Verwaltungsgericht Koblenz, 27.02.2024, Az.: 1 K 859/23.KO
Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens
Bauunternehmer beschäftigt Albaner illegal in Deutschland
Am 15.03.2023 durchsuchten Bedienstete des Hauptzollamtes Hannover eine Baustelle im Kreisgebiet des Beklagten. Dabei trafen sie einen Arbeitnehmer albanischer Staatsangehörigkeit an. Dieser verfügte über keinen Aufenthaltstitel und gab an, für den Kläger zu arbeiten, der ein Baugewerbe betreibt. Ausweislich der Sichtvermerke in seinem Reisepass war er zuletzt am 08.09.2022 über Ungarn in den Schengen-Raum eingereist. Mit Bescheid vom 16.03.2023 wies der Beklagte den Arbeitnehmer aus der Bundesrepublik Deutschland aus und forderte ihn dazu auf, Deutschland bis zum 28.03.2023 zu verlassen.
Stadt erlässt Abschiebeverfügung und Haftbefehl
Da der Arbeitnehmer nicht freiwillig ausreiste, schrieb der Beklagte diesen zur Fahndung aus. Ausweislich eines Entlassberichts vom 12.04.2023 wurde der Arbeitnehmer vom 1.04.2023 bis zum 12.04.2023 wegen einer Magenperforation im Krankenhaus stationär behandelt. Am 13.04.2023 traf die Polizei den Arbeitnehmer im Terminal 1 des Flughafens an, nahm ihn in Gewahrsam und stellte Bargeld in Höhe von 520,01 € sicher. Auf Antrag des Beklagten ordnete das Amtsgericht an, den Arbeitnehmer bis zum 19.04.2023 zur Sicherung der Abschiebung zu inhaftieren. Zur Begründung führte es unter anderem aus, der Arbeitnehmer sei aufgrund seiner unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig.
Arbeitnehmer wurde schließlich am Flughafen verhaftet, inhaftiert und dann abgeschoben
Schließlich wurde der Arbeitnehmer über den Flughafen Frankfurt am Main nach Tirana abgeschoben. Für die Abschiebung wurden dem Kläger EUR 5.849,01 in Rechnung gestellt.
Gegen die Inrechnungstellung der Abschiebekosten (gegen den Kostenfestsetzungsbescheid) klagte der Arbeitgeber.
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz
Nach § 66 AufenthG haben Arbeitgeber die einen Ausländer illegal beschäftigen, die Abschiebekosten zu tragen
Entgegen des Arbeitgebers sah das Verwaltungsgericht Koblenz den Kostenfestsetzungsbescheid als wirksam an. Nach § 66 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AufenthG hat derjenige, der einen abgeschobenen Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, obwohl diesem nicht erlaubt war, erwerbstätig zu sein, die Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit der Abschiebung anfallen. Den Umfang der zu erstattenden Kosten bestimmt § 67 Abs. 1 AufenthG. Danach umfassen die Kosten der Abschiebung sowohl die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets (§ 67 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), die bei der Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft, Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers (§ 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) als auch sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten (§ 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG).
Es gab keine Anhaltspunkte für eine Legitimitätsprüfung durch den Arbeitgeber
Die Pflicht des Klägers zur Kostentragung, die auf diese Weise dem Grunde nach entstanden ist, ist auch nicht nach § 66 Abs. 4a AufenthG entfallen. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger hinreichend geprüft hatte, ob er den Arbeitnehmer beschäftigen durfte und diesen ordnungsgemäß bei der Sozialversicherung angemeldet hatte.
Die Abschiebemaßnahmen waren auch nicht rechtswidrig
Auch die Tatsache, dass der Arbeitnehmer ärztlich behandelt worden war und sich bei der Verhaftung bereits am Flughafen befand, ändert an der Kostentragungspflicht nichts. Zwar sind Abschiebekosten, soweit sie durch Amtshandlungen und Maßnahmen ausgelöst worden sind, die in die Rechte des Ausländers eingreifen, nur dann zu ersetzen, wenn die Amtshandlungen und Maßnahmen rechtmäßig gewesen sind. Obwohl sich der Arbeitnehmer bereits am Flughafen befand, durfte er dennoch verhaftet werden, weil er sich jederzeit um entscheiden hätte können und die Frist zur Ausreise bereits abgelaufen war. Auch die Zeit im Krankenhaus spricht nicht gegen die Festsetzung der Abschiebekosten, da der Arbeitnehmer dies jederzeit der Ausländerbehörde hätte mitteilen können und um eine Verlängerung der Frist wegen Krankheit hätte bitte können.
Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.
Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de
Rechtsanwälte in Köln beraten und vertreten Mandanten bundesweit im Ausländerrecht