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Ausländerrecht: Einbürgerungsbewerber muss auch die Sicherung des Lebensunterhalts für seine nachzugwilligen Verwandten nachweisen.

Bundesverwaltungsgericht, 28.05.2015, Az.: BVerwG 1 C 23.14

Im Gegensatz zum Ehegattennachzug zu Deutschen ist beim Ehegattennachzug zu Ausländern nicht mehr Voraussetzung, dass der sich bereits im Bundesgebiet befindliche Ehepartner seinen und den Lebensunterhalt seines nachzugwilligen Ehepartners und seiner Kinder aus eigenen Kräften sichern kann.

Wird ein in Deutschland lebender Ausländer durch Einbürgerung somit Deutscher, kann er auch bei Bezug von Sozialleistungen oder als Geringverdiener erfolgreich den Nachzug seine im Ausland befindlichen Familie beantragen.

Um die Belastung der Sozialsicherungssysteme zu vermeiden, muss somit bereits bei der Einbürgerung des Ausländers festgestellt werden, ob der Ausländer zur Sicherung seines Lebensunterhaltes und des Unterhaltes seiner nachzugswilligen Verwandten in der Lage ist.

Sachverhalt des Verfahrens

Staatenloser Palästinenser will eingebürgert werden

Der im Jahr 1972 geborene Kläger, ein staatenloser Palästinenser, wollte eingebürgert werden. Er war 1997 erstmals in das Bundesgebiet eingereist und seit 2009 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis.

Seit 2003 war er mit einer Jordanierin verheiratet, die mit den drei gemeinsamen Kindern in Jordanien lebt. Einen auf eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG gerichteten Antrag aus dem Juli 2009 lehnte die Einbürgerungsbehörde ab, weil der Kläger seit seiner Einreise Geringverdiener sei und bei einem Nachzug seiner Ehefrau und der minderjährigen Kinder deren Lebensunterhalt nicht werde decken können.

Einbürgerungsbehörde lehnt Einbürgerung ab, weil der Kläger den Lebensunterhalt seiner Frau und seiner drei Kinder nicht sichern kann

Gegen die Ablehnung der Einbürgerung durch die Einbürgerungsbehörde klagte der Kläger zunächst vor dem Verwaltungsgericht. Dieses verpflichtete den Beklagten zur Neubescheidung, weil bei der Prognoseentscheidung zur Lebensunterhaltssicherung die individuelle Lebenssituation des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt worden war.

Verwaltungsgericht gibt Klage statt, Berufungsgericht ebenso

Der daraufhin angerufene Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung des Beklagten zurück, weil der Kläger im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG in der Lage sei, sich und seine Angehörigen zu ernähren. Bei der Prognose der künftigen Lebensunterhaltssicherung sei grundsätzlich nur auf den Kreis der bereits im Bundesgebiet lebenden Unterhaltsberechtigten abzustellen. Weitere unterhaltsberechtigte Angehörige, die wegen des bei Einbürgerung erleichterten Familiennachzugs nachziehen könnten, seien nur zu berücksichtigen, wenn sich deren Nachzugsabsicht konkret abzeichne.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat der Revision des Beklagten nun stattgegeben und die Klage abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte dazu aus: Bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG müsse der Einbürgerungsbewerber in der Lage sein, sich und seine Angehörigen zu ernähren.

Einbürgerungsvoraussetzung, den Lebensunterhalt der Angehörigen zu sichern, gilt auch für im Ausland lebende Angehörige

Die Einbürgerungsvoraussetzung, den Lebensunterhalt der Angehörigen sichern zu können, sei umfassend formuliert. Sie sei nicht auf solche unterhaltsberechtigten Angehörigen beschränkt, die bereits im Bundesgebiet leben oder im Fall der Einbürgerung konkret beabsichtigen, in das Bundesgebiet nachzuziehen.

Ermessenseinbürgerung stellt höhere Anforderungen an die wirtschaftliche Integration des Einbürgerungsbewerbers

Die Ermessenseinbürgerung stelle erhöhte Anforderungen an die wirtschaftliche Integration des Ausländers. Das Gesetz solle nicht nur einem künftigen Bezug steuerfinanzierter Sozialleistungen im Inland vorbeugen. Es erfordere solide wirtschaftliche Verhältnisse, die unabhängig von den durch eine Einbürgerung erleichterten Möglichkeiten des Nachzugs und dem aktuellen Aufenthaltsort der Familie die Fähigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts der unterhaltsberechtigten Angehörigen verlangen.

Der Gesetzgeber habe für dieses umfassende Lebensunterhaltssicherungserfordernis bewusst nicht die Einschränkungen übernommen, die bei der Anspruchseinbürgerung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG) vorgesehen sind. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs sah auch das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte von dem Lebensunterhaltssicherungserfordernis abzusehen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Eine Antwort

  1. Meine jüdische Frau, israelischer Staatsbürger, hat eine auf 3 Jahre begrebzte Aufenthaltserlaubnus, Kürzlich kam ihr Sohn aus erster Ehe hinzu, erhält Aufenthaltstitel wie die Mutter. Bis dato war ich imstande das Auskommen zu sichern, bin nun seitens der Bank, für die
    ich arbeitete gekündigt worden und habe kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
    Wenn ich jetzt Transferleistungen (Sozialleistungen ) in Anspruch nehme, führete die zur
    Ausweisung meiner Frau und ihres Sohnes?

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