Ausländerrecht: Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung mit auflösender Bedingung

Verwaltungsgericht München, Urteil v. 10.06.2020, Az.: M 9 K 19.5206

Wer nach Deutschland einreist, um einer Beschäftigung nachzugehen, dem kann eine Aufenthaltserlaubnis zu genau dem Zwecke erteilt werden. Diese kann jedoch mit Nebenbestimmungen versehen werden, welche festlegen wo, wie viel und was genau gearbeitet wird. Widersetzt man sich diesen Nebenbestimmungen, so kann dies schnell zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit als Gartenbauhelfer bei der Firma G. erhalten und nach Ende dieses Arbeitsverhältnisses eine neue Tätigkeit aufgenommen, für welche er eine Aufenthaltserlaubnis beantragte. Nach Ablauf des ersteren Arbeitsverhältnisses wurde er zur Ausreise aufgefordert. Auch das Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung, da die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis an das erste Arbeitsverhältnis gebunden war und er zudem kein Anspruch auf eine neue Aufenthaltserlaubnis hatte.

Einleitung: Aufenthaltserlaubnis für Beschäftigung in Deutschland

Personen, die nach Deutschland einreisen, um einer Beschäftigung nachzugehen, können eine Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck erhalten. Diese Erlaubnis kann jedoch mit spezifischen Bedingungen verbunden sein, die den Ort, den Umfang und die Art der Arbeit regeln. Bei einem Verstoß gegen diese Bedingungen kann die Aufenthaltserlaubnis erlöschen, was zu einer Aufforderung zur Ausreise führen kann.

Hintergrund des Falls: Aufenthaltserlaubnis als Gartenbauhelfer

Der Kläger, ein kosovarischer Staatsangehöriger, erhielt eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Gartenbauhelfer bei der Firma G. GmbH. Nachdem das Arbeitsverhältnis endete, suchte der Kläger eine neue Beschäftigung und beantragte eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis. Da die ursprüngliche Erlaubnis an das Arbeitsverhältnis mit der Firma G. gebunden war, wurde er zur Ausreise aufgefordert, was das Verwaltungsgericht bestätigte.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

Der Kläger wandte sich gegen die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle einer Abschiebung. Er beantragte zudem die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Bauhelfer/Eisenflechter bei einer neuen Firma.

Erteilung der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis

Der Kläger erhielt ein Visum zur Beschäftigung bei der Firma G. GmbH und reiste am 15. November 2018 nach Deutschland ein. Die Aufenthaltserlaubnis wurde bis zum 23. Januar 2020 befristet und war an die unselbstständige Beschäftigung als Gartenbauhelfer bei der Firma G. GmbH gebunden. Die Erlaubnis erlosch automatisch 14 Tage nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses.

Wechsel des Arbeitsverhältnisses und neue Antragstellung

Im September 2019 wechselte der Kläger seinen Wohnsitz und beantragte eine neue Aufenthaltserlaubnis für eine Tätigkeit bei der Firma F-N. GmbH. Er legte den Arbeitsvertrag und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vor. Jedoch wies das Landratsamt den Antrag zurück und forderte den Kläger zur Ausreise auf, da die ursprüngliche Erlaubnis bereits erloschen war.

Rechtsstreit und Argumentation des Klägers

Der Kläger argumentierte, dass sein Arbeitsverhältnis bei der Firma G. GmbH nicht formell beendet worden sei und die Nebenbestimmungen der ursprünglichen Erlaubnis rechtswidrig waren. Zudem sei eine erneute Durchführung des Visumsverfahrens unzumutbar, da es bereits beim ersten Mal zwei Jahre gedauert habe.

Gegenargumentation der Ausländerbehörde

Die Ausländerbehörde verwies darauf, dass die Aufenthaltserlaubnis aufgrund der auflösenden Bedingung erloschen sei und der Kläger deshalb ausreisepflichtig sei. Die Behörde argumentierte, dass die Erlaubnis zu Recht an das Arbeitsverhältnis bei der Firma G. GmbH gebunden gewesen sei und die Bedingungen rechtskonform festgelegt wurden.

Urteil des Verwaltungsgerichts München

Das Verwaltungsgericht München entschied, dass die Klage unbegründet sei. Die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot seien rechtmäßig, da die Aufenthaltserlaubnis des Klägers am 30. April 2019 erloschen war. Der Antrag auf eine neue Aufenthaltserlaubnis wurde erst im September 2019 gestellt, als der Kläger bereits ausreisepflichtig war.

Begründung der Rechtmäßigkeit der auflösenden Bedingung

Das Gericht stellte fest, dass die Verknüpfung der Aufenthaltserlaubnis mit dem Arbeitsverhältnis bei der Firma G. GmbH rechtmäßig war. Die auflösende Bedingung war hinreichend bestimmt und gewährleistete, dass der Kläger nicht ohne Vorwarnung in die Illegalität gerät. Das Arbeitsverhältnis endete am 16. April 2019, was den Eintritt der auflösenden Bedingung auslöste.

Verweigerung der neuen Aufenthaltserlaubnis und Anforderungen des Visumsverfahrens

Der Kläger konnte keinen Anspruch auf eine neue Aufenthaltserlaubnis geltend machen, da er den Antrag verspätet stellte und die allgemeinen Voraussetzungen nicht erfüllte. Die Durchführung eines neuen Visumsverfahrens wurde als zumutbar erachtet, da keine besonderen Umstände vorlagen, die eine Ausnahme rechtfertigen würden.

Schlussfolgerung: Rechtmäßigkeit der Ausweisung und der Bedingungen für Aufenthaltstitel

Das Urteil unterstreicht die strikte Bindung der Aufenthaltserlaubnis an die ursprünglich genehmigte Beschäftigung und die Notwendigkeit, bei einem Arbeitgeberwechsel rechtzeitig einen neuen Aufenthaltstitel zu beantragen. Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und das Einreiseverbot, da der Kläger die auflösende Bedingung seiner Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllte.

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