Ausländerrecht: Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zum deutschen Sohn

Verwaltungsgericht Augsburg, 28.08.2018, Az.: Au 1 K 17.1602

Ehe und Familie nehmen in Deutschland eine besondere Stellung ein und stehen unter dem besonderen Schutz des Staates, verankert in Artikel 6 des Grundgesetzes. Dieser Schutz spielt eine entscheidende Rolle bei Entscheidungen zu Abschiebungen, Ausreisen oder Visumanträgen. Besonders bei einem Familiennachzug, wenn ein minderjähriges deutsches Kind in Deutschland lebt, muss nachgewiesen werden, dass der ausländische Elternteil tatsächlich eine Vater- oder Mutterrolle ausübt.

Fallbeispiel: Abgelehnter Familiennachzug

In einem konkreten Fall beantragte ein nigerianischer Staatsangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu seinem deutschen Sohn. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt, da keine enge Beistandsgemeinschaft zwischen Vater und Sohn erkennbar war. Auch das Verwaltungsgericht Augsburg bestätigte diese Entscheidung.

Sachverhalt

Der Kläger reiste 2010 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, der abgelehnt wurde. Er war mehrfach strafrechtlich verurteilt und besaß über Jahre keinen gültigen Pass. Sein deutscher Sohn wurde 2015 geboren, und er erkannte die Vaterschaft an. Dennoch sah der Kläger seinen Sohn nur selten und unterstützte die Mutter weder finanziell noch bei der Erziehung.

Gerichtliche Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Augsburg entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG habe. Die fehlende Beistandsgemeinschaft und das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses aufgrund mehrerer Straftaten sprachen gegen eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.

Keine Ausnahme von der Visumspflicht

Auch die Möglichkeit, von der Visumspflicht abzusehen, wurde verneint. Der Kläger hatte kein Anrecht auf eine Aufenthaltserlaubnis und musste das Visumverfahren in seinem Heimatland nachholen. Eine Ausreise war ihm zumutbar, da keine unüberwindbaren Hindernisse bestanden.

Fazit

Der Kläger hatte weder einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis noch auf eine Duldung. Die familiären Bindungen reichten nicht aus, um das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumverfahrens zu überwiegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Augsburg

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