§ 81 AufenthG Fiktionsbescheinigung
Eine Fiktionsbescheinigung wird erteilt, wenn der Aufenthaltstitel des Ausländers abgelaufen ist und der Antrag auf einen neuen Aufenthaltstitel durch die Behörde noch nicht beschieden worden ist. Deshalb hat der deutsche Gesetzgeber die Fiktion der Aufenthaltserlaubnis in Form der Fiktionsbescheinigung geschaffen.
Durch die Fiktionsbescheinigung behält der ursprüngliche Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung über den Antrag seine Gültigkeit. Der Ausländer gilt somit weiter als im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt und darf nicht abgeschoben werden.
Voraussetzungen einer Fiktionsbescheinigung
Eine Fiktionsbescheinigung wird immer dann erteilt, wenn die Behörde über den Antrag auf Verlängerung/Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht rechtzeitig entschieden hat.
Wichtig ist hier, dass der Ausländer den Antrag auf Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig stellt, also er bei Antragsstellung noch über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt.
Sofern er den Antrag erst nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis und damit verspätet stellt, tritt die Fiktionswirkung der Fortdauer des Aufenthaltstitels nicht ein, und die Behörde wird ihm in der Regel keine Fiktionsbescheinigung ausstellen.
Gemäß § 81 Abs. 4 S. 3 AufenthG kann die Behörde bei verspäteter Antragsstellung im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte eine Fiktionsbescheinigung ausstellen.
Der Fiktionsbescheinigung kann auch bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Einbürgerung eine wichtige Rolle zukommen. Mit Antragsstellung gilt der rechtmäßige Aufenthalt fort und die Aufenthaltszeiten werden somit auch im Rahmen der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Einbürgerung berücksichtigt.
Die unterschiedlichen Arten der Fiktionsbescheinigungen
Die Fortgeltungsfiktion gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG
Durch die Fortgeltungsfiktion gilt der ursprüngliche Aufenthaltstitel des Ausländers fort, sofern er den Antrag rechtzeitig gestellt hat. Mit einer Fiktionsbescheinigung kann der Ausländer zudem auch reisen, sofern das Zielland Fiktionsbescheinigungen akzeptiert. Deshalb ist es ratsam, sich bei Reisen vorher über die anerkannten und benötigten Ein- und Ausreisedokumente im Zielland zu informieren.
Die Erlaubnisfiktion gemäß § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG
Die Erlaubnisfiktion wird privilegierten Staatsangehörigen ausgestellt, die für Kurzaufenthalte im Bundesgebiet kein Visum benötigen. Sofern sie den Antrag zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels rechtzeitig gestellt haben, so gilt ihr Aufenthalt im Bundesgebiet bis zur Bescheidung des Antrags als erlaubt. Die Erlaubnisfiktion ist kein Reisedokument.
Die Duldungsfiktion gemäß § 81 Abs. 3 S. 2 AufenthG
Die Duldungsfiktion wird privilegierten Staatsangehörigen erteilt, die nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels waren und den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht rechtzeitig gestellt haben. Die Duldungsfiktion bewirkt lediglich, dass die Abschiebung ausgesetzt wird. Im Gegensatz zur Erlaubnisfiktion gilt der Aufenthalt im Bundesgebiet nicht als erlaubt. Die Duldungsfiktion ist kein Reisedokument.
Darf ich mit einer Fiktionsbescheinigung arbeiten/ist die Erwerbstätigkeit gestattet?
Ob die entsprechende Fiktionsbescheinigung einen Ausländer berechtigt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, hängt maßgeblich davon ab, ob der ursprüngliche Aufenthaltstitel ihn hierzu berechtigt hat.
Wenn der ursprüngliche Aufenthaltstitel den Ausländer folglich zur Erwerbstätigkeit berechtigt hat, so gilt diese Berechtigung auch bei der Fiktionsbescheinigung fort.
Bei der Erlaubnisfiktion wird der Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt. Die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit richtet sich ebenfalls nach den allgemeinen Bestimmungen des ursprünglichen Aufenthalts. Durfte der Ausländer also mit seinem vorherigen Aufenthaltstitel arbeiten, darf er dies auch mit der Fiktionsbescheinigung.
Die Duldungsfiktion berechtigt grundsätzlich nicht zur Erwerbstätigkeit. Die Bundesagentur für Arbeit kann jedoch ihre Zustimmung erteilen.
Darf man mit einer Fiktionsbescheinigung reisen?
Dies ist möglich, wenn der Ausländer eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 AufenthG hat. Diese Fiktionsbescheinigung berechtigt in Verbindung mit einem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz zur Einreise in das Bundesgebiet und nach Artikel 21 des Schengener Durchführungsübereinkommens zu Reisen innerhalb des Schengen-Raums.
Was muss ich machen, wenn die Fiktionsbescheinigung abgelaufen ist?
Durch die generelle Überlastung der Ausländerbehörden kommt es häufig vor, dass diese vor Ablauf des Gültigkeitszeitraums der Fiktionsbescheinigung weder den neuen Aufenthaltstitel noch die neue Fiktionsbescheinigung übersenden. Es ist allerdings sehr wichtig, dass man sich selbst darum kümmert, nicht ohne Fiktionsbescheinigung/Aufenthaltstitel dazustehen. Somit sollte man E-Mails oder Einschreiben an die Ausländerbehörde senden, damit man später nachweisen kann, dass man sich selbst darum gekümmert hat. Dasselbe gilt auch dann, wenn die Fiktionsbescheinigung bereits abgelaufen ist. Man sollte sich unbedingt um eine Neuerteilung kümmern. Notfalls muss eine Untätigkeitsklage eingereicht werden.
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3 Antworten
Darf mann eine familiezusammenfuhren wenn nur eime fiktionbecheinigung hat
Guten Morgen
Ich bin Zeit November lestes Jahr zu meine neue Wohnung von Baden-Württemberg nach Bayern, mein aufgehaltstitel ist mir Zeit November abgelaufen , es sind 7 Monate vergangen und die Behörden kommen meine Aufenthaltstitels nicht bearbeiten weil sie meine Unterlagen aus baden-Württemberg nach 7 Monate noch nicht bekommen haben und wenn ich nach eine Fiktionsbescheinigung fragen dann sagen sie das die keine aushändigen können weil Mann dafür meine Unterlagen con Baden-Württemberg braucht ..bin Zeit 7 Monat ohne Aufenthaltstitels und ohne Fiktionsbescheinigung … ist das rechtlich so .. ?? Darf Mann jemanden wegen fehlenden Unterlagen keine Fiktionsbescheinigung geben .. kein ich das gerichtlich klagen .??
Kann ich mit der Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 4 Antrag auf Niederlasungserlaubnis stellen?
Vielen Dank!