Arbeitsrecht: Verweigerung des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes führt zur außerordentlichen Kündigung

Arbeitsgericht Köln, Urteil v. 17.06.2021, Akz.: 12 Ca 450/21

Sachverhalt

Arbeitnehmer und Arbeitgeber streiten sich um das Bestehen des Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger ist seit mehr als 5 Jahren in einem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten beschäftigt. Er betreut für die Beklagte Kunden als Servicetechniker im Außendienst. Seit April 2020 galt für alle Mitarbeiter im Außendienst eine Maskenpflicht, wenn sie Kundentermine wahrnehmen. Während eines Kundentermins trug der Kläger keine Maske, auch nicht nach Aufforderung eines Mitarbeiters des Kunden. Vielmehr sagte der Mitarbeiter, dass er mit Maske den Auftrag nicht ausführen werde.

Arbeitnehmer macht „Rotzlappenbefreiung“ bei seinem Arbeitgeber geltend

Der Kläger sandte der Beklagten kurze Zeit später eine E-Mail unter dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“, in der er ein sechs Monate altes Attest zur Befreiung der Maskenpflicht, aufgrund „medizinischer Gründe“ anhängte, zu. In einem Antwortschreiben wies die Beklagte den Kläger an, den Mund-Nasen-Schutz dennoch zu tragen, da ihr die Angaben in dem Attest zu ungenau erschienen und bot eine Untersuchung bei dem Betriebsarzt an, was der Kläger ablehnte. Später ließ der Kläger der Beklagten noch ein Schreiben zukommen, indem er Angaben zu seinem Gesundheitszustandes machte.

Arbeitgeber kündigt aufgrund der Verweigerung des Tragens der Maske

Daraufhin folgte eine Anhörung des Betriebsrates mit dem Inhalt der beabsichtigten Kündigung des Klägers. Daraufhin kündigte die Beklagte dem Kläger außerordentlich und hilfsweise auch ordentlich.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Köln, Der Kläger beantragte die Feststellung, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnis außerordentlich oder ordentlich wirksam sei und beantragte eine Weiterbeschäftigung des zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage mit dem Verweis auf die Coronaschutzverordnung und der Anmerkung von Zweifeln an der Echtheit des Attests. DAs Verhalten des Klägers sei ein finanzielles und nicht vertretbares Haftungsrisiko für das Unternehmen, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortgesetzt werden würde.

Urteil des Arbeitsgerichts Köln

Arbeitsgericht gibt dem beklagten Unternehmen Recht.

Das Arbeitsgericht Köln wies die Klage, aufgrund von Unbegründetheit, ab. Auf das Arbeitsverhältnis sei das Kündigungsschutzgesetz anwendbar. Jedoch könne das Arbeitsverhältnis vorliegend wegen wichtigen Grundes fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liege bei einer Verletzung einer Hauptpflicht des Arbeitnehmers vor, dies muss jedoch unter Abwägungen des Einzelfalles betrachtet werden.  Eine außerordentliche Kündigung komme nur in Betracht, wenn dem Arbeitgeber angesichts der vorliegenden Gesamtumstände sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar seien. Eine außerordentliche Kündigung sei unwirksam, wenn eine ordentliche Kündigung geeignet gewesen sei. Nach der Auffassung des Gerichts sei die außerordentliche Kündigung durch die Beklagte wirksam gewesen. Durch das Verhalten des Klägers liege eine Verletzung der Hauptpflicht vor.

Verhalten des Arbeitnehmers stelle unzumutbare Risiko für das Unternehmen dar

Die Gefahr einer Ansteckung durch den Kläger für mögliche Kunden sei für die Beklagte unzumutbar, auch hinsichtlich der möglichen darauffolgenden Haftungsansprüche gegen die Beklagte. Auch unter Berücksichtigung des vorgelegten sechsmonatigen alten Attest, das nicht einmal eine klare Begründung enthalte, sei nach Ansicht des Gerichts das Risiko einer Weiterbeschäftigung des Klägers unzumutbar. Nach einer Abmahnung trage der Kläger erneut während seiner Arbeit keinen Mund-Nasen-Schutz.

Die Gesamtbetrachtung durch das Gericht berücksichtigte auch die Beschäftigungsdauer, sowie die Lebensumstände des Klägers, jedoch sei die Abwägung aufgrund der Gefahr der momentan herrschenden epidemischen Lage schwerwiegend und der Schutz vor einer möglichen Infizierung durch den Kläger sei schwerwiegender. Mithin sei der Weiterbeschäftigungsanspruch aufgrund der wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnis unbegründet.

Quelle: Arbeitsgericht Köln

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