Ausländerrecht: Ablauf und Voraussetzungen des Erteilungsverfahrens eines Visums zur Arbeitsaufnahme (nationales Visum).

Deutschland ist ein attraktives Ziel für qualifizierte Fachkräfte aus aller Welt, da es über einen florierenden Arbeitsmarkt, eine starke Wirtschaft und ein hohes Maß an Lebensqualität verfügt. Für viele ausländische Fachkräfte stellt sich die Frage, wie sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a oder § 18b des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erhalten können. In diesem Leitfaden werden die Schritte zur Beantragung einer solchen Aufenthaltserlaubnis ausführlich erläutert, einschließlich der Rolle der deutschen Botschaften im Ausland.

Überblick über die Aufenthaltserlaubnis nach § 18a und § 18b AufenthG

Bevor wir in die Details des Antragsverfahrens einsteigen, ist es wichtig, den rechtlichen Rahmen zu verstehen:

      • § 18a AufenthG: Dieser Paragraph richtet sich an Fachkräfte mit einer anerkannten qualifizierten Berufsausbildung. Dies umfasst Berufe, die typischerweise eine Berufsausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation erfordern.
      • § 18b AufenthG: Dieser Paragraph ist für Fachkräfte mit einer akademischen Ausbildung gedacht, insbesondere für Personen mit einem Hochschulabschluss. Dabei kann es sich um einen Abschluss aus dem Herkunftsland handeln, der mit einem deutschen Abschluss vergleichbar ist.

Beide Aufenthaltserlaubnisse sind auf den Zweck der Erwerbstätigkeit ausgerichtet und sollen den Fachkräftemangel in Deutschland lindern.

Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a oder § 18b AufenthG hängt von verschiedenen Faktoren ab:

Erforderliche Qualifikationen

Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a ist eine anerkannte qualifizierte Berufsausbildung notwendig. Für § 18b ist ein Hochschulabschluss erforderlich. Es ist wichtig zu betonen, dass die Anerkennung der ausländischen Qualifikationen durch deutsche Stellen unerlässlich ist.

      • Berufliche Anerkennung (für § 18a): Ausländische Berufsausbildungen müssen in Deutschland als gleichwertig anerkannt werden. Dies kann durch eine Anerkennungsstelle (z. B. die Handwerkskammer) geschehen.
      • Akademische Anerkennung (für § 18b): Ausländische Hochschulabschlüsse müssen entweder durch eine Äquivalenzbescheinigung (z. B. durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) oder durch die direkte Anerkennung durch die Ausländerbehörde als gleichwertig anerkannt werden.

Arbeitsvertrag oder verbindliches Arbeitsangebot

Ein weiteres zentrales Kriterium ist das Vorhandensein eines Arbeitsvertrags oder eines verbindlichen Arbeitsangebots von einem deutschen Arbeitgeber. Dieser Arbeitsvertrag muss den Qualifikationen der Fachkraft entsprechen und sollte nachweisen, dass das Gehalt den branchenüblichen Standards entspricht.

Sprachkenntnisse

Je nach Beruf und Region in Deutschland können Deutschkenntnisse erforderlich sein. In der Regel ist ein Sprachniveau von mindestens B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) erforderlich, insbesondere für Berufe, die viel Kundenkontakt erfordern oder in denen Kommunikation in deutscher Sprache notwendig ist.

Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

In bestimmten Fällen muss die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen. Diese Zustimmung prüft, ob die Arbeitsbedingungen dem deutschen Standard entsprechen und ob keine bevorrechtigten Arbeitnehmer (deutsche Staatsangehörige oder EU-Bürger) zur Verfügung stehen. Diese Prüfung erfolgt durch das sogenannte Vorrangprinzip, das für bestimmte Fälle allerdings entfallen kann.

Vorbereitung des Antrags: Ein detaillierter Prozess

Der Prozess zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a oder § 18b AufenthG beginnt im Heimatland des Antragstellers und umfasst mehrere wichtige Schritte:

Arbeitsvertrag sichern

Das erste und wichtigste Kriterium für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist das Vorhandensein eines gültigen Arbeitsvertrags oder eines verbindlichen Arbeitsangebots. Dies erfordert, dass der Antragsteller bereits vor der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis Kontakt mit einem potenziellen Arbeitgeber in Deutschland aufnimmt.

