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Asylrecht: Die Zuerkennung subsidiären Schutzes für Syrer kann oftmals erfolgreich angegriffen werden.

Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, 15.08.2016, Az.: 12 A 149/16

Seit 2015 ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dazu übergegangen, insbesondere syrischen Schutzsuchenden nur noch den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen.

Dieser subsidiäre Schutz wird grundsätzlich dann zuerkannnt, wenn dem Schutzsuchenden weder der Asylstatus, noch der Status als Flüchtling nach § 3 AsylG gegeben wird.

Subsidiär schutzberechtigt sind grundsätzlich Menschen, die stichhaltige Gründe dafür vorbringen können, dass ihnen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht und sie den Schutz ihres Herkunftslands nicht in Anspruch nehmen können oder wegen der Bedrohung nicht in Anspruch nehmen wollen.

§ 4 AsylG lautet insoweit:

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht.

Als ernsthafter Schaden gilt:

  1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
  2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
  3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

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Doch durch das Asylpaket II gibt es einen für die Betroffenen sehr schwerwiegenden Unterschied zu den GFK-Flüchtlingen: Der Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte ist nämlich für zwei Jahre ausgesetzt.

Dies hat zur Folge, dass immer mehr subsidiär Schutzberechtigte trotz Zuerkennung des subsidiären Schutzes gegen die Entscheidung des BAMF klagen, um einen besseren Schutzstatus zu erhalten. So auch in diesem Fall vor dem Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein.

Hintergrund und Einreise des Klägers

Der Kläger ist ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Abstammung und muslimischen Glaubens. Er reiste am 10. Dezember 2015 auf dem Landweg nach Deutschland ein und stellte am 15. April 2016 einen Asylantrag. Der Asylantrag war gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt, wobei es um die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutz ging. Die persönliche Anhörung des Klägers fand am 22. April 2016 statt.

Entscheidung des Bundesamts und Klageerhebung

Am 28. April 2016 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Kläger subsidiären Schutz zu, lehnte jedoch den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. Infolgedessen erhob der Kläger am 12. Mai 2016 Klage, um die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Gerichtliche Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschied den Fall durch Gerichtsbescheid und ohne mündliche Verhandlung, da der Sachverhalt nach Ansicht des Gerichts geklärt war und keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufwies. Das Gericht folgte dem Antrag des Klägers und erklärte die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für rechtswidrig, da sie die Rechte des Klägers verletzen würde.

Begründete Furcht vor Verfolgung in Syrien

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Kläger aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch den syrischen Staat aus Syrien geflohen sei. Diese Furcht resultiere aus der vom syrischen Staat vermuteten kritischen Haltung des Klägers gegenüber dem Regime. Bei einer Rückkehr nach Syrien wäre eine staatliche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, da das syrische Regime die illegale Ausreise und den Asylantrag des Klägers als Ausdruck einer regimekritischen Gesinnung interpretiere.

Beurteilung der Lage in Syrien durch Gerichte und Erkenntnisquellen

Das Verwaltungsgericht Regensburg und andere Gerichte stellten fest, dass Rückkehrer aus westlichen Ländern, insbesondere aus Deutschland, in Syrien als potenzielle Oppositionelle betrachtet und verfolgt würden. Diese Einschätzung basiert auf der umfassenden Überwachung syrischer Staatsangehöriger im Ausland durch syrische Geheimdienste sowie auf der Verschärfung der innenpolitischen Situation in Syrien seit 2011. Die Gerichte gehen davon aus, dass Rückkehrer bei einer obligatorischen Befragung durch syrische Sicherheitskräfte ernsthafte Gefahren wie menschenrechtswidrige Behandlung oder Folter ausgesetzt wären.

Aktuelle Lage und Einschätzung durch den UNHCR

Der UNHCR berichtet in seiner aktualisierten Fassung der „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ aus dem November 2015, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien weiterhin verschlechtert hat. Viele Regierungen haben Maßnahmen ergriffen, um die zwangsweise Rückführung von Syrern auszusetzen. Nach Einschätzung des UNHCR erfüllen die meisten asylsuchenden Syrer die Kriterien für die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention, da sie eine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund einer vermeintlichen Verbindung mit einer der Konfliktparteien haben. Das Gericht teilt diese Einschätzung und verweist darauf, dass das syrische Regime trotz der vermehrten Ausstellung syrischer Pässe weiterhin Rückkehrer verfolgt.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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