Verwaltungsgericht Trier, 29.09.2010, Az. 5 K 2/10.TR
Bei der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen sind zahlreiche öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere immissionsschutz-, umwelt- und baurechtliche Vorschriften zu beachten.
Gerade in nachbarrechtlichen Streitigkeiten stehen die immissionsschutzrechtlichen Fragen im Vordergrund (siehe z. B. Urteil vom 17.09.2007, OVG Lüneburg, Az.: 12 ME 38/07;Urteil vom 15.10.1998, OVG Lüneburg, Az.: 1 M 3774/98; Urteil vom 01.02.2007, Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Az.: 12 A 136/06). (Windenergie-) anlagen gem. § 3 Abs. 5 BImSchG unterliegen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG dem Geltungsbereich des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Die genehmigungspflichtigen Anlagen sind in der 4. BImSchV aufgelistet. Gem. § 6 Abs. 1 BImSchG ist die nach § 4 BImSchG notwendige Genehmigung zu erteilen, wenn die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und keine anderen öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. § 5 BImSchG legt die Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen fest und wird insbesondere durch die auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften, der TA-Luft und der TA-Lärm ergänzt.Die TA Lärm ist dabei stets im Rahmen von Beschwerdefällen zur Erfassung und Beurteilung der Geräuscheinwirkungen heranzuziehen.
Sachverhalt: Im Jahre 2005 erteilten die zuständigen Behörden in der Gemarkung Mehrung in Rheinland-Pfalz die Genehmigung für 8 Windenergieanlagen, die mit den dort bereits bestehenden Windenergieanlagen eine Windfarm bilden würden. Gegen diese Genehmigung wehrte sich der Kläger, ein benachbarter Landwirt, erfolglos im Wege des gerichtlichen Eilverfahrens sowie im behördlichen Widerspruchsverfahren. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides im November 2009 erhob der Kläger Klage mit der Begründung, dass von den im Halbkreis um sein Anwesen angeordneten Anlagen einerseits unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen und andererseits eine unzumutbare optisch erdrückende Wirkung ausginge.
Verwaltungsgericht Trier: Das VG Trier hat nun entschieden, dass es nach der Schallimmissionsprognose, die der behördlichen Genehmigung zugrunde lag, bei der Einhaltung bestimmter – in der Genehmigung ausgesprochener – Auflagen (wie schallreduzierter Betrieb zur Nachtzeit; Untersagung eines tonhaltigen Betriebs) nicht zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen des Klägers kommen werde. Die Genehmigung werde auch nicht dadurch rechtswidrig, dass es trotz der Auflagen immer wieder zu Überschreitungen der zulässigen Werte komme. Auch die vom Kläger geltend gemachte „optisch erdrückende Wirkung“ konnten die Richter nicht feststellen. Aufgrund des hohen Baumbestandes seien die Anlagen von den überwiegenden Teilen des Anwesens aus nicht wahrnehmbar.
Quelle: Verwaltungsgericht Trier
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