  • Jobbörsen und Netzwerke: Bewerber sollten die zahlreichen Jobbörsen und Plattformen nutzen, die speziell auf internationale Fachkräfte ausgerichtet sind. Plattformen wie „Make it in Germany“, die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) oder private Jobbörsen bieten wertvolle Ressourcen.
  • Netzwerke und Messen: Karrieremessen, die speziell auf internationale Fachkräfte abzielen, sowie berufliche Netzwerke (z. B. LinkedIn) können ebenfalls hilfreiche Plattformen sein, um in Kontakt mit deutschen Arbeitgebern zu treten.
b. Anerkennung der Qualifikationen

Sobald ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist der nächste Schritt die Anerkennung der Qualifikationen. Dies ist ein kritischer Schritt, da ohne Anerkennung der ausländischen Abschlüsse oder Ausbildungen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann.

      • Anerkennungsprozess: Der Anerkennungsprozess kann je nach Beruf und Qualifikation variieren. Für Berufe, die in Deutschland reglementiert sind (z. B. Ärzte, Ingenieure, Lehrer), ist eine Anerkennung zwingend erforderlich. Die Anerkennung erfolgt über die jeweiligen Kammern oder Behörden, wie z. B. die Industrie- und Handelskammer (IHK) für technische Berufe.
      • Anerkennungsstellen und Beratungsdienste: Es gibt spezielle Beratungsdienste, die den Anerkennungsprozess unterstützen, wie z. B. die Anerkennungsberatung der IHKs oder die Beratungsstelle „IQ Netzwerk“.
c. Beantragung des nationalen Visums

Nach erfolgreicher Anerkennung der Qualifikationen und dem Abschluss eines Arbeitsvertrags erfolgt die Beantragung eines nationalen Visums bei der deutschen Botschaft oder dem Konsulat im Heimatland des Antragstellers.

      • Terminvereinbarung: Es ist ratsam, frühzeitig einen Termin bei der Botschaft oder dem Konsulat zu vereinbaren, da die Wartezeiten je nach Land erheblich variieren können.
      • Unterlagen für das Visum: Zu den erforderlichen Unterlagen gehören:
        • Gültiger Reisepass
        • Arbeitsvertrag oder verbindliches Arbeitsangebot
        • Anerkennungsbescheid der Qualifikationen
        • Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel (falls erforderlich)
        • Nachweis über Krankenversicherungsschutz
        • ggf. Sprachnachweis (z. B. ein Zertifikat über Deutschkenntnisse)
        • Motivationsschreiben und Lebenslauf
        • Visumantragsformular
      • Gebühren: Die Visumgebühr beträgt in der Regel 75 Euro, kann aber je nach Land und Art des Visums variieren.
d. Prüfung und Erteilung des Visums

Die Botschaft oder das Konsulat prüft die eingereichten Unterlagen und holt, falls erforderlich, die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland ein. Dieser Prozess kann einige Wochen bis Monate dauern, abhängig von der Komplexität des Falls und der Anzahl der Anträge.

      • Zustimmung der Ausländerbehörde: In einigen Fällen ist die Zustimmung der Ausländerbehörde in Deutschland notwendig, bevor das Visum erteilt werden kann. Diese Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gegeben sind und ob der Aufenthalt im Einklang mit den deutschen Gesetzen steht.
      • Bescheid und Einreise: Nach positiver Prüfung wird das nationale Visum erteilt, das in der Regel für drei bis sechs Monate gültig ist und zur Einreise nach Deutschland berechtigt.

Ankunft in Deutschland: Nächste Schritte

Nach der Einreise nach Deutschland ist der Prozess noch nicht abgeschlossen. Es gibt mehrere wichtige Schritte, die innerhalb der ersten Wochen in Deutschland erledigt werden müssen:

a. Anmeldung beim Einwohnermeldeamt

Innerhalb von 14 Tagen nach Ankunft in Deutschland muss sich der Antragsteller beim örtlichen Einwohnermeldeamt (Bürgeramt) anmelden. Dies ist ein notwendiger Schritt, um eine Meldebescheinigung zu erhalten, die für viele weitere Formalitäten erforderlich ist.

b. Beantragung der Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde

Mit dem nationalen Visum kann der Antragsteller nun bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland die Aufenthaltserlaubnis nach § 18a oder § 18b AufenthG beantragen.

