Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 13.04.2023, Az.: 18 A 157/23
Von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs.1 Nr.2 AufenthG kann entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen vom 17.05.2022, 13 ME 113/22, nicht generell abgesehen werden, wenn schwerwiegenden Ausweisungsinteressen im Sinne des § 54 Abs.2 AufenthG besonders schwerwiegende Bleibeinteressen im Sinne des § 55 Abs.1 AufenthG entgegenstehen.
Fallbeschreibung und Klageabweisung
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger erfolglos auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs.1 S.1 Nr.3 AufenthG geklagt. Das Gericht begründete die Klageabweisung damit, dass der Kläger die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs.1 Nr.2 AufenthG nicht erfülle, sondern vielmehr ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs.1 Nr.1 AufenthG vorläge. Der Kläger stellte daraufhin bei dem OVG Münster einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Dazu führte er aus, der Beschluss des OVG Niedersachsen vom 17.05.2022, 13 ME 113/22, sei bei der Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt worden. In seinem Fall lägen atypische Umstände vor, da den Ausweisungsinteressen ein schwerwiegendes Bleibeinteresse, gerade auch im Hinblick auf Art.6 GG, entgegenstehe. Dies führe auf Grundlage des Beschlusses dazu, dass von der Voraussetzung des § 5 Abs.1 Nr.2 AufenthG abzusehen sei. Das Gericht lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 13.04.2023, Az.: 18 A 157/23, ab.
Entscheidungsgründe des Gerichts
Das Gericht lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Es ergäben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, noch lägen tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache vor.
Vergleichbarkeit der Umstände und Abwägung der Belange
Zunächst seien die Umstände des Klägers schon nicht mit den dem Beschluss des OVG Niedersachsen zugrunde liegenden Umständen vergleichbar. Dort standen besonders schwerwiegende Bleibeinteressen einem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse entgegen. Im vorliegenden Fall steht den Interessen des Klägers jedoch ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse entgegen. Hier läge daher kein atypischer Fall vor.
OVG Nordrhein-Westfalen und Gesetzgeberische Klarstellung
Zusätzlich schließt sich das OVG Nordrhein-Westfalen der Ansicht des OVG Niedersachsen jedoch auch insofern nicht an, als dass auch bei Konstellationen wie dem im Falle des OVG Niedersachsen nicht pauschal von einer Entbehrlichkeit der Voraussetzung des § 5 Abs.1 Nr.2 AufenthG auszugehen sei. Vielmehr sei stets eine Abwägung aller Belange geboten.
Dies gelte insbesondere auch im Hinblick auf eine Abwägung bezüglich Art.6 GG, dem auch durch eine Duldung des Klägers entsprochen werden könne. Zwar sollen Kettenduldungen vermieden werden, dieses Bestreben habe jedoch keinen Vorrang vor allen anderen Belangen, sondern fließe lediglich in die Abwägung mit ein. Der Gesetzgeber habe zudem mit der Einführung des § 104c AufenthG erneut deutlich gemacht, dass es auch weiterhin vorgesehen sein soll, mithin keine atypische Konstellation darstellt, dass langjährig geduldete Personen, bei denen ein Ausweisungsinteresse im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten besteht, keine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Quelle: OVG Münster