Ein Schengen-Visum ermöglicht Nicht-EU-Ausländern einen Aufenthalt in Deutschland von bis zu 90 Tagen innerhalb eines 6-monatigen Zeitraums. Nach Ablauf dieser Zeit ist es in der Regel nicht möglich, den Aufenthalt fortzusetzen und eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Diese muss bereits bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorliegen. Nur in Ausnahmefällen ist es möglich, während eines laufenden Aufenthalts in Deutschland mit einem Schengen-Visum eine unmittelbar anschließende Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Im Folgenden werden die Ausnahmeregelungen und ihre Voraussetzungen dargestellt.
Kombination von Schengen-Visum und Aufenthaltserlaubnis
Wer sich mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhält, muss diese vor der Einreise in die Bundesrepublik erteilt bekommen haben. Das ergibt sich aus § 6 Abs. 3 AufenthG. Eine Kombination einer längeren Aufenthaltserlaubnis mit einem Schengen-Visum ist zwar möglich, beispielsweise können Personen, die bereits ein Visum für einen längeren Aufenthalt in Deutschland erhalten haben, schon 90 Tage vor Beginn dieses Visums mit einem Schengen-Visum einreisen. In diesen Fällen wurde die Aufenthaltserlaubnis jedoch bereits vor der Einreise erteilt.
Voraussetzungen für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach Einreise
Auf Grundlage des § 39 S. 1 Nr. 3 AufenthV ist es aber ausnahmsweise zulässig, eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis auch nach der Einreise mit einem Schengen-Visum zu beantragen. Der Zweck der Vorschrift ist, das Verfahren zu vereinfachen, wenn sowieso alle Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliegen.
Dies ist an folgende Voraussetzungen geknüpft, die kumulativ vorliegen müssen:
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- Der Antragsteller hat einen rechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz.
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- Dieser Anspruch ist erst nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland entstanden. Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen dürfen nicht bereits vor der Einreise vorliegen. Wichtig ist, dass damit die Einreise nach Deutschland gemeint ist. Obwohl es sich um ein Visum für den Schengenraum handelt, ist es nicht ausreichend, dass der Anspruch nach der Einreise in ein anderes Schengenland, aber vor der ersten Einreise nach Deutschland entstanden ist. Das entschied beispielsweise der hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 22.09.2008 (1 B 1628/08). Die Antragstellerin mit ausländischer Staatsangehörigkeit reiste mit einem Schengen-Visum zunächst nach Frankreich ein und schloss daraufhin in Dänemark eine Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen. Nach der Eheschließung erfolgte die Einreise nach Deutschland. Der daraufhin von ihr gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Ehe bereits vor der Einreise in die Bundesrepublik bestanden habe. Daran ändert sich nach Ansicht des Gerichts auch nichts dadurch, dass die Antragstellerin den, ebenfalls zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis notwendigen, Sprachtest erst nach der Einreise nach Deutschland absolvierte. Nach Sinn und Zweck der Regelung und ihres Charakters als Ausnahmetatbestand sei es zur Vermeidung von Missbrauch grundsätzlich notwendig, dass alle Voraussetzungen erst nach der Einreise in die Bundesrepublik entstanden sind, nicht lediglich ein letztes Tatbestandsmerkmal. § 39 S. 1 Nr. 3 AufenthV solle gerade nicht dazu dienen, Personen einen bereits zuvor erstrebten, längerfristigen Aufenthalt in Deutschland unter Umgehung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu ermöglichen.
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- Die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 AufenthG liegen vor. Das bedeutet, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers gesichert ist, seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt ist. Zudem darf kein Ausweisungsinteresse bestehen und der Aufenthalt des Antragstellers darf die Interessen der Bundesrepublik nicht beeinträchtigen oder gefährden. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 AufenthG müssen im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 39 S. 1 Nr. 3 AufenthV schon ihrem Sinn und Zweck nach nicht erfüllt sein.
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- Das Schengen-Visum, mit dem der Antragsteller nach Deutschland eingereist ist, muss bei Beantragung des Aufenthaltstitels noch gültig sein.
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Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Rahmen des § 39 S. 1 Nr. 3 AufenthV kann beispielsweise bestehen, wenn nach der Einreise ein Kind des Antragstellers in Deutschland geboren wird, das die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Ein Anspruch besteht hingegen beispielsweise nicht, wenn der Antragsteller von vornherein plant, aus wirtschaftlichen oder beruflichen Gründen in der Bundesrepublik zu bleiben, weil das nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht.
Wenn nicht unmittelbar im Anschluss an ein Schengen-Visum eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, ist eine vorübergehende Ausreise aus der Bundesrepublik bis zur Erteilung des Aufenthaltstitels notwendig.
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2 Antworten
Sehr geehrter Herr Tieben,
vielen Dank für Ihren Artikel. Meine Verlobte ist Amerikanerin. Wir würden gerne in Deutschland heiraten. Sie kann für 90 Tage ohne Visum als Positivstaatler einreisen. Dürfen wir während ihres Aufenthaltes heiraten? Und kann sie im Anschluss eine Verlängerung ihres 90-tägigen Aufenthaltes erreichen? Notwendige Dokumente wie Reisepass, Ausweis, aktuelle Geburtsurkunde sind ihrerseits bereits vorhanden.
Wäre sehr dankbar, wenn Sie diese Fragen beantworten könnten.
Wünsche Ihnen einen schönen Tag,
ST
Hallo Herr T.,
ja als Amerikanerin darf Ihre Frau während der visumsfreien 90 Tage heiraten und dann hier eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Wenn es Probleme gibt, kontaktieren Sie mich einfach.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Tieben