Abgrenzung von Wohnraum- und Gewerbemiete: Wichtige Aspekte aus einem Urteil des Kammergerichts Berlin

Kammergericht Berlin, 18.09.2024, Az.: 8 U 40/24

Am 18. September 2024 entschied das Kammergericht Berlin (Az. 8 U 40/24) in einem wegweisenden Beschluss über die Abgrenzung von Wohnraummiete und Gewerbemiete. Das Urteil präzisiert wesentliche Fragen zur Anwendbarkeit von Mieterschutzregelungen und zur rechtlichen Einordnung von Mietverhältnissen. Diese Klärungen sind insbesondere für Vermieter, Mieter und juristische Personen von Bedeutung.

Was ist Wohnraummiete?

Das Gericht stellt klar: Ein Wohnraummietverhältnis liegt nur vor, wenn die Räume dem Mieter oder seiner Familie zur Deckung eigener Wohnbedürfnisse dienen sollen. Dabei ist irrelevant, ob die Räume tatsächlich zu Wohnzwecken geeignet sind oder von Dritten genutzt werden.

Wichtig:
Ist der Mieter eine juristische Person (z. B. eine GmbH), handelt es sich fast immer um Gewerbemiete, da juristische Personen weder selbst wohnen noch Angehörige haben können.

Gewerbemiete und Weitervermietung

Ein zentrales Thema des Urteils ist die Weitervermietung von Wohnraum:

  • Werden Mieträume weitervermietet, handelt es sich um gewerbliche Vermietung – auch wenn die Endmieter die Räume zu Wohnzwecken nutzen.
  • Mietverhältnisse dieser Art unterliegen nicht automatisch den Kündigungsschutzvorschriften des Wohnraummietrechts (§§ 573 ff. BGB).

Tipp für Vermieter:
Die Gestaltung des Mietvertrags ist entscheidend. Das Wohnraummietrecht gilt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird – die Verwendung eines Formularmietvertrags für Wohnraum allein reicht nicht aus.

Weitere zentrale Punkte des Urteils

  1. § 565 BGB – Gewerbliche Weitervermietung:
    • Diese Vorschrift greift nur bei einem gewerblichen Zwischenmietvertrag und einem Wohnraummietvertrag mit dem Endmieter.
    • Unentgeltliche Überlassungen (z. B. Leihe) sind ausgeschlossen.
  2. Dienstwohnungen:
    Dienstwohnungen unterliegen primär dem Arbeitsrecht. Kündigungen während eines Arbeitsverhältnisses richten sich nicht nach Mietrecht, sondern nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen.
  3. Kein Kündigungsschutz bei Gewerbemiete:
    Gewerbemietverträge bieten keinen automatischen Schutz durch das Wohnraummietrecht – es sei denn, die Parteien vereinbaren dies ausdrücklich.
  4. Keine Zweckentfremdung:
    Die Weitervermietung von Wohnraum verstößt nicht gegen das Berliner Zweckentfremdungsverbot, solange der Raum tatsächlich für Wohnzwecke genutzt wird.

Praxisrelevanz: Was Vermieter und Mieter beachten sollten

Dieses Urteil hat direkte Auswirkungen auf die Gestaltung von Mietverträgen und die Abwicklung von Mietverhältnissen:

  • Für Vermieter:
    Achten Sie darauf, den Zweck des Mietverhältnisses klar zu definieren und die gewerbliche Nutzung vertraglich festzuhalten, insbesondere bei juristischen Personen als Mietern.
  • Für Mieter:
    Juristische Personen können sich auf das Wohnraummietrecht nur berufen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  • Für Weitervermieter:
    Bei der Vermietung von Wohnraum an Dritte bleibt das Mietrecht des Hauptmietvertrags relevant. Zusätzliche Schutzvorschriften gelten nur unter den Voraussetzungen von § 565 BGB.

Fazit: Orientierung im Mietrecht

Das Urteil des Kammergerichts Berlin (Az. 8 U 40/24) verdeutlicht, dass die Abgrenzung zwischen Wohnraum- und Gewerbemiete entscheidend vom Vertragszweck abhängt. Es betont die Bedeutung klarer Vertragsgestaltung und bietet eine hilfreiche Orientierung für alle Beteiligten des Mietrechts – vom Vermieter über gewerbliche Mieter bis hin zu Endmietern.

Halten Sie sich bei Mietverträgen immer an die geltenden gesetzlichen Vorgaben und lassen Sie sich im Zweifelsfall rechtlich beraten.

Quelle: Kammergericht Berlin

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie macht es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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