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Mietrecht: Asbestsanierung muss durch den Mieter auch bei fehlender Schadstoffbelastung geduldet werden.

Amtsgericht Schöneberg, 18.02.2016, Az.: 106 C 282/15

Sachverhalt des Falls: Forderung nach Asbestsanierung

Die Vermieterin verklagte in diesem Fall ihre Mieterin auf die Duldung einer Asbestsanierung in deren Wohnung. Zuvor hatten die Mieter die Eigentümerin aufgefordert, die Bodenbeläge aufgrund einer potenziellen Asbestbelastung zu sanieren. Daraufhin ließ die Eigentümerin ein Gutachten erstellen.

Ergebnisse des Gutachtens: Keine akute Asbestbelastung festgestellt

Das Gutachten ergab, dass sowohl der Bodenbelag im Wohnraum als auch auf dem Balkon asbestkontaminiert waren. Allerdings konnte durch vorhandene Schadstellen in diesen Böden keine Asbestbelastung im sogenannten Liegestaub nachgewiesen werden. Auch in der Raumluft war keine PAK-Kontaminierung feststellbar. Der Mieter gab an, dass die Schadstellen in den Böden bereits seit mehr als 30 Jahren bestehen würden.

Verweigerung der Mieter: Kein Umzug in Alternativwohnung

Die Mieter lehnten einen angebotenen, zwischenzeitlichen Umzug in eine von der Vermieterin finanzierte Alternativwohnung ab. Sie argumentierten, dass die geplante Sanierung eine Modernisierungsmaßnahme sei und sahen darin den eigentlichen Grund für die Klage der Vermieterin.

Urteil des Amtsgerichts Schöneberg: Duldung der Sanierungsmaßnahmen

Das Amtsgericht Schöneberg entschied zugunsten der Vermieterin und verurteilte die Mieter zur Duldung der Sanierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen. Das Gericht sah die Maßnahmen als notwendig zur Instandhaltung der Mietsache an, auch wenn keine akute Asbestbelastung nachgewiesen werden konnte. Eine fortwährende Gefahr durch den asbesthaltigen Bodenbelag sei nicht auszuschließen, und das Gesundheitsrisiko für die Mieter bleibe bestehen. Daher handele es sich nicht um eine Modernisierungsmaßnahme, sondern um eine Maßnahme zur Mängelbeseitigung.

Quelle: Amtsgericht Schöneberg

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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