Das deutsche Aufenthaltsgesetz normiert verschiedene Möglichkeiten für die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen.
Dabei sind unter anderem die folgenden Fallgruppen denkbar:
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- Anerkennung als Asylberechtigte oder Flüchtlinge:
Ausländern ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn diese vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unanfechtbar als Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz) oder als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Konventionsflüchtlinge) anerkannt sind. - Abschiebungsverbot:
Wenn ein asylunabhängiges zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot vorliegt, beispielsweise weil dem Ausländer in dem Staat, in den er abgeschoben werden soll, Folter, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen, kann ebenfalls ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Hierbei handelt es sich oft um ein subsidiäres Schutzrecht. - Vorliegen sonstiger Ausreisehindernisse:
Sollte die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sein, kann eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dies umfasst insbesondere Fälle, in denen keine Rückführungsmöglichkeit besteht, etwa aufgrund fehlender Reisedokumente oder anderweitiger Hindernisse im Zielstaat. - Humanitäre Aufnahme aus dem Ausland:
Eine Aufenthaltserlaubnis kann einem Ausländer aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen erteilt werden, wenn das Bundesministerium des Innern oder die von ihm benannte Stelle zur Wahrung politischer Interessen die Aufnahme erklärt hat. Dies betrifft oft Sonderprogramme, wie z.B. die Aufnahme besonders gefährdeter Gruppen aus Krisengebieten. - Bleiberechtsregelungen der Länder:
Auch die oberste Landesbehörde hat die Möglichkeit, aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anzuordnen, dass einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Bleiberechtsregelungen sind besonders relevant in Fällen, in denen eine Rückführung unzumutbar oder nicht praktikabel ist, aber keine anderweitige Regelung greift.
- Anerkennung als Asylberechtigte oder Flüchtlinge:
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Zusätzlich zu den genannten Fallgruppen gibt es auch Regelungen für Härtefälle, in denen individuelle humanitäre Gründe, etwa eine besonders gelungene Integration oder schwerwiegende persönliche Umstände, zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen können. Das Aufenthaltsgesetz sieht hierbei einen Spielraum vor, der es ermöglicht, in besonderen Fällen flexibel und den Einzelfall berücksichtigend zu agieren.
Im Einzelnen sieht das Aufenthaltsgesetz die folgenden Möglichkeiten vor, Ausländern aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen.
– Aufenthaltserlaubnis für die Aufnahme aus dem Ausland, § 22 S. 1 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für die Aufnahme aus dem Ausland durch das Bundesministeriums des Innern, § 22 S. 2 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für die Aufenthaltsgewährung durch oberste Landesbehörden, § 23 Abs. 1 S. 1 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für die Aufenthaltsgewährung in besonderen Fällen, § 23 Abs. 2 AufenthG
– Niederlassungserlaubnis für die Aufenthaltsgewährung durch oberste Landesbehörden, § 23 Abs. 2 S. 1 und S. 2 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für die Aufenthaltsgewährung in Härtefällen, § 23 a Abs. 1 S. 1 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für die Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz, § 24 Abs. 1 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für unanfechtbar anerkannte Asylberechtigte, § 25 Abs. 1 S. 1 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis bei unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), § 25 Abs. 2 S. 1 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG i. V. m. § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für vorübergehenden Aufenthalt aus dringenden persönlichen o. humanitären Gründen oder wegen erheblicher öffentlicher. Interessen, § 25 Abs. 4 S.1 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis – Verlängerung wegen außergewöhnlicher Härte, § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Menschenhandel oder denen Beihilfe zu illegaler Einwanderung geleistet wurde, § 25 Abs. 4a S. 1 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für Opfer einer Straftat nach § 10 oder 11 des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes oder Opfer einer Straftat nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, § 25 Abs. 4b S. 1 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für Fälle, in denen eine Ausreise aus rechtlich oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, § 25 Abs. 5 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für Fälle, in denen eine Ausreise aus rechtlich oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für Fälle, in denen die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist, § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für integrierten Jugendlichen/Heranwachsenden, § 25a Abs. 1 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für Eltern eines integrierten Jugendlichen/Heranwachsenden, § 25a Abs. 2 S. 1 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für Geschwister eines gut integrierten Jugendlichen/Heranwachsenden, § 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für geduldeten Ausländer bei nachhaltiger Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland, § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für den Ehegatten, den Lebenspartner oder die minderjährigen Kinder eines nachhaltig integrierten Ausländers, § 25b Abs. 4 S. 1 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für einen Ausländer mit Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG, dessen Ehegatten/Lebenspartner sowie minderjährigen Kinder, wenn der Ausländer 30 Monate im Besitz der Beschäftigungsduldung ist, § 25b Abs. 6 AufenthG
– Niederlassungserlaubnis für Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 o. 2 seit 3 Jahren § 26 Abs. 3 AufenthG
– Niederlassungserlaubnis bei Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären o. politischen Gründen seit 7 Jahren (bei Minderjährigen i. V. m. § 35 AufenthG), § 26 Abs. 4 S. 1 AufenthG
– Aufenthaltsgestattung (zur Durchführung des Asylverfahrens), § 55 Abs. 1 S. 1 AsylVfG
– Aufenthaltserlaubnis auf Probe (Altfallregelung), § 104 a Abs. 1 S. 1 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für geduldete Ausländer (Altfallregelung), § 23 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 104 a Abs. 1 S. 2 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für volljährige Kinder von Geduldeten (Altfallregelung), § 23 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 104 a Abs. 2 S. 1 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für unbegleitete Flüchtlinge (Alfallregelung), § 23 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 104 a Abs. 2 S. 2 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für integrierte Kinder von geduldeten Ausländern, § 104 b Abs. 1 S. 1 AufenthG
– Chancenaufenthaltsrecht, § 104 c Abs. 1 S. 1 AufenthG
– Aufenthaltserlaubnis für minderjährige ledige integrierte Kinder von Geduldeten, § 23 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 104 b
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