Landgericht Berlin, Urteil vom 20.11.2020, Az.: 65 S 194/20
Im Mietrecht geht es oft um Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter hinsichtlich des Zutritts zur Wohnung. Dabei geht um das Spannungsfeld zwischen den beiden Grundrechten Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG). In dem hier dargestellten Fall hatte der Vermieter erfolglos das Betreten der Wohnung zum Ausmessen angefragt.
Sachverhalt
Vermieter hatte Mietvertrag wegen Zutrittsverweigerung fristlos gekündigt
Der Vermieter hatte das Mietverhältnis mit der Begründung gekündigt, dass der Mieter eine Wohnungsbesichtigung für das Ausmessen der Wohnung und Feststellen des Zustands der Wohnung (zum Verkauf dieser Wohnung) verwehrt. Der Mieter hatte die Wohnungsbesichtigung verwehrt, weil er seine Wohnung zum Verkauf im Internet gesehen hatte.
Als der Mieter nicht auszog wurde er vom Vermieter auf Räumung verklagt
Der Vermieter verklagte seinen Mieter auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung wegen der vermeintlichen Beendigung des Mietverhältnisses zwischen den beiden Parteien.
Urteil des Landgerichts Berlin
Das Landgericht Berlin urteilte, aufgrund des bereits getroffenen Urteiles gegen, das die Beklagtenseite Berufung einlegte, dass die Klage abgewiesen wird.
Mietverhältnis weder durch fristlose noch durch ordentliche Kündigung beendet worden.
Die Voraussetzung einer fristlosen Kündigung sei eine bereits vorher getätigte Abmahnung oder eine Frist zur Abhilfe. Weder eine Abmahnung gegen den Mieter noch eine Frist zur Abhilfe seien seitens des Vermieters getätigt worden. Zudem liege auch kein wichtiger Grund vor. Die Verwehrung des Besichtigungstermins sei mithin unter Betrachtung des Einzelfalls kein wichtiger Grund. Zwar könne die Nichtgewährung des Zutritts eine Verletzung einer mietvertraglichen Pflicht darstellen und somit einen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Aus dem Mietvertrag treffe den Mieter jedenfalls eine Nebenpflicht, dem Vermieter Zutritt zur Wohnung zu ermöglichen, wenn dieser Besichtigungen zum Verkauf durchführe, jedoch sei dies im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Der Vermieter habe die Wohnung lediglich vermessen wollen, was er in einem Schreiben als Grund der Besichtigung angegeben habe. Das Vermessen der Wohnung stelle somit keinen wichtigen Grund einer fristlosen Kündigung dar. Des Weiteren seien bis heute keine Vermessungen der Wohnung getätigt worden, sondern nur Besichtigungen mit Interessenten zum Kauf der Wohnung durchgeführt worden.
Recht des Mieters auf Ungestörtheit überwiegt
Somit überwiege das Recht des Mieters auf Ungestörtheit, auch weil sich eine Pflicht des Mieters auf Duldung des Zutritts der Wohnung unter dem Vorbehalt der Vermessung weder aus Mietvertrag noch aus dem Schreiben des Vermieters ergebe.
Somit sei das Mietverhältnis zwischen den beiden Parteien weder fristlos noch ordentlich wirksam gekündigt worden. Die Berufung im vorliegenden Fall wurde somit abgewiesen.
Quelle: Landgericht Berlin
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