Ausländerrecht: Ablehnung der Niederlassungserlaubnis und Aufenthaltserlaubnis trotz Berufungsantrag

VGH München, Beschluss v. 12.02.2024 – 19 ZB 23.1976

Hintergrund des Falles: Niederlassungserlaubnis und Aufenthaltserlaubnis

Der Kläger, ein kenianischer Staatsangehöriger, der 1982 geboren wurde, beantragte die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, hilfsweise die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Nach einem gescheiterten Asylverfahren erhielt er zunächst eine Duldung und später eine Aufenthaltserlaubnis zur Wahrnehmung seines Umgangsrechts mit seiner Tochter. Diese Aufenthaltserlaubnis wurde mehrmals verlängert, zuletzt bis Januar 2021. Im November 2020 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, erhielt jedoch eine Fiktionsbescheinigung. Im September 2021 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG bzw. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG.

Ablehnung des Antrags und Berufung

Im Mai 2023 lehnte die Beklagte die Anträge des Klägers auf Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels ab und ordnete seine Ausreise bis Juni 2023 an. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid im Oktober 2023 ab. Der Kläger stellte daraufhin einen Antrag auf Zulassung der Berufung, mit der Begründung, dass das erstinstanzliche Urteil fehlerhaft sei und ernstliche Zweifel an der Richtigkeit bestehe.

Gründe für die Ablehnung der Niederlassungserlaubnis

Das Gericht stellte klar, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 AufenthG nicht erfüllt seien. Eine der Anforderungen ist, dass der Kläger seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein muss. Da der Kläger seit Januar 2021 keine gültige Aufenthaltserlaubnis mehr hatte und nur eine Fiktionsbescheinigung besaß, konnte die erforderliche Aufenthaltsdauer nicht erreicht werden. Eine Anrechnung der Zeiten der Fiktionswirkung auf die notwendigen fünf Jahre wurde ausgeschlossen, da der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde.

Besondere Umstände im Fall der Aufenthaltserlaubnis

Die beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wurde ebenfalls abgelehnt, da im maßgeblichen Zeitpunkt keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse für die Ausreise des Klägers vorlagen. Insbesondere wurde festgestellt, dass der Kläger keinen regelmäßigen persönlichen Kontakt zu seiner Tochter pflegte, die im November 2023 volljährig wurde. Somit bestand keine familiäre Gemeinschaft im Sinne des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK, die den Aufenthalt des Klägers gerechtfertigt hätte.

Keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung

Das Gericht lehnte die Zulassung der Berufung ab, da weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten vorlagen, noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ersichtlich war. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eindeutig, dass es auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankomme. Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt keine gültige Aufenthaltserlaubnis mehr hatte, bestand kein Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.

Quelle: VGH München

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