Arbeitsgericht Bonn, 09.08.2017, Az.: 4 Ca 181/16
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass der Arbeitgeber bei begünstigenden Maßnahmen gegenüber seinen Arbeitnehmern keinen einzelnen Arbeitnehmer aus willkürlichen Gründen schlechter als andere, mit ihm vergleichbare Arbeitnehmer behandeln darf. Dieser Grundsatz leitet sich aus Art. 3 GG (Gleichheitsgrundrecht), aus dem zivilrechtlichen Prinzip von „Treu und Glauben“ oder aus der „Fürsorgepflicht“ des Arbeitgebers her. Er gilt unabhängig vom allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§ 2 Abs. 3 AGG).
Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens
Kläger wollten Schäferhund in die Diensträume bringen
Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit des seitens des Beklagten Landes ausgesprochenen Verbots an die Kläger, einen weiteren Schäferhund in die Diensträume mitbringen zu dürfen. Die Kläger arbeiten für den Landesbetrieb X. des beklagten Landes. Die Kläger besaßen bei Klageerhebung bereits seit über acht Jahren einen Schäferhund, den sie – ebenfalls wie die vorherige Hündin über zwölf Jahre – täglich zur Arbeit in die Diensträume mitbrachten und weiterhin mitbringen. Darüber hinaus bringt der Leiter des Regionalforstamtes S., Herr T., seine Bracke sowie seinen Gebirgsschweißhund mit in die Diensträume. Der Mitarbeiter T. brachte seine Kopov-Bracke, welche 2016 verstarb, mit in die Diensträume. Schließlich bringt der Mitarbeiter X. sehr selten seinen Dackel mit. Mit Ausnahme des Schäferhundes der Kläger gehören die benannten Hunde zu den Jagdhunderassen.
In anderen Forstämtern der Beklagten wird das Mitbringen von Hunden, die nicht zu den Jagdhunderassen gehören, geduldet. Der Mitarbeiter Q. nimmt zwei Berner Sennenhunde mit zu seinem Arbeitsplatz im Waldinformationszentrum I. in X.; eine Mitarbeiterin des Regionalforstamts K. bringt ihren Chow Chow mit zur Arbeit.
Kläger begehrten Feststellung, dass das gegenüber ihnen ausgesprochene Verbot rechtswidrig ist
Wenige Wochen vor Klageerhebung schafften sich die Kläger einen zweiten Schäferhund an, den sie ebenfalls mit in die Diensträume bringen wollten. Dieses untersagte ihnen der Dienstherr unter dem Hinweis, dass nur das Mitbringen von Jagdhunden zulässig sei. Das Mitbringen des Schäferhundes sei eine Ausnahme gewesen.
Der eine Schäferhund verstarb während der Klage, jedoch wollen sich die Kläger nunmehr einen neuen Hund zulegen, den sie ebenfalls mit in die Diensträume bringen wollen.
Daher begehren die Kläger, die Feststellung, dass das gegenüber ihnen ausgesprochene Verbot rechtswidrig ist, da es gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.
Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn
Gericht entscheidet, dass das Verbot gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 GG verstoße
Das Arbeitsgericht Bonn urteilte nun, dass die Klage zulässig und begründet sei. Die Versagung des Mitbringens des zweiten Schäferhundes verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 GG und sei damit rechtswidrig.
Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete es dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Dem Arbeitgeber sei nicht nur eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe untersagt; bildet er Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, muss auch die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen. Die Gruppenbildung sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Unterscheidung einem legitimen Zweck diene und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen sei. Eine Gruppenbildung sei sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung der Personenkreise keine billigenswerten Gründe gäbe (BAG, Urt. v. 12.12.2007 – 10 AZR 24/07, juris, Rn. 21). Im Bereich der Privatwirtschaft gelte: Einzubeziehen in den Vergleich sind alle Arbeitnehmer des Unternehmens, nicht allein des Betriebs (BAG, Urt. v. 22.12.2009 – 3 AZR 136/08, NZA-RR 2010, 541).
Nach den vorgenannten Kriterien zum allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz seien jegliche Dienststellen des Landes zu berücksichtigen und nicht nur jene der jeweiligen Dienststellen einer Gemeinde.
Differenzierung zwischen Jagd- und sonstigen Hunderassen sei nicht nachvollziehbar
Die durch das beklagte Land ausgesprochene Versagung sei rechtswidrig, da die Differenzierung zwischen Jagd- und sonstigen Hunderassen nicht nachvollziehbar sei und insbesondere nicht in allen Dienststellen vollzogen werde. Für die Rechtmäßigkeit wäre es erforderlich gewesen, dass das beklagte Land substantiiert darlege, welche sachlichen Gründe die Ungleichbehandlung rechtfertige. Dies sei vorliegend unterblieben.
Folglich sei die Ungleichbehandlung rechtswidrig. Die Klage war daher begründet.
Quelle: Arbeitsgericht Bonn
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