Ausländerrecht: Rechtsbehelfe gegen ablehnenden Bescheid der Botschaft, Remonstration und Klage

Remonstration und Klage gegen Ablehnung Visum

Sollten Sie eine ablehnende Entscheidung durch die Deutsche Botschaft in Bezug auf einen Aufenthaltstitel (z. B. Visum, Aufenthaltserlaubnis) erhalten haben, bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten, diese ablehnende Entscheidung anzugreifen:

A.) Remonstration

Zunächst einmal kann man gegen die ablehnende Entscheidung Remonstration bei der jeweiligen Botschaft einlegen.

Bei der Remonstration handelt es sich um eine Gegenvorstellung, also einen formlosen Rechtsbehelf, durch den der durch die ablehnende Entscheidung Betroffene bei der Behörde vorstellig wird.

Unabdingbarer Inhalt dieses Rechtsbehelfs sind zunächst die Identitätsnachweise des Betroffenen:

– Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Passnummer;

– Datum des ablehnenden Bescheides;

– zustellungsfähige Anschrift (Straße, Haus, Wohnung, PLZ, Land, etc.); falls vorhanden Faxnummer und E-Mailadresse,

– Eigenhändige Unterschrift (bei Remonstration durch Dritte: deren eigenhändige Unterschrift sowie Vorlage einer schriftlich erteilten, unterschriebenen Bevollmächtigung)

Neben diesen Identitätsnachweisen sollte diese „Remonstration“ je nach Herkunftsland

– eine ausführliche Begründung enthalten, warum die Ablehnung nicht gerechtfertigt sei.

– eine ausführliche Darlegung enthalten, zu welchem Zweck die einreisende Person nach Deutschland reisen möchte und aus welchen Gründen der Aufenthalt für diese wichtig sei.

– weitere Unterlagen enthalten, die die Argumentation stützen und bei Antragstellung noch nicht vorgelegen haben.

Bei der Abfassung der Remonstration ist zu beachten, dass die vorgetragenen Argumente die von der Botschaft genannten Gründe erschüttern, welche die Ablehnung rechtfertigen sollen.

Sobald die Remonstration frist- und formgerecht in der Botschaft oder Auslandsvertetung eingegangen ist, wird der Visumantrag erneut umfassend überprüft. Im Remonstrationsverfahren werden hierbei alle nachgereichten Unterlagen und die im Remonstrationsschreiben enthaltenen Ausführungen berücksichtigt.

Sofern die Botschaft oder Auslandsvertretung zu der Entscheidung kommt, dass die Erteilung des begehrten Visums nach Abschluss des Remonstrationsverfahrens möglich ist, muss notwendigerweise ein erneuter Termin zur Vorsprache zwecks Visumerteilung vereinbart werden.

Falls die Botschaft die Remonstration nicht für begründet hält, wird sie einen sog. Remonstrationsbescheid erlassen, in welchem die Gründe für die Ablehnung ausführlich dargestellt werden.

B.) Klage beim Verwaltungsgericht Berlin

Weiterhin besteht auch die Möglichkeit, Klage beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin einzureichen.

Die ablehnenden Bescheide der Botschaft sind daher immer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung über die Klagemöglichkeit beim Verwaltungsgericht versehen.

Das Verwaltungsgericht ist sachlich zuständig, da das Ausländerrecht ein Rechtsgebiet des besonderen Verwaltungsrechts ist. Örtlich ist das Verwaltungsgericht Berlin zuständig, weil die Botschaften dem Auswärtigen Amt unterstehen und das Auswärtige Amt seinen Sitz in Berlin hat.

Die Länge eines solchen gerichtlichen Verfahrens ist schwer zu bestimmen, nach unserer Erfahrung kann eine Entscheidung innerhalb von wenigen Monaten erreicht werden, manchmal kann es allerdings auch länger dauern.

Wenn aus bestimmten Gründen eine Eilentscheidung notwendig ist, kann auch ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden, dann kann eine (vorläufige) Entscheidung bereits nach wenigen Tagen vorliegen.

Erfolgsaussichten der Klage

Ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat, ist für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen und kann nicht pauschal beantwortet werden.

In einem gerichtlichen Verfahren wird insbesondere überprüft ob,

  • die Botschaft/Auslandsvertretung den Sachverhalt zutreffend ermittelt hat,
  • die Botschaft/Auslandsvertretung entscheidungsrelevante Verfahrensfehler begangen hat,
  • die Botschaft/Auslandsvertretung das anzuwendende Recht bei der Entscheidung über den Antrag verkannt hat, indem bei seiner Anwendung allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt wurden oder sachfremde Erwägungen der Entscheidung zu Grunde lagen (OVG Berlin Brandenburg (Senat), Beschluss vom 19.03.2015 – OVG 11 N 107.14).

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 19.12.2013 (Az.: C-84/12) entschieden, dass die Erteilung eines Schengen-Visums nur aus den Gründen, die ausdrücklich im Visakodex der Europäischen Union vorgesehen sind, abgelehnt werden darf. Allerdings haben die nationalen Behörden bei der Prüfung, ob einer dieser Ablehnungsgründe vorliegt, einen weiten Beurteilungsspielraum.

Sollte das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung erwiesen sein, müssen die Behörden das Schengen-Visum wegen begründeter Zweifel an der Rückkehrabsicht des Antragstellers verweigern (vgl. Verweigerungsgrund in Art. 32 it. b des Visakodex).

Es muss zudem keine absolute Gewissheit über die Rückkehrunwilligkeit vorliegen, sondern es genügen begründete Zweifel an der Absicht in das Heimatland zurückzukehren.

