Arbeitsrecht: Zur Frage, welche Zahlungen des Arbeitgebers mindestlohnwirksam nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) sind.

Arbeitsgericht Düsseldorf, 20.04.2015, Az. 5 Ca 1675/15

Bei der Feststellung, welche Zahlungen des Arbeitgebers für den seit Januar 2015 geltenden Mindestlohn angerechnet werden, ist auf die Zielsetzung des Mindestlohngesetzes abzustellen.

Mit dem Mindestlohngesetz verfolgt der Gesetzgeber in erster Linie das Ziel, die Zahlung unangemessen niedriger Löhne zu verhindern und bei Vollzeitbeschäftigung des Arbeitnehmers ein Monatseinkommen „oberhalb der Pfändungsfreigrenze“ zu sichern.

Schon aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass die folgenden Zahlungen nicht als mindestlohnwirksam einzuordnen sind:

      • Überstundenzuschläge
      • Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit
      • Vermögenswirksame Leistungen
      • Aufwandsentschädigungen (Reise-, Verpflegungskosten, Kleider-, Reinigungsgeld)
      • Wegegeld
      • Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, 13. Monatseinkommen, zusätzliches Urlaubsgeld)
      • Trinkgelder

In dem hier besprochenen Fall des Arbeitsgerichts Düsseldorf hatte dieses darüber zu entscheiden, ob die arbeitsvertraglich geregelten regelmäßigen Zahlungen von Leistungsboni ebenfalls als mindestlohnwirksam einzuordnen waren.

Sachverhalt

Die Klägerin war seit dem 04.11.2013 bei der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war eine Grundvergütung von 8,10 Euro pro Stunde festgelegt, zuzüglich eines freiwilligen Leistungsbonus von maximal 1,00 Euro pro Stunde. Mit der Einführung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) zum 01.01.2015 bot die Beklagte der Klägerin eine Vertragsänderung an, die eine Erhöhung der Grundvergütung auf 8,50 Euro und eine Reduzierung des Leistungsbonus auf 0,60 Euro vorsah. Die Klägerin lehnte dieses Angebot ab. Daraufhin zahlte die Beklagte weiterhin 8,10 Euro pro Stunde und einen fixen Bonus von 0,40 Euro, sodass die Klägerin einen Bonus von insgesamt 1,00 Euro pro Stunde erhielt.

Klage der Klägerin

Die Klägerin argumentierte, dass der von der Beklagten gezahlte Bonus nicht zur Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns angerechnet werden dürfe. Sie forderte deshalb die Differenz zwischen der gezahlten Grundvergütung von 8,10 Euro und dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro für die im Januar 2015 geleisteten Arbeitsstunden. Sie klagte vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf und verlangte die Auszahlung des Differenzbetrags zum Mindestlohn.

Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf

Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Es urteilte, dass die Beklagte den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschritten habe, da sowohl die Grundvergütung als auch der Bonus in die Berechnung des Mindestlohns einbezogen werden können. Der Leistungsbonus sei als Bestandteil des Lohns anzusehen und habe einen klaren Bezug zur Arbeitsleistung der Klägerin. Daher könne dieser Bonus auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden.

Begründung des Gerichts

Das Gericht argumentierte, dass nach dem MiLoG Arbeitnehmer Anspruch auf einen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde haben. Der Gesetzeswortlaut beziehe sich dabei auf die gesamte Vergütung, die in einem Monat gezahlt werde, nicht nur auf den Grundlohn. Der Zweck des MiLoG sei es, unangemessen niedrige Löhne zu verhindern und sicherzustellen, dass Arbeitnehmer ein ausreichendes Einkommen erzielen, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Es sei daher unerheblich, wie die Vergütungsbestandteile bezeichnet werden – entscheidend sei, dass das Gesamteinkommen den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde erreiche.

Fazit

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Bonus als Entgelt für die Arbeitsleistung der Klägerin zu werten sei und somit auf den Mindestlohn angerechnet werden könne. Da die Beklagte durch ihre Zahlungen insgesamt den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschritten habe, bestand kein Anspruch auf eine zusätzliche Zahlung.

Quelle: Arbeitsgericht Düsseldorf

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