Bundesarbeitsgericht, 19.08.2010, Az.: 8 AZR 530/09
Gem. § 11 i. V. m. § 7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz („AGG“) darf eine Stelle nicht unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ausgeschrieben werden. Insbesondere umfasst dies auch die altersneutrale Ausschreibung der Stelle (auch wenn § 10 AGG in bestimmten Grenzen die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters für zulässig erachtet).
Sachverhalt: Altersdiskriminierung bei Bewerbung
Der Kläger, geboren im Jahr 1958, bewarb sich auf eine von der Beklagten ausgeschriebene Stelle als Volljurist. In der Stellenanzeige wurde nach einer „jungen, engagierten Volljuristin/Volljuristen“ gesucht. Nach seiner Bewerbung erhielt der Kläger eine Absage, während eine 1977 geborene Juristin die Stelle bekam. Daraufhin forderte der Kläger eine Entschädigung in Höhe von 25.000 € von der Beklagten. Er argumentierte, dass die Ablehnung auf einer Altersdiskriminierung beruhte, da in der Anzeige explizit nach einem „jungen“ Kandidaten gesucht wurde.
Urteil der Vorinstanzen: Teilweise Entschädigung
In der ersten Instanz entschied das Gericht zugunsten des Klägers, indem es die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts verurteilte. Die Klage auf eine höhere Entschädigung wurde jedoch abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) München bestätigte dieses Urteil, indem es sowohl die Berufung des Klägers als auch die Anschlussberufung der Beklagten zurückwies.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG): Diskriminierung ja, aber begrenzte Entschädigung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) schloss sich der Ansicht der Vorinstanzen an. Es urteilte, dass die Formulierung der Stellenausschreibung als Indiz für eine Altersdiskriminierung zu werten sei. Der Hinweis auf einen „jungen“ Kandidaten impliziere eine altersbedingte Benachteiligung. Die Entscheidung, dem Kläger eine Entschädigung zuzusprechen, war somit gerechtfertigt. Allerdings stellte das BAG klar, dass eine höhere Entschädigung, wie sie der Kläger gefordert hatte, nicht angebracht sei, da er nicht beweisen konnte, dass er ohne die Diskriminierung die Stelle erhalten hätte.
Fazit: Angemessene Entschädigung bei Altersdiskriminierung
Das Urteil des BAG zeigt, dass eine diskriminierende Stellenausschreibung als starkes Indiz für eine Altersdiskriminierung gewertet wird. Dennoch wurde die Höhe der Entschädigung begrenzt, da der Kläger nicht zweifelsfrei belegen konnte, dass er die Stelle bekommen hätte, wäre die Diskriminierung nicht erfolgt. In solchen Fällen kann eine Entschädigung zwar zugesprochen werden, doch eine signifikant höhere Entschädigung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt. Ein Monatsgehalt wurde daher als angemessen bewertet.
Quelle: Bundesarbeitsgericht
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