Die zuständigen Behörden müssen zudem eine individuelle Prüfung des Antrags vornehmen und

  • die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers,
  • seine persönlichen Umstände, insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation,
  • etwaige frühere rechtmäßige oder rechtswidrige Aufenthalte in einem Mitgliedstaat und
  • seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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8 Antworten

  1. Hallo,

    vielen Dank erst mal für den hilfreichen Bericht.
    Wie viel Zeit hat die Botschaft denn genau um auf eine Remonstration zu reagieren? Uns wurde 1 Monat mitgeteilt. Dieser ist jetzt vorbei und wir haben, trotz Nachfrage, immer noch keine Rückmeldung.

    Ich freue mich auf Ihre Antwort!
    Vielen Dank und viele Grüße!

  2. sehr geehrte Damen und Herren,

    ich wende mich mit folgendem Sachverhalt an Sie, in der Hoffnung, Sie können mir helfen.
    mein name ist sawsan nigara aus Marokko.
    Ich habe ein Visum für Studium von Deutsche Botschaft hier in Marokko beantragen, leider mein Visumantrag ist abgelehnt.
    Für meine Visa Antrag habe ich alle Voraussetzungen erfüllt :
    ich habe eine bedingte Zulassung für einen Studienplatz im Studiengang Informatik
    erhalten.
    ich bin t für den Universitätsinternen Einstufungstest nach Zittau eingeladen
    worden
    Die Erforderlichen Sprachkenntnisse der Stufen B1 und B2 liegen ebenfalls vor.
    Ferner wurde die Sicherheitsleistung in Höhe von 8.090,00 € auf einem Sperrkonto der Deutschen Bank
    eingezahlt.
    Ich habe ihnen schon ein Widerspruch gesendet
    die probleme :
    ich habe bisher keinen schriftlichen Bescheid erhalten
    Nachricht des Landratsamts Görlitz (Ausländerbehörde), wonach noch keine
    Visa-Unterlagen eingegangen seien.
    Aus der Ablehnung von der Botschaft geht jedoch hervor, dass mein Visumsantrag aufgrund der ausländerrechtlichen Prüfung abgelehnt worden sei
    Können Sie uns bitte helfen, welche Gründe wir noch vorlegen sollen bei der deutschen Botschaft, bzw. was aus Ihrer Sicht noch zu tun
    ich danke ihnen im Voraus

    1. Hallo Sawsan,

      Mein Bruder hat genau den gleichen Fall. Ich würde gerne wissen ob sie was machen konnten? Ob es sich lohnt einen Anwalt zu beauftragen?
      Lg
      Jalila

  3. Guten Tage,

    vielen Dank für Ihre Web Seite.

    Ich habe ein Frage, Wie lange dauert ein bearbeitungszeit für eine Remonstration bei die Deutsche Botschaft bis ich ein Antwort zu bekommen …. 5 Woche schon vorbei bis jetzt habe ich kein Antwort.

    Vielen Dank

  4. Ich habe die im Kosevo zu Heiraten.ich bin Deutscher meine Frau aus dem Kosevo.
    Kann die Botschaft die Aufentals Genehmigung verweigern.
    meine Frau kann perfekt deutsch in Wort und Schrift,ist in Deutschland zur Schule gegangen und hat einige Jahre in Deutschland gelebt. wie verhält sich das mit ihrer noch minder jährigen Tochter.
    Werner Fricke

  5. Wir haben meine Nichte um meine Mutter zu begleiten und um uns zu besuchen. Das Botschaft hat meine Mutter ein Visum gegeben aber meine Nichte leider nicht. Sie hat sofort einen Remonstrationbrief geschrieben. Sie haben gesagt, es dauert ungefähr 4-6 Wochen. Die 6. Woche kam gabs keine Entscheidung und die Visim meiner Mutter läuft. Nach 6 Wochen haben wir das Botschaft in Manila geschrieben, sie haben gesagt in 8 Wochen. Nach 10 Wochen haben wir wieder geschrieben (unsere Nerven schon kaputt) und sie haben gesagt, in 12 Wochen. Das verstehen wir leider nicht mehr. Bald hat meine Nichte nicht mehr reisen kann, weil sie wieder zur Schule muss. Alle Bemühung, Geld, Zeit und Nerven sind wieder für nichts… Und dies ist zwei Mal passiert. Unfair und gefühllos sind die Leute mit Macht manchmal.

    Sie sollen einfach schnell sagen, ob sie meiner Nichte ein Visum gibt oder nicht. Die denken gar nicht, das für andere Leute ist wichtig, mit ihre Mutter und Verwandte Mal zusammen zu sein. ?

    Die Deutsche, weil die reich sind, können überall hingehen. Aber Filipinos, egal ob man alle Papiere oder Geld hat, bekommt immer schwierigkeiten ein Visum zu haben. Es ist irgendwie, dass wir kein Recht haben zu reisen. Obwohl wir ehrlich sind, bekommen wir Ablehnung wegen „prejudice“.

    12 Wochen finde ich extrem, wenn man nur in einer bestimmten Zeit reisen kann. Sie sollen auch denken, dass ihre Entscheidung für die Leute ganz wichtig ist… Dass sie schnell ist und auch Zeitpassend. Nicht wenn man keine Zeit mehr zu reisen…

    1. hallo!
      ich habe die gleiche Situatuion jetzt und habe eine Klage gestellt. jetzt muss ich aber 700 Euro zahlen. Daher interessiere ich mich sehr, ob du damit erfolgreich warst oder nicht?

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