Voraussetzungen für die Einbürgerung ausländischer Staatsangehöriger in Deutschland
Um als ausländischer Staatsangehöriger in den deutschen Staatsverband eingebürgert zu werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Sowohl der Anspruch auf eine Ermessens- als auch der Anspruch auf eine Anspruchseinbürgerung setzen voraus, dass der Ausländer nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt worden ist.
Keine eigenständige Prüfung der Straftat durch die Einbürgerungsbehörde
Eine rechtswidrige Tat ist eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht (siehe § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Dabei ist zu beachten, dass die Einbürgerungsbehörde keine eigenständige Prüfung der Straftat durchführen darf. Sie muss sich vollständig auf die Entscheidung des Strafgerichts verlassen. Der Einbürgerungsbewerber sollte daher unbedingt darauf verzichten, seine strafrechtliche Verurteilung gegenüber der Behörde als geringfügig darzustellen oder zu verharmlosen, da dies seine Glaubwürdigkeit erschüttern kann.
Angabe aller Straftaten und Ermittlungsverfahren erforderlich
Im Einbürgerungsverfahren müssen alle Vorstrafen und laufenden Ermittlungsverfahren angegeben werden. Die Einbürgerungsbehörde wird selbstständig eine Anfrage beim Bundeszentralregister stellen, um zu prüfen, ob der Ausländer Vorstrafen hat. Wenn sich herausstellt, dass der Einbürgerungsbewerber bei der Antragstellung gelogen hat, kann allein diese Lüge zur Ablehnung der Einbürgerung führen.
Straftaten, die die Einbürgerung nicht hindern
Nicht jede Vorstrafe führt zur Ablehnung der Einbürgerung. Nach § 12a StAG bleiben Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen und zu Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt worden sind, außer Betracht. Liegt die Verurteilung geringfügig über diesen Grenzen, hat die Einbürgerungsbehörde einen Ermessensspielraum. Bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen ist dieser Ermessensspielraum jedoch nicht mehr gegeben.
Genügt ein sauberes Führungszeugnis?
Für die Einbürgerung ist es nicht ausreichend, dass nichts im polizeilichen Führungszeugnis vermerkt ist. Nicht alle Verurteilungen werden in das polizeiliche Führungszeugnis aufgenommen (siehe § 32 BZRG). Eintragungen, die nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden, können den Einbürgerungsbehörden dennoch bekannt gemacht werden (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 BZRG). Entscheidend ist, ob die Eintragung noch im Bundeszentralregister steht. Die Tilgungsfristen betragen zwischen fünf und zwanzig Jahren (§ 46 BZRG). Nach § 51 BZRG darf eine Tat und die Verurteilung erst dann nicht mehr im Rechtsverkehr vorgehalten und zu Ungunsten der Person verwertet werden, wenn die Eintragung im Register getilgt ist.
Hassverbrechen als Ablehnungsgrund für die Einbürgerung
Hassverbrechen gegen Juden (Antisemitismus) oder die Verherrlichung der Herrschaft des Nationalsozialismus können ebenfalls zur Ablehnung der Einbürgerung führen. Nach § 130 StGB kann ein Ausländer, der gegen Juden oder Israel hetzt, zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe verurteilt werden. Ab einer gewissen Schwere der Verurteilung führt dies zur Ablehnung der Einbürgerung.
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