Beschluss des VG Düsseldorf, 24.04.2013, Az.: 7 L 488/13
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. April 2013 (Az. 7 L 488/13) befasst sich mit dem Eilantrag eines kamerunischen Staatsangehörigen, der die Ablehnung seiner Aufenthaltserlaubnis und die ihm angedrohte Abschiebung anfechtet. Im Kern geht es um die Frage, ob die Versagung der Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung einer selbständigen bzw. freiberuflichen Tätigkeit sowie die Abschiebungsandrohung rechtmäßig waren. Das Gericht entschied zugunsten des Antragstellers in Bezug auf die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung, lehnte den Antrag jedoch in Bezug auf andere Punkte ab.
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage
Das Verwaltungsgericht entschied, dass die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. 7 K 2999/13) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2012, welche die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 AufenthG (für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit) und gemäß § 21 Abs. 5 AufenthG (für die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit) abgelehnt und die Abschiebung des Antragstellers angeordnet hatte, angeordnet werden müsse.
Die Entscheidung gründet sich auf die Feststellung, dass die Antragsgegnerin es versäumt habe, bei ihrer Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis externe fachkundige Stellen zu Rate zu ziehen. Dies ist jedoch nach § 21 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zwingend vorgeschrieben. Demnach sind bei der Beurteilung der Tragfähigkeit der Geschäftsidee und der unternehmerischen Erfahrung des Antragstellers fachkundige Stellen, wie Gewerbebehörden oder öffentlich-rechtliche Berufsvertretungen, zu beteiligen. Diese Unterlassung machte die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis in den Augen des Gerichts rechtswidrig.
Das Gericht sah zudem ausreichend Anlass, eine vertiefte Prüfung der unternehmerischen Aktivitäten des Antragstellers vorzunehmen. Der Antragