt dann erneut eine Beleidigung, ist eine fristlose Kündigung in den meisten Fällen gerechtfertigt.
Entschuldigt sich der Mieter allerdings für seine Entgleisung und handelt es sich lediglich um einen einmaligen Vorfall, kann eine fristlose Kündigung sogar unwirksam sein. Dasselbe gilt, wenn der beleidigende Mieter zuvor gereizt oder selbst beleidigt oder bedroht worden ist.
Ebenso relevant sind die Dauer des Mietverhältnisses und inwieweit das Mietverhältnis durch andere Streitigkeiten bereits vorbelastet ist.
In dem hier vorliegenden Fall kam es nicht nur zu Beleidigungen durch den Mieter, sondern ebenso zu nächtlichen Lärmbelästigungen sowie zu Verschmutzungen von Mietobjekten anderer Mieter.
Sachverhalt des Gerichtsverfahrens:
Mieterin terrorisierte die anderen Mieter (Staubsaugen, Musik, etc.)
Die Berufungsklägerin in diesem Fall war Mieterin einer Wohnung in Köln. Seit über einem Jahr hatte sie die Nachtruhe der anderen Mieter durch Schläge auf den Boden, Staubsaugen, Türenschlagen, den Betrieb der Waschmaschine und durch laute Musik aus ihrer Wohnung gestört.
Außerdem hatte sie häufig die unter ihrer Wohnung liegende Terrasse durch heruntergeworfene Abfälle beschmutzt und Mitmieter mit der Aussage beleidigt: „Sind Sie noch ganz richtig im Kopf?“
Vermieter kündigt der Mieterin schließlich fristlos wegen Beleidigung
Wegen dieses Verhaltens hatte der Vermieter die Mieterin mehrfach abgemahnt. Nachdem sie die Terrasse eines Mitmieters erneut durch hinuntergeworfenen Salat verunreinigt, nachts um 1:30 Uhr ihren Koffer lautstark durch das Treppenhaus in den Keller gezogen und einen Mitmieter als „blöden Sack“ bezeichnet hatte, erklärte der Vermieter die außerordentlich fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens.
Das zunächst angerufene Amtsgericht verurteilte die Mieterin daraufhin zur Räumung. Gegen dieses Urteil legte die Berufungsklägerin Berufung beim Landgericht Köln ein.
Urteil des Landgerichts Köln:
Das Berufungsgericht bestätigt das Urteil des Amtsgerichts Köln
Das Landgericht Köln folgte der Ansicht des Amtsgerichts und urteilte, dass das Amtsgericht die Beklagte zu Recht zur Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung verurteilt habe.
Das Mietverhältnis zwischen den Parteien sei durch die fristlose Kündigung der Klägerin vom 30.07.2014 wirksam beendet worden, da ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB vorgelegen habe. Ein solcher liege vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, sodass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne.
Mieterin habe sich der Störung des Hausfriedens schuldig gemacht
Unter Hausfrieden sei das Erfordernis gegenseitiger Rücksichtnahme durch die Nutzer von Wohnräumen und sonstigen Räumen in einem Gebäude zu verstehen (Palandt, BGB, 75. Auflage, 2016, § 569 Rz. 11 mwN). Jede Partei müsse bei der Ausübung ihrer sich aus dem Mietvertrag ergebenden Rechte dafür Sorge tragen, dass die (anderen) Mieter nicht mehr als unvermeidlich beeinträchtigt werden (LG München, NJW-RR 2013, 14; Schmidt-Futterer, Blank, Mietrecht, 12. Auflage, 2015, § 569 BGB, Rz. 19). Für die von § 569 Abs. 2 BGB vorausgesetzte Nachhaltigkeit der Störung würden regelmäßig weder einmalige noch vereinzelte Vorfälle, wohl aber wiederholt auftretende Beeinträchtigungen genügen (Schmidt-Futterer, Blank, aaO Rz. 22; LG München, NJW-RR 2013, 14). Diese müssten zudem eine schwerwiegende Verletzung des gegenseitigen Rücksichtnahmegebotes darstellen (BGH, NJW 2015, 1239). Störungen, die bloß dem Bagatellbereich zuzuordnen sind und nur zu Lästigkeiten führen, rechtfertigen eine auf § 569 Abs. 2 BGB gestützte Kündigung hingegen nicht (OLG Düsseldorf, GuT 2007, 438). Zuletzt müsse die nachhaltige Störung des Hausfriedens bewirken, dass eine Vertragsfortsetzung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar sei, wofür das Empfinden eines verständigen objektiven Dritten maßgeblich sei. In die insoweit erforderliche Abwägung der Umstände des Einzelfalls seien insbesondere Schwere und Auswirkungen der Störung sowie der Grad des Verschuldens einzustellen (Schmidt-Futterer, aaO, Rz. 23; Mössner in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 569 BGB, Rz. 75).
Mieterin habe den Nachbarn einen „blöden Sack“ genannt
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes seien die Voraussetzungen des § 569 Abs. 2 BGB vorliegend erfüllt. Denn die Beklagte habe am 23.07. oder 24.07.2014 aus ihrem Fenster Salat auf die Terrasse ihres Mitmieters fallen lassen; zudem habe sie in den frühen Morgenstunden des 25.07.2014 gegen 1:30 Uhr ihren Koffer durch das Treppenhaus in den Keller gezogen und dabei erheblichen Lärm verursacht; ihren Nachbarn habe sie einen „blöden Sack“ genannt.
Diese im Kündigungsschreiben vom 30.07.2014 aufgeführten Verhaltensweisen stellten sich als Fortsetzung eines bereits zuvor wiederholt aufgetretenen pflichtwidrigen – und mehrfach abgemahnten – Verhaltens der Beklagten dar. So sei es bereits ab dem Jahr 2013 vielfach zu nächtlichen Ruhestörungen in Form von Schlägen auf den Boden, Staubsaugen, Türenschlagen, dem Nutzen der Waschmaschine und lauter Musik aus ihrer Wohnung gekommen. Wiederholt habe die Beklagte auch die Terrasse des unter ihr wohnenden Zeugen verschmutzt, indem sie Gegenstände wie Knochen, Tonscherben, Erde, Salat, Federn und Grünabfälle hinuntergeworfen habe.
Auf der Grundlage der Zeugenaussagen und der Anhörung der Beklagten habe das Landgericht Köln die im Kündigungsschreiben vom 30.07.2014 aufgeführten Vorfälle zwischen dem 23. und 25.07.2015 als nachhaltige Störung des Hausfriedens im Sinne des § 569 Abs. 2 BGB bewertet. So seien in Form der Verschmutzung der Terrasse mit Salat am 23. oder 24.07.2014 ebenso wie durch die nächtliche Ruhestörung am 25.07.2014 gegen 1:30 Uhr und die anschließende Beleidigung des Zeugen X („blöder Sack“) vermeidbare Beeinträchtigungen ihres Mitmieters und damit Störungen des Hausfriedens erfolgt. Diese Störungen seien auch nachhaltig. Denn sie würden sich nicht als Einzelfälle darstellen, sondern als konsequente Fortsetzung der festgestellten vorherigen Beeinträchtigungen des Zeugen X; so habe die Beklagte vergleichbare Verhaltensweisen bereits zuvor mehrfach an den Tag gelegt und von der Klägerin abgemahnt worden. Dies gelte insbesondere für die wiederholt beanstandeten nächtlichen Ruhestörungen, insbesondere durch laute Musik, und das mehrmalige Verschmutzen der Terrasse des Zeugen X. Aber auch die Beleidigung des Zeugen als „blöder Sack“ sei nicht die erste Ehrverletzung durch die Beklagte zu seinem Nachteil, sondern liege auf einer Linie mit der wenige Monate zuvor erfolgten Frage, ob dieser „noch ganz richtig im Kopf“ sei, die ebenfalls Gegenstand einer Abmahnung gewesen war.
Vorhergehende Abmahnungen verleihen der Kündigung ein besonderes Gewicht
Zwar seien die in den Abmahnungen aufgeführten Pflichtverletzungen der Beklagten als eigenständige Kündigungsgründe verbraucht; dies sei jedoch nicht damit gleichzusetzen, dass ihnen keine Bedeutung mehr zukomme. Vielmehr verleihe der Umstand, dass die Beklagte bereits in der Vergangenheit wegen zahlreicher gleich gelagerter Vertragsverletzungen abgemahnt worden sei, den neuerlichen, im Kündigungsschreiben angeführten Pflichtverletzungen erst ihr Gewicht. Denn vor diesem Hintergrund würden sie als unbeirrte Fortsetzung des rücksichtslosen Verhaltens der Beklagten gegenüber ihren Mitmietern, insbesondere gegenüber dem Zeugen X, erscheinen. Diese Störungen würden dabei nicht nur aufgrund ihrer Häufigkeit, sondern auch aufgrund ihrer Erheblichkeit den Charakter der Nachhaltigkeit aufweisen.
Dabei habe die Kammer nicht übersehen, dass Beleidigungen als vorsätzliche Straftaten regelmäßig zwar als erhebliche Pflichtverletzungen zu bewerten seien, eine fristlose Kündigung aber wegen der oftmals nur geringen Folgen dieses Fehlverhaltens nur bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Ehrangriffen gerechtfertigt erscheinen (Schmidt-Futterer, aaO, § 569 Rz. 24; Mössner in: Herberger/Martinek/Rüßmann, aaO, § 569 BGB, Rz. 75, 93 mwN). Vorliegend trete jedoch neben die Beleidigung auch die nächtliche Ruhestörung, bezüglich derer anerkannt ist, dass sie bei häufigerem Auftreten – sei es durch Zuschlagen von Türen, sei es durch lautstarke Musik – eine erhebliche Pflichtverletzung und nachhaltige Störung des Hausfriedens darstellt (vgl. Palandt, aaO, § 569 Rz. 13 mwN).
Hellhöriges Haus sei keine Entschuldigung für den Mieterterror
Insoweit sei es entgegen dem Berufungsvorbringen auch ohne Belang, ob ein Haus besonders hellhörig sei; denn die Bewohner eines Miethauses hätten ihr Verhalten stets an dessen Beschaffenheit auszurichten (Mössner in: Herberger/Martinek/Rüßmann, aaO, § 569 BGB, Rz. 98 mwN). Berücksichtigt man nun, dass die Beklagte zudem durch das wiederholte Verschmutzen der Terrasse des Zeugen X eine Pflichtverletzung gezeigt habe, die bereits für sich betrachtet ebenfalls als schwerwiegend anzusehen sei, bestünde an der Nachhaltigkeit der Störung des Hausfriedens durch die Beklagte kein Zweifel.
Vor diesem Hintergrund könne es der Klägerin auch nicht zugemutet werden, das Vertragsverhältnis mit der Beklagten bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Denn selbst wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgehen wollte, dass die Verschmutzung der Terrasse und die Ruhestörung – im Gegensatz zur vorsätzlichen Beleidigung – fahrlässig erfolgten, ergäbe sich aus der vorstehend bereits dargelegten Häufigkeit und Schwere der von ihr verursachten Pflichtverletzungen sowie aus den daraus resultierenden Folgen die Unzumutbarkeit einer Vertragsfortsetzung.
Fazit: Stört ein Mieter den Hausfrieden, muss sofort und konsequent gehandelt werden. Abmahnungen und gegebenenfalls fristlose und hilfsweise fristgemäße Kündigungen sind das Mittel der Wahl.
Quelle: Landgericht Köln
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