      • Unterlagen für die Ausländerbehörde: Die notwendigen Unterlagen umfassen:
        • Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt
        • Reisepass
        • Arbeitsvertrag
        • Nachweis der Anerkennung der Qualifikationen
        • Nachweis über Krankenversicherungsschutz
        • Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel (falls erforderlich)
      • Bearbeitungszeit: Die Bearbeitungszeit kann je nach Ausländerbehörde variieren, beträgt aber in der Regel einige Wochen.

c. Erteilung der Aufenthaltserlaubnis

Nach positiver Prüfung durch die Ausländerbehörde wird die Aufenthaltserlaubnis erteilt. Diese ist in der Regel für die Dauer des Arbeitsvertrags gültig, kann aber bei Bedarf verlängert werden. Wichtig ist, dass die Aufenthaltserlaubnis an den spezifischen Zweck der Erwerbstätigkeit gebunden ist.

Langfristige Perspektiven: Niederlassungserlaubnis und Einbürgerung

Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a oder § 18b können ausländische Fachkräfte langfristig in Deutschland bleiben und arbeiten. Nach einigen Jahren besteht die Möglichkeit, eine Niederlassungserlaubnis (dauerhafte Aufenthaltserlaubnis) zu beantragen.

      • Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis: Diese umfasst u. a.:
        • Mindestens vier Jahre Aufenthalt in Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte.
        • Nachweis über fortlaufende Beschäftigung und ausreichendes Einkommen.
        • Ausreichende Deutschkenntnisse (in der Regel B1 oder höher).
        • Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
      • Einbürgerung: Nach acht Jahren kann auch die Einbürgerung beantragt werden, unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller gut integriert ist, ausreichende Sprachkenntnisse nachweist und sich zur deutschen Verfassung bekennt.

Fazit

Die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a oder § 18b AufenthG über die deutsche Botschaft ist ein umfassender Prozess, der sorgfältige Vorbereitung und genaue Kenntnis der Anforderungen erfordert. Von der Sicherung eines Arbeitsvertrags über die Anerkennung der Qualifikationen bis hin zur erfolgreichen Beantragung des Visums und der anschließenden Aufenthaltserlaubnis sind viele Schritte zu beachten. Mit der richtigen Planung und Vorbereitung kann jedoch eine erfolgreiche Karriere und ein neues Leben in Deutschland beginnen.

Dieser Leitfaden soll Ihnen einen umfassenden Überblick über den Prozess geben und Sie dabei unterstützen, Ihre Ziele in Deutschland zu verwirklichen.

Remonstration und Klage gegen Ablehnung Visum

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

3 Antworten

  1. Sehr geehrter Damen und Herren,ich bin Montenegrinisch Staatsbürgerin,lebte jedoch seit 1991 in Nürnberg.Ich spreche und schreibe fließend deutsch jedoch habe ich in Deutschland keinen Aufenthaltstitel würde aber sehr gerne eine Ausbildung zur altenpflege machen.Könnten Sie mir evtl mehr Informationen geben wie ich vorgehen könnte?!Mit freundlichen grüßen

    1. Sehr geehrte damen und herren
      Ich habe fopa und habe eine B1 stufe .ich möchte gerne eine Ausbildung zur altenpflege machen. Ich habe ein paar frage an sie
      Wie kann ich einen vertrag haben?
      Welche vorausetzungen soll ich erfüllen?
      Danke

  2. sehr geehrte dammen und herrn ,
    ich bin hanane ich stamme aus marokko , ich spreche deutsch und franzosich ich habe b2 niveau gelernt und ich bin sehr interessant an einer Ausbildung zur altenpflege . könnten sie mir eventuel einige Information geben, damit ich vorgehen koennte.
    mit freundlichen grüßen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert