Beratung unter:

0221 - 80187670

Arbeitsrecht: Geschlechtsbezogene Stellenanzeige verstößt gegen § 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes („AGG“)

Oberlandesgericht Karlsruhe, 13.09.2011, Az.: 17 U 99/10

Gem. § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes („AGG“) sollen Benachteiligungen aufgrund von personenbezogenen Merkmalen wie der „Rasse“, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Herkunft ausschlossen werden.

In den §§ 6-18 AGG ist der Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung normiert. Dieser arbeitsrechtliche Abschnitt des AGG gilt sowohl für Arbeitnehmer und Auszubildende, aber auch für Stellenbewerber.

Gem. § 7 (1) AGG dürfen derart Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 AGG genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

AGG_GeschuetzteRechtsgueter

Das oben genannte Urteil des OLG Karlsruhe hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine nur auf männliche Stellenbewerber zugeschnittene Stellenanzeige für den Job eines Geschäftsführers, eine Benachteiligung i. S. d. §§ 7 Abs. 1 i. V. m. 1 AGG darstellt.

Einleitung zum Fall

Im vorliegenden Fall ging es um eine Stellenanzeige, die von einem mittelständischen Unternehmen in Auftrag gegeben wurde. Die Rechtsanwaltskanzlei veröffentlichte in einer Zeitungsanzeige zwei Stellenangebote für die Position des Geschäftsführers. Die Anzeige verlangte Fähigkeiten in der Akquisition sowie im Finanz- und Rechnungswesen, wies jedoch nicht explizit auf die Geschlechtervielfalt hin. Nachdem die Klägerin, eine Rechtsanwältin, sich beworben hatte und keine Berücksichtigung fand, forderte sie eine Entschädigung von 25.000 Euro aufgrund vermeintlicher Diskriminierung.

Entscheidungen der Gerichte

Das Landgericht Karlsruhe wies die Entschädigungsansprüche der Klägerin zunächst als unbegründet zurück. Die Klägerin legte Berufung ein, und das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) entschied in der Berufung teilweise zu ihren Gunsten. Das OLG sprach der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 13.000 Euro zu.

Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Das OLG kam zu dem Schluss, dass die Stellenausschreibung gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gemäß § 7 AGG verstieß. Laut dem Gericht ist es unzulässig, spezifisch nach männlichen oder weiblichen Kandidaten zu suchen. Eine Ausschreibung gilt als geschlechtsneutral, wenn sie sowohl an Frauen als auch an Männer adressiert ist. Dies kann erreicht werden, indem Berufsbezeichnungen in männlicher und weiblicher Form verwendet oder geschlechtsneutrale Begriffe gewählt werden.

Anforderungen an geschlechtsneutrale Ausschreibungen

Das Gericht stellte fest, dass die Anforderungen an eine geschlechtsneutrale Stellenanzeige nicht erfüllt waren. Insbesondere wurde bemängelt, dass in der Stellenanzeige keine entsprechenden Zusätze wie „/in“ oder „m/w“ verwendet wurden. Eine solche Ergänzung wäre notwendig gewesen, um den Anforderungen des AGG gerecht zu werden und Diskriminierung zu vermeiden. Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit für Unternehmen, sich an geschlechtsneutrale Formulierungen zu halten, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

Rechtsanwälte aus Köln beraten und vertreten Mandanten im Arbeitsrecht

 

2 Antworten

  1. Wenn ich beispielsweise nur Männer oder nur Frauen suche, z.B. als Security/Babysitter, was ja zu 99,9% von einem Mann/Frau besetzt wird, ist es sinnlos die Zeit der Bewerber und HR-Mitarbeiter zu verschwenden, wenn eine letztendliche Entscheidung eher beim Arbeitgeber liegt und höchstwahrscheinlich wie für die vorherigen Beispiele geschlechtsbezogen fällt, aber nicht in direkterweise ausgesprochen werden darf. Es soll aber eine Illusion entstehen, als ob die Position für beide Geschlechte gleich verfügbar wäre und deswegen muss man „mitspielen“, um diesem 0,01% „gerecht“ zu werden, obwohl es einem gesunden Menschenverstand widerspricht. Wegen 0,01% öffnet sich aber die Lücke für leistungslose Profite in hohen Summen beim gerichtlichen Verklagen und Appellieren zur Diskreditierung der Gleichbehandlung. So eine Art Profite sind schädlich für die Wirtschaft, zeigen die falschen Signale im Leistungserbringen und sind eher destabilisierend als fruchtbar.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert