Ein Ausländer kann gemäß § 16b AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums beantragen, wenn er zu einem Vollzeitstudium an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung zugelassen worden ist. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Maßnahmen und das Absolvieren eines Pflichtpraktikums.
Um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG zu erhalten, müssen Ausländer zunächst ein Visum zum Zwecke des Studiums bei der deutschen Botschaft bzw. der zuständigen Auslandsvertretung in ihrem Heimatland beantragen, um in das Bundesgebiet einreisen zu können. Dies setzt mitunter die Zustimmung der Ausländerbehörde am Studienort voraus. Sofern die Ausländerbehörde nicht rechtzeitig reagiert, gilt die Zustimmung gemäß § 31 Abs. 1 S. 5 AufenthV als erteilt. Nach Einreise in das Bundesgebiet erteilt die zuständige Ausländerbehörde dem Ausländer die Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG.
Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG
Um eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums nach § 16b AufenthG zu erhalten, müssen gemäß Absatz 5 folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
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- Der Ausländer muss von einer anerkannten Hochschule oder einer gleichwertigen Bildungseinrichtung zum Studium zugelassen worden sein. Als anerkannte Hochschule oder gleichwertige Bildungseinrichtung zählen Universitäten, Fachhochschulen oder Kunsthochschulen.
- Sofern die Zulassung noch nicht vorliegt, kann gemäß § 16b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis auch zum Zwecke von studienvorbereitenden Maßnahmen und dem Absolvieren eines Pflichtpraktikums erteilt werden. Studienvorbereitende Maßnahmen sind der Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses, wenn der Ausländer zu einem Vollzeitstudium zugelassen worden ist und die Zulassung an den Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses gebunden ist, sowie der Besuch eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren Einrichtung, wenn die Annahme zu einem Studienkolleg oder einer vergleichbaren Einrichtung nachgewiesen ist.
- Der Ausländer muss über die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen. In der Regel wird ein entsprechender Nachweis über die Sprachkenntnisse bereits im Rahmen des Zulassungsprozesses an der Hochschule überprüft. Andernfalls besteht die Möglichkeit, dass die Ausländerbehörde oder die Botschaft einen solchen Nachweis verlangt.
- Der Lebensunterhalt des Ausländers muss gesichert sein. Die Höhe des zu sichernden Lebensunterhaltes richtet sich nach dem BAföG-Satz und dieser liegt zurzeit bei 744,00 Euro monatlich (vgl. § 13 BAföG). Der Nachweis kann durch ein bewilligtes Stipendium, die Angabe der Vermögensverhältnisse der Eltern, eine Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG oder andere Einkommensnachweise erfolgen.
- Der Ausländer muss über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen.
- Es darf keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben sein und der Ausländer darf keine Vorstrafen begangen haben.
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Rechtsschutzmöglichkeiten bei Ablehnung des Visums
Gegen die Ablehnung des Visums kann Remonstration eingelegt oder auch Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Erfolgsaussichten sind hier anhand des Einzelfalls zu beurteilen und hängen auch davon ab, aus welchen Gründen die Behörden bzw. Botschaften und Auslandsvertretungen das Visum abgelehnt haben. Nicht selten werden hier unzulässige Ablehnungsgründe genannt, sodass die Erfolgsaussichten als gut eingestuft werden können.
Erwerbstätigkeit des Ausländers während des Studiums
Gemäß § 16b Abs. 3 AufenthG darf der Ausländer einer Beschäftigung oder studentischen Nebentätigkeit neben dem Studium nachgehen, wobei hier die Grenze von 120 Arbeitstagen pro Jahr nicht überschritten werden darf. Bei einem Aufenthalt zu studienvorbereitenden Maßnahmen ist eine Erwerbstätigkeit im ersten Jahr lediglich während der Ferienzeit erlaubt. Bei einer Erwerbstätigkeit, die die Grenze von 120 Arbeitstagen pro Jahr überschreitet, kann die Ausländerbehörde ihre Zustimmung erteilen, wenn der Studienzweck nicht gefährdet wird.
Rechtsfolgen bei Abbruch des Studiums und Wechsel des Aufenthaltszweckes
Die Ausländerbehörde kann die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16b Abs. 6 AufenthG zurücknehmen, widerrufen oder verkürzen, wenn der Ausländer das Studium abbricht und somit der Zweck, der zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geführt hat, wegfällt. Sollte der Ausländer den Grund, der zum Zweckwegfall geführt hat, nicht zu vertreten haben, so hat die Ausländerbehörde ihm eine Frist von 9 Monaten zu gewähren, um eine Zulassung bei einer neuen Bildungseinrichtung zu beantragen.
Gemäß § 16b Abs. 4 AufenthG darf die Aufenthaltserlaubnis z.B. nach Abbruch des Studiums auch zu einem anderen Zweck erteilt werden, beispielsweise zum Zwecke der qualifizierten Berufsausbildung, der Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft, der Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach § 19c Abs. 2 AufenthG oder in anderen Fällen, in denen ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht.
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4 Antworten
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf diesem Weg melde ich mich bei Ihnen, weil ich dirngende rechtliche Beratung bei Ihnen suche. Zurzeit studiere im 3. Fachsemester an einer deutschen Universität.
Ich bin im April 2021 über ein nationalen Visum nach Berlin gekommen, um erstmal Deutsch als Fremdsprache an einer Sprachschule zu lernen, und habe dann einen Aufenthaltstitel beantragt und habe dann einen bekommen für 2 Jahre.
Im Oktober 2021 habe ich einen Studienplatz an der Uni HH bekommen. Mein e-AT ist abglaufen, deswegn muss er verlängert werden. Als ich bei der ABH vorgestellt habe, um meinen e-AT zuverlängern, sagte die Sachbearbeiterin von der ABH, dass es nicht gehen würde.
Begründung:
Zurzeit darf ich mit meinem aktuellen Aufenthaltstitel ($16b 5 AufenthG) eigentlich nicht studieren.
LU ist durch Sperrkonto gesichert.
Ich habe eine Zulassung zum Studium.
Ich habe Wohnung und zahle meine Miete.
Was soll ich nun tun?
Vielen Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
Ratsuchende
Bitte rufen Sie mich dazu unter der 0221 80187670 an. Mit freundlichen Grüßen Rechtsanwalt Tieben
Hallo,
ich würde gerne wissen, ob die Ausländerbehörde in der Lage ist, mein Abschlusszeugniss und Exmatrikulationsbescheinigung nach Beendigung meines Studiums anzufordern? Falls Ja, nach welchem Absatz?
Ich habe ein Visum für Selbsständigkeit beantragt.
Mfg,
Hessam Sadeghi
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Zweifel an der Echtheit bestehen, kann die Ausländerbehörde diese anfordern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Tieben