Ausländerrecht: Bei längerem Aufenthalt im Ausland erlischt die Aufenthaltserlaubnis

Verwaltungsgericht Ansbach, 21.04.2017, AN 5 K 16.02139

Nach § 51 Abs. 1 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel mit

 

      • Ablauf seiner Geltungsdauer
      • Eintritt einer auflösenden Bedingung
      • Rücknahme des Aufenthaltstitels
      • Widerruf des Aufenthaltstitels
      • Ausweisung des Ausländers
      • Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG
      • wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist oder
      • wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG einen Asylantrag stellt.

Ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht bei längerer Ausreise.

Normalerweise erlischt ein Aufenthaltstitel bei 6monatigem Aufenthalt im Ausland

Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nach § 51 Abs. 2 AufenthG nicht bei längerer Abwesenheit (§ 51 Abs. 1 Nrn. 6,7 AufenthG), wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 oder Abs. 2 Nrn. 5 bis 7 AufenthG besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

Dies gilt nicht für eine Niederlassungserlaubnis die bereits seit 15 Jahren vorhanden ist

In dem nachfolgenden Sachverhalt geht es zum einen um die Frage, ob zwei längere legale Aufenthalte in der Bundesrepublik bei der Berechnung der Zeitspanne von § 51 Abs. 2 AufenthG zusammen zu rechnen sind, wenn zwischen diesen eine mehr jährige Abwesenheit liegt, sowie die Frage, wann es sich um eine Ausreise ohne vorübergehenden Grund handelt.

Sachverhalt des Falles – Einleitung und Hintergrund

Der Kläger, ein 1971 geborener türkischer Staatsangehöriger, beantragt eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. Er lebte von 1977 bis 1984 im Bundesgebiet, bevor er 1984 mit seiner Familie in die Türkei zurückkehrte. Im Jahr 1998 reiste der Kläger erneut nach Deutschland ein, um mit seiner deutschen Ehefrau zusammenzuleben. Er erhielt zunächst eine befristete und anschließend eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Seit 2004 betrieb er eine Gaststätte in Deutschland. Im Jahr 2006 meldete die Meldebehörde, dass der Kläger seit dem 01.01.2006 als getrennt lebend geführt werde. Ab 2007 war der Kläger vorübergehend „unbekannt“ gemeldet und wurde von Amts wegen abgemeldet. Im Jahr 2016 kehrte er nach Deutschland zurück und meldete sich im Stadtgebiet an.

Ermittlungen der Ausländerbehörde

Nach seiner Rückkehr stellte die Ausländerbehörde fest, dass der Kläger zwischen 1998 und 2010 mehrfach in die Türkei ausgereist war. Sein neuer Reisepass zeigte lediglich einen türkischen Ausreisestempel vom 21.12.2015. Die Behörde forderte Nachweise über den Aufenthalt des Klägers in Deutschland während dieser Zeitspanne. Der Kläger erklärte, er habe seinen Job im Jahr 2010/2011 gekündigt und sei seitdem von seinen Eltern finanziell unterstützt worden. Mit Schreiben vom 17.03.2016 beantragte der Kläger eine Bescheinigung gemäß § 51 Abs. 2 S. 2 AufenthG, da er sich länger als 15 Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten habe. Trotz Aufforderungen legte der Kläger keine ausreichenden Nachweise für seinen Aufenthalt vor.

Ausreise und Verlust des Aufenthaltsrechts

Mit Schreiben vom 18.05.2016 legte der Kläger einen Arbeitsvertrag vor, der ab dem 01.05.2016 gültig war. Dennoch hörte die Ausländerbehörde den Kläger zur beabsichtigten Feststellung des Erlöschens seiner Niederlassungserlaubnis an. Der Kläger erwiderte, dass sein Lebensunterhalt gesichert sei und legte Lohnabrechnungen vor. Dennoch stellte die Behörde am 26.10.2016 fest, dass die Niederlassungserlaubnis des Klägers gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG erloschen sei, da er Deutschland aus einem nicht nur vorübergehenden Grund verlassen habe. Die Behörde forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet zu verlassen, und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an, falls er dieser Aufforderung nicht nachkäme.

Klage und vorläufiger Rechtsschutz

Am 03.11.2016 reichte der Kläger Klage ein und beantragte einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Er argumentierte, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 S. 3 AufenthG vorlägen, da er mehr als 15 Jahre legal in Deutschland gelebt habe. Zudem sei sein Lebensunterhalt gesichert. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und führte an, dass der Kläger keinen ununterbrochenen 15-jährigen Aufenthalt in Deutschland nachweisen könne. Zudem sei er im Jahr 2017 erneut ausgereist, um in der Tschechischen Republik eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Behörde verwies darauf, dass der Aufenthaltstitel des Klägers bereits erloschen sei und keine Fortgeltung gemäß § 84 Abs. 2 S. 2 AufenthG beanspruchen könne.

Urteil des Verwaltungsgerichts

Das Verwaltungsgericht Ansbach entschied, dass die Klage unbegründet sei. Das Gericht folgte der Argumentation der Beklagten, dass die Niederlassungserlaubnis des Klägers erloschen sei, da er Deutschland am 17.03.2010 aus einem nicht vorübergehenden Grund verlassen habe. Der Kläger habe seinen Lebensmittelpunkt in die Türkei verlagert, was durch seine langjährige Abwesenheit von mehr als fünf Jahren bestätigt werde. Zudem habe er seine Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen bereits 2006 aufgegeben, was ebenfalls für die Verlagerung des Lebensmittelpunkts spreche.

Keine Anwendung von § 51 Abs. 2 AufenthG

Der Kläger konnte sich nicht auf § 51 Abs. 2 AufenthG berufen, da er die erforderlichen 15 Jahre rechtmäßigen Aufenthalts nicht erfüllte. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger sich zwar von 1977 bis 1984 und von 1998 bis 2010 in Deutschland aufgehalten habe, diese Zeiträume jedoch nicht zu einem ununterbrochenen 15-jährigen Aufenthalt zusammengefasst werden könnten. Zudem sei der Lebensunterhalt des Klägers zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2010 nicht gesichert gewesen. Die eheliche Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen, die eine Ausnahme ermöglicht hätte, bestand seit 2006 nicht mehr. Daher war der Bescheid der Ausländerbehörde rechtmäßig, und die Klage wurde abgewiesen.

Quelle: Verwaltungsgericht Ansbach

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3 Antworten

  1. Die Unbefristete Aufenthakterlaubniss mit Staatenlosen Fremdenpads ist im 1994 wegen eine Ausreise erlöschen. Ich habe mich vorher 16 J. Ununterbrochen legal mit eine Arbeitserlaubniss in Deutschland aufgehalten.
    Ist die Aufenthaltserlaubniss zu wiederherstellen?

  2. Hallo,
    Was passiert, wenn man aller 6 monaten für eine Woche nach Deutschland einreist. Damit ist man nicht länger als 6 Monaten außerhalb von Deutschland, aber insgesamt nur 2 Wochen/Jahr in DE. Ist der Niederlassungserlaubnis danach noch gültig ?
    Viele Grüße,

  3. Wenn ich die Ehefrau eines Deutschen bin und neun Monate im Ausland studieren werde, werde ich alle drei Monate für drei Wochen nach Deutschland zurückkehren. Wird es für mich Probleme bereiten, die Staatsbürgerschaft zu erhalten? (Ich bin bereits seit 2 Jahren in Deutschland, in 3 Jahren kann ich bereits die Staatsbürgerschaft beantragen)

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