Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 05.11.2010, 6 SA 1442/10
Gemäß § 626 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die Rechtsprechung hatte bereits über unzählige „wichtige Gründe“ zu entscheiden, insbesondere Dienstpflichtverletzungen oder strafbare Handlungen sind häufig der gerichtlichen Nachprüfung ausgesetzt. Insbesondere der Fall „Emmely“ hat in diesem Bereich Aufsehen erregt.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte nun in der oben genannten Entscheidung darüber zu richten, ob die zu einem Aufhebungsvertrag führende Willenserklärung einer Arbeitnehmerin anfechtbar ist, wenn der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin wegen einer strafbaren Handlung vor die Wahl gestellt hatte, außerordentlich gekündigt zu werden oder den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben.
Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens
Die Arbeitnehmerin hatte bei der Arbeitgeberin Taschentücker gestohlen
Die Klägerin (Arbeitnehmerin) war bei der Beklagten (Arbeitgeberin) beschäftigt und entwendete bei dieser vier Packungen Taschentücher. Die Beklagte stellte die Klägerin daraufhin vor die Wahl, entweder fristlos gekündigt zu werden oder einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben.
Schließlich unterschrieb die Arbeitnehmerin einen Aufhebungsvertrag und wollte diesen anfechten
Die Klägerin entschied sich für den Abschluss des Aufhebungsvertrages. Diese Entscheidung bereute sie später und erklärte die Anfechtung ihrer Erklärung auf Abschluss des Aufhebungsvertrages wegen widerrechtlicher Drohung (mit der fristlosen Kündigung) und klagte auf Weiterbeschäftigung. Das Arbeitsgericht Potsdam wies die Klage ab und die Beklagte ging in die Berufung.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg
Laut Gericht sei die Anfechtung unwirksam gewesen
Das LAG bestätigte die Ansicht des AG Potsdam. Der Aufhebungsvertrag sei nicht dadurch weggefallen, dass die Klägerin ihre Vertragserklärung mit Rückwirkung gemäß § 142 Abs. 1 BGB angefochten habe, weil kein Grund zur Anfechtung vorlgelegen habe. Zwar sei die Aussage der Beklagten durchaus als Drohung anzusehen, sie sei allerdings nicht als widerrechtlich einzustufen.
Die Androhung der Kündigung sei nicht widerrechtlich gewesen
Widerrechtlich i.S.d. § 123 Abs. 1 BGB sei die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung nur dann, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Nur wenn der Arbeitgeber unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles davon ausgehen muss, die angedrohte Kündigung werde im Fall ihres Ausspruchs einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten, darf er die außerordentliche Kündigung nicht in Aussicht stellen, um damit den Arbeitnehmer zum Abschluss einer Beendigungsvereinbarung zu veranlassen.
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
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