Ausländerrecht: Visum und Aufenthaltserlaubnis zum Studium, zum Sprachkurs und zum Schulbesuch

Ausländische Staatsangehörige aus Drittstaaten (Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staaten) benötigen für ein Studium oder eine Ausbildung in Deutschland in der Regel ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis.

Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das am 1. März 2020 in Kraft getreten ist, sowie die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1883 im November 2023, wurden die Abschnitte 3 (Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung) und 4 (Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit) von Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes grundlegend überarbeitet. Diese Änderungen zielen darauf ab, den Zugang von Fachkräften und Studierenden aus Drittstaaten nach Deutschland zu erleichtern und klarer zu regeln.

Für Drittstaatsangehörige beginnt der Prozess in der Regel mit der Beantragung eines Visums bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, entweder der Botschaft oder dem Konsulat im Heimatland des Antragstellers.

Allerdings benötigen die Staatsangehörigen der folgenden Drittstaaten für die Einreise zum Zweck des Studiums kein Visum:

Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, Republik Korea, San Marino, Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika.

Nach der Einreise nach Deutschland müssen Drittstaatsangehörige bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, um ihren Aufenthalt rechtlich abzusichern und das Studium oder die Ausbildung fortzusetzen.

Das Aufenthaltsgesetz sieht die verschiedensten Möglichkeiten für Drittstaatsangehörige vor, in Deutschland einem Studium, einem Sprachkurs oder einem Schulbesuch nachzugehen:

Aufenthaltstitel zur Aus- und Weiterbildung

– Aufenthaltserlaubnis zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung, § 16a Abs. 1 S. 1 AufenthG

– Aufenthaltserlaubnis zur schulischen Berufsausbildung, § 16a Abs. 2 AufenthG

Aufenthaltstitel für Studium

– Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen oder an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung, § 16b Abs. 1 AufenthG

– Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege zum Zweck eines Vollzeitstudiums bei bedingter Zulassung durch die Hochschule (z. B. Bedingung der Vorlage des Bachelor-Zeugnisses), § 16b Abs. 5 Nr. 1a AufenthG

– Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege zum Zweck eines Vollzeitstudiums bei bedingter Zulassung durch die Hochschule (z. B. Bedingung des Besuchs eines Studienkollegs), § 16b Abs. 5 Nr. 1b AufenthG

– Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege zum Zweck eines Teilzeitstudiums, § 16b Abs. 5 Nr. 1c AufenthG

– Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege zum Zwecke der Teilnahme an einem studienvorbereitendem Sprachkurs bei Nichtvorliegen einer Studienzulassung, § 16b Abs. 5 Nr. 2 AufenthG

– Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege zum Zwecke der Teilnahme an einem studienvorbereitendem Praktikum, § 16b Abs. 5 Nr. 3 AufenthG

– Aufenthaltserlaubnis für einen in einem EU Staat anerkannten Schutzberechtigten, der in dem anderen EU Staat mindestens 2 Jahre studiert hat zur Ausübung eines Vollzeitstudiums, § 16b Abs. 7 S. 1 AufenthG

Aufenthaltstitel zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation

– Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation für die Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme, § 16d Abs. 1 AufenthG

– Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation für 1 Jahr (höchstens 3 Jahre) bei bestehender Vermittlung in eine anschließende Beschäftigung, § 16d Abs. 4 AufenthG

– Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation für die Ablegung von Prüfungen, § 16d Abs. 5 AufenthG

Ein Wechsel des Studiengangs oder der Hochschule muss durch die Ausländerbehörde genehmigt werden.

Ein einmaliger Wechsel des Studienganges bzw. der Hochschule innerhalb der ersten 18 Monate nach dem Beginn des Fachstudiums ist möglich (Orientierungsphase).

Die Aufenthaltserlaubnis zum Studium berechtigt in einem bestimmten Umfang zur Ausübung einer Beschäftigung.

Aufenthaltstitel für ein studienbezogenes Praktikum EU

Aufenthaltserlaubnis für einen Drittstaatsangehörigen, der außerhalb der EU studiert und in Deutschland im Rahmen eine Praktikums Erfahrung sammeln möchte, § 16e Abs. 1 AufenthG

Aufenthaltstitel für Sprachkurse und Schulbesuch

Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Sprachkurs, der nicht der Studienvorbereitung dient, § 16f Abs. 1 S. 1 AufenthG

Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, § 16f Abs. 1 S. 2 AufenthG

Aufenthaltserlaubnis zum Schulbesuch einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten Schule mit internationaler Ausrichtung, § 16f Abs. 2 Nr. 1 AufenthG

Aufenthaltserlaubnis zum Schulbesuch einer nicht öffentlich finanzierten Schule, § 16f Abs. 2 Nr. 2 AufenthG

Aufenthaltstitel zur Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes

Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem Ausbildungsplatz zur qualifizierten Berufsausbildung, § 17 Abs. 1 AufenthG

Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Studienbewerbung, § 17 Abs. 2 AufenthG

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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Eine Antwort

  1. Schön Guten Tag ich habe da mal eine frage mein mann ist zurzeit in kosovo wir haben auch schon dort geheiratet und meine dokumente sind hier in dortmund eingereicht worden zur überprüfung. Mein mann hat auch schon den Visum beantragt ! meine frage ist jetzt können Sie mir bitte helfen ich hatte schon ein anwalt nur der anwalt hat von mir 1500 euro angenommen und leider nichts gemacht ich habe jetzt grosse angst wieder einen zu vertrauen !! ich war beim Aüslanderamt um nachzufragen was auf mich zukommen sollte wegen dem visum!! der Mann der da war meinte zu mir !! Das ich deutsche Bürgerin bin sei es hier geboren hier zu schule gegangen bin alles !! ist es nicht so wichtig mit einem lebensunterhalt!! weil ich als deutsche bürgerin ein recht drauf haben mein ehemann hier her zu holen und ein recht drauf habe mit meinem mann hier in deutschland leben dürfen!! Um ehrlich zu sein es hat sich einfach angehört aber ich bin da misstraurisch mein Nettolohn beträgt c.a.800- 900 euro!! Sagen Sie mir bitte ob der mann in dem fall recht hatte oder nicht !! Helfen Sie mir bitte!! weil ich habe es schon einmal erlebt das mir von einem Anwalt viel versprochen worden ist aber nichts gemacht worden ist nur 1500 euro habe ich so gesagt verschenkt!! Ich bitte sie um ihren Rat und hilfe ich wäre ihn sehr dankbar !! Ich danke ihnen schon mal im vorraus mit freundlichen grüßen : Fr Beluli

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