Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte nach § 18a AufenthG (Fachkräfte mit Berufsausbildung) und 18b AufenthG (Fachkräfte mit akademischer Ausbildung)

Artikel aktualisiert im November 2023 sowie im März 2024 aufgrund der Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2021/1883 durch den deutschen Gesetzgeber

Die deutsche Wirtschaft benötigt weiterhin Fachkräfte und wird dabei auf dem nationalen und europäischen Arbeitsmarkt nicht mehr ausreichend fündig. Daher ist sie verstärkt auch auf Fachkräfte aus Drittstaten angewiesen, um ihren Bedarf zu decken. Diese hatten jedoch bislang hohe Hürden zu nehmen, um eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis zu erhalten. Daher hat der Bundestag das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) beschlossen, dass die Integration internationaler Fachkräfte auf dem deutschen Arbeitsmarkt erleichtern soll. Neben der Sicherstellung einer ausreichenden Anzahl an Fachkräften soll es zudem dazu beitragen, dass die sozialen Sicherungssysteme durch neue Beschäftigte gestärkt werden. Hierzu wurden unter anderem die §§ 18 a bis 18g des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) neu gefasst. Sie regeln die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für Fachkräfte mit Berufsabschluss und akademischer Ausbildung. Im Folgenden soll der Inhalt dieser beiden Paragrafen dargestellt und näher erläutert werden.

Arten Blaue Karte EU

§ 18 a AufenthG – Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung

18a AufenthG räumt den Behörden die Möglichkeit ein, einer ausländischen Fachkraft mit Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, damit diese einer qualifizierten Beschäftigung nachgehen kann.

Was ist eine „Fachkraft mit Berufsausbildung“?

Fachkraft mit Berufsausbildung ist gemäß § 18 Abs. 3 Nr.1 AufenthG jeder Ausländer, der eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige Berufsqualifikation besitzt. Eine inländische qualifizierte Berufsausbildung ist gemäß § 2 Abs. 12a AufenthG eine Berufsausbildung, die in einem staatlich anerkannten oder vergleichbaren Ausbildungsberuf erfolgt ist und mindestens zwei Jahre dauert. Eine Liste der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe findet sich unter

https://www.bibb.de/dienst/publikationen/de/19128

Die Berufsausbildung muss jedoch nicht in Deutschland erfolgt sein. Auch eine gleichwertige ausländische Qualifikation genügt. Sie ist gleichwertig, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede zur deutschen Ausbildung aufweist. Zum Nachweis der Ausbildung ist ein Abschlusszeugnis oder Zertifikat wichtig, das in Deutschland anerkannt werden muss. Weitere Informationen zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation finden sich unter https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/index.php

Bisher war für den Nachweis der Ausbildung ein Abschlusszeugnis oder Zertifikat erforderlich, das in Deutschland anerkannt werden musste. Doch seit März 2024 besteht die zusätzliche Option für Fachkräfte mit ausländischem Berufs- oder Hochschulabschluss und Berufserfahrung, ohne dass ein formelles Anerkennungsverfahren erforderlich ist (nur bei nicht-reglementierten Berufen).

Zusammengefasst sind Sie also Fachkraft mit Berufsausbildung, wenn Sie:

      • Ausländer aus einem nicht EU-Land sind
      • Eine mindestens 2 Jahre dauernde deutsche oder ausländische Berufsausbildung abgeschlossen haben
      • Die ausländische Berufsausbildung offiziell anerkannt wurde (Zeugnis wichtig!)

Für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 a AufenthG war es bisher wichtig, dass die Fachkraft in Deutschland eine qualifizierte Beschäftigung ausübt, in der sie auch ausgebildet worden ist. Es musste sich also zum einen um eine Beschäftigung handeln, die nur mit einer entsprechenden Ausbildung auszuführen ist, zum anderen musste auch gerade so einer Beschäftigung nachgegangen werden.

Ab März 2024 besteht keine feste Verknüpfung mehr zwischen der ausgeübten Tätigkeit und der ursprünglichen Qualifikation. Fachkräfte mit nachgewiesener Ausbildung dürfen nun auch in anderen Fachbereichen arbeiten, solange es sich um qualifizierte Positionen handelt. Bei einem Angebot für eine solche Beschäftigung erhalten Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18a AufenthG, während Personen mit einem akademischen Abschluss gemäß § 18b AufenthG behandelt werden. Es ist erlaubt, jede qualifizierte Position zu übernehmen, unabhängig von der ursprünglichen Qualifikation.

Welche Voraussetzungen müssen noch erfüllt sein, um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 a AufenthG zu erhalten?

Die weiteren Voraussetzung für die Aufenthaltserlaubnis für eine Fachkraft mit Berufsausbildung finden sich in den Paragrafen 5 und 18 des AufenthG. Sie lauten:

      • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts
      • Nachweis der Identität (Ausweisdokumente, Geburtsurkunde, etc.)
      • Gültiger Reisepass
      • Konkretes Arbeitsplatzangebot
      • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (sofern nicht von Zustimmung befreit)
      • Berufsausübungserlaubnis (wenn erforderlich)
      • Feststellung der Gleichwertigkeit (wenn erforderlich)
      • schriftliche Absichtserklärung des Arbeitnehmers und Arbeitgebers. Damit kann Scheinbeschäftigung strafrechtlich verfolgt werden.
      • Bei über 45 Jährigen, die zum ersten Mal eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten muss das monatliche Gehalt zudem mindestens 4.015 € brutto (Stand: 2023) betragen oder eine gesicherte Altersversorgung nachgewiesen werden
      • Es darf außerdem kein Ausweisungsinteresse bestehen
      • Vorrangprüfung für Auszubildende nicht mehr erforderlich.

Wie lange ist die Aufenthaltserlaubnis gültig?

Gemäß § 18 Abs. 4 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis für 4 Jahre erteilt. Sollte der Arbeitsvertrag jedoch kürzer befristet sein, wird die Aufenthaltserlaubnis nur für die Zeit des Arbeitsverhältnisses (plus drei Monate)erteilt.

§ 18b AufenthG – Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung

18a Abs.1 AufenthG räumt den Behörden die Möglichkeit ein, einer ausländischen Fachkraft mit akademischer Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, damit diese einer qualifizierten Beschäftigung nachgehen kann.

Was ist eine „Fachkraft mit akademischer Ausbildung“?

Fachkraft mit akademischer Ausbildung ist gemäß § 18 Abs.3 Nr.2 AufenthG jeder Ausländer, der einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt. Der Hochschulabschluss kann von einer Universität oder einer Fachhochschule stammen. Auch können unter Umständen Ausbildungen in Betracht kommen, sofern sie einem Hochschulabschluss gleichgestellt sind. Neben deutschen Abschlüssen werden auch ausländische Hochschulabschlüsse akzeptiert. Ob Ihr ausländischer Hochschulabschluss ebenfalls akzeptiert ist, finden Sie unter https://anabin.kmk.org/no_cache/filter/hochschulabschluesse.html

Es bedarf keines Anerkennungsverfahrens des Hochschulabschlusses, unter Umständen muss lediglich die Vergleichbarkeit nachgewiesen werden.

Zusammengefasst sind Sie also Fachkraft mit akademischer Ausbildung, wenn Sie:

      • Ausländer aus einem nicht EU-Land sind
      • Einen deutschen oder ausländischen anerkannten bzw. vergleichbaren Hochschulabschluss (Universität, Fachhochschule, unter Umständen Berufsakademie) besitzen

Für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 b Abs. 1 AufenthG ist es außerdem wichtig, dass die Fachkraft in Deutschland eine qualifizierte Beschäftigung ausübt, in der sie auch ausgebildet worden ist. Es muss sich also zum einen um eine Beschäftigung handeln, die nur mit einer entsprechenden Qualifikation auszuführen ist, zum anderen muss auch gerade so einer Beschäftigung nachgegangen werden. Ein ausgebildeter Arzt darf also nicht beispielsweise als Rechtsanwalt in Deutschland arbeiten, obwohl es sich hierbei um eine qualifizierte Beschäftigung handelt. Vielmehr muss er als Arzt in Deutschland arbeiten, da er in diesem Beruf ausgebildet ist. In diesem Fall könnte er jedoch auch als Krankenpfleger arbeiten, da er entsprechend qualifiziert ist, auch wenn er unterhalb seiner Qualifikation beschäftigt wäre.

Welche Voraussetzungen müssen noch erfüllt sein, um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 b Abs.1 AufenthG zu erhalten?

Die weiteren Voraussetzung für die Aufenthaltserlaubnis für eine Fachkraft mit akademischer Ausbildung finden sich in den Paragrafen 5 und 18 des AufenthG. Sie lauten:

      • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts
      • Nachweis der Identität (Ausweisdokumente, Geburtsurkunde, etc.)
      • Gültiger Reisepass
      • Konkretes Arbeitsplatzangebot (es muss ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung vorliegen. Dieses Angebot muss den Anforderungen des deutschen Arbeitsmarkts entsprechen).
      • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
      • Bei über 45 Jährigen, die zum ersten Mal eine Aufenthaltserlaubnis erhalten muss das monatliche Gehalt zudem mindestens 4.015 € brutto (Stand: 2023) betragen oder eine gesicherte Altersversorgung nachgewiesen werden
      • Es darf kein Ausweisungsinteresse bestehen
      • Bisher war die Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte aus dem Ausland nach 4 Jahren möglich, seit März 2024 gibt es diese auch nach 3 Jahren.

Wie lange ist die Aufenthaltserlaubnis gültig?

Gemäß § 18 Abs. 4 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis für 4 Jahre erteilt. Sollte der Arbeitsvertrag jedoch befristet sein, wird die Aufenthaltserlaubnis nur für die Zeit des Arbeitsverhältnisses erteilt (plus drei Monate). Die Dauer der Aufenthlatserlaubnis richtet sich auch nach dem vorgelegten Pass der Fachkraft. Da der Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis niemals die Gültigkeitsdauer des zugrunde gelegten Passes überschreiten darf.

Spurwechsel bei Fachkräften die durch Asylmigration nach Deutschland gekommen sind

Am 23. Dezember 2023 trat eine weitere Regeländerung in Kraft, die einen Spurwechsel aus einem zurückgezogenen Asylantrag ermöglicht, gemäß der §§ 18a oder 18b des Aufenthaltsgesetzes:

Ein Spurwechsel ist möglich, wenn bereits ein Aufenthaltstitel vorliegt und zuvor kein Asylantrag endgültig abgelehnt wurde. Es sei denn, der Aufenthaltstitel wurde gemäß § 104c AufenthG erteilt, dann ist kein Wechsel möglich.

Ein Spurwechsel ist ebenfalls möglich, wenn die Einreise vor dem 29.03.2023 erfolgte und der Asylantrag oder der Asylantrag im laufenden Klageverfahren (in beiden Fällen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) zurückgezogen wurde (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes). Es ist jedoch kein Wechsel möglich, wenn nach der endgültigen Ablehnung des Erstantrags ein Folgeantrag gestellt und zurückgezogen wurde.

Dies gilt ausschließlich für Titel gemäß den §§ 18a (Fachkräfte mit Berufsausbildung), 18b (Fachkräfte mit akademischer Ausbildung) und 19c Abs. 2 (Ausländer mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen) des Aufenthaltsgesetzes. Die Möglichkeit des Wechsels aus der Asylmigration in einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit ist an die Bedingung geknüpft, dass der Asylantrag zurückgezogen wird. Gleichzeitig werden andere Spurwechselmöglichkeiten aus einem laufenden oder zurückgezogenen Asylverfahren, die zuvor erlaubt waren, nun gesetzlich ausgeschlossen.

§ 18g AufenthG – Blaue Karte EU für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung

Für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung nach § 18b AufenthG gibt es bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen darüber hinaus noch die Möglichkeit, die sogenannte Blaue Karte EU zu beantragen. Die Blaue Karte EU nach § 18g des Aufenthaltsgesetzes wurde speziell als Anreiz für hochqualifizierte Fachkräfte konzipiert, wobei das Jahresgehalt eine größere Rolle spielt als die tatsächliche Qualifikation. Das Jahresmindestgehalt wird jährlich vom Bundesministerium des Innern festgelegt und beträgt für das Jahr 2024 45.300 Euro.

Die Blaue Karte EU bietet verschiedene Vorteile:

    • Erleichterungen bei der Visumbeantragung.
    • Möglichkeit zum Wechsel des Arbeitsplatzes ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die Ausländerbehörde muss lediglich informiert werden.
    • Verkürzte Wartezeit bis zur Erlangung der Niederlassungserlaubnis.
    • Möglichkeiten für den Familiennachzug, ohne dass Sprachanforderungen für den Ehepartner gelten.
    • Erleichterungen für die Binnenmigration innerhalb der EU.

Derzeit gibt es 4 Arten der Blauen Karte EU:

1. Blaue Karte EU, § 18g Abs. 1 S. 1 AufenthG

Fachkräfte mit akademischer Bildung, die 50% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhalten.

2. Blaue Karte EU für Mangelberufe, § 18g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG

In Berufen, in denen besonderer Mangel herrscht, wie zum Beispiel für die Bereiche Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Ingenieurwesen und Humanmedizin, gilt ein etwas verringertes jährliches Mindestgehalt von 45,3% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.

3. Blaue Karte EU für Berufsanfänger, § 18g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG

Die Blaue Karte für Berufsanfänger nach § 18g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG wird Berufsanfängern erteilt, deren Hochschulabschluss nicht länger als 3 Monate vor Antragstellung liegt und die ebenfalls ein jährliches Mindestgehalt von 45,3% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung vorweisen können.

4. Blaue Karte EU für Absolventen tertiärer Bildungsprogramme, § 18g Abs. 2 AufenthG

Die Blaue Karte EU für Absolventen tertiärer Bildungsprogramme (z. B. technische Fachkraft, kaufmännische Fachkraft, Fachkraft mit abgeschlossener Meisterprüfung, pädagogische Fachkraft und therapeutische Fachkraft) soll denjenigen Experten die Möglichkeiten einer Blauen Karte bieten, die zwar nicht die Voraussetzungen des § 18b AufenthG erfüllen, aber aufgrund ihrer drittrangigen Ausbildung sowie ihrer Berufserfahrung und Fähigkeiten, die deutsche Wirtschaft optimal unterstützen können. Eine Übersicht über die verschiedenen Arten der Blauen Karte EU gibt es hier:

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

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