Arbeitsrecht: Eltern schulpflichtiger Kinder sind bei der Beantragung des Urlaubs grundsätzlich sozial vorrangig zu behandeln.

Arbeitsgericht Köln, 02.07.2014, Az.: 14 Ga 65/14

Arbeitnehmer, welche aufgrund ihrer schulpflichtigen Kinder gezwungen sind, ihren Urlaub in den Schulferien zu nehmen, können jedes Jahr vor dem Problem stehen, dass die möglichen Urlaubszeiten bereits an andere Mitarbeiter vergeben wurden.

Wird das Urlaubsgesuch des Arbeitnehmers allerdings zum wiederholten Male durch den Arbeitgeber abgelehnt, kann der Arbeitnehmer diese Entscheidung auch gerichtlich überprüfen lassen.

Die gesetzlichen Urlaubsansprüche sind nämlich allesamt im Bundesurlaubsgesetz (BurlG) geregelt.

Hinsichtlich des Zeitpunktes des Urlaubs regelt § 7 Abs. 1 BurlG, dass bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer

Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

Wenn es für den Arbeitnehmer also offensichtlich ist, dass der Arbeitgeber die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer vorrangig berücksichtigt hat, obwohl diese unter sozialen Gesichtspunkten keinen Vorrang haben sollten, kann der betroffene Arbeitnehmer die Urlaubsentscheidung des Arbeitgebers zum Beispiel im Wege der einstweiligen Verfügung durch das zuständige Arbeitsgericht überprüfen lassen.

In dem oben genannten Fall war das Urlaubsgesuch des Arbeitnehmers mehrfach zurückgewiesen worden, so dass der Arbeitnehmer im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Bewilligung des Urlaubs vor dem Arbeitsgericht Köln klagte.

Sachverhalt des Gerichtsverfahrens

Arbeitnehmer mit Kindern reicht Urlaubswünsche für die gesetzlichen Schulferien ein

Der klagende Arbeitnehmer hatte bei dem beklagten Arbeitgeber verschiedene Urlaubswünsche für die Sommer- und auch Winterferien eingereicht.

Sämtliche dieser Urlaubszeiträume befanden sich in den gesetzlichen Schulferien, da der Kläger Vater von schulpflichtigen Kindern war.

Arbeitgeber teilt Arbeitnehmer mit, dass Urlaubsplätze bereits vergeben sind

Obwohl der Beklagte dies wusste, lehnte er sämtliche Urlaubswünsche des Klägers mit der schlichten Behauptung ab, dass die zur Verfügung stehenden Urlaubsplätze in Abstimmung mit dem Betriebsrat bereits vergeben worden waren.

Weder führte der Beklagte aus, um welche Arbeitnehmer es sich handele, noch stellte er klar, warum diese Arbeitnehmer sozial vorrangig zu behandeln waren.

Urteil des Arbeitsgerichts Köln:

Das Arbeitsgericht sieht die Absage des Arbeitgebers als unzureichend an

Das Arbeitsgericht Köln folgte der Ansicht des Klägers und bewilligte dessen Urlaub.

Nach Ansicht des Gerichts sei der pauschale Vortrag des Beklagten nicht ausreichend, wonach es sich bei den vorrangig behandelten Mitarbeitern um „gesundheitlich“ angeschlagene Mitarbeiter bzw. um Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern handle, die im letzten Jahr keinen Urlaub in den Sommerferien erhalten hätten.

Arbeitnehmer mit Kindern sind bei der Urlaubsvergabe zu bevorzugen

Der Beklagte hätte vielmehr ausführen müssen, welche Arbeitnehmer bereits für welchen konkreten Zeitraum Urlaub beantragt und gewährt bekommen hatten und warum diese nach sozialen Gesichtspunkten vorrangig vor dem Kläger zu behandeln waren.

Quelle: Arbeitsgericht Köln

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

Rechtsanwälte in Köln beraten und vertreten Sie im Arbeitsrecht.

 

Eine Antwort

  1. Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern werden bei der Urlaubsplanung bevorzugt.
    Hallo, meine Frage:
    Wann ist ein Kind ein Kind im Sinne der Urlaubsplanung. Muss es ein eigens sein (also rechtlich nachweisbar auch adoptiert), auf der Lohsteuerkarte vermerktes Kind, oder kann es ein Kind meiner Lebenspartnerin oder Freundin sein?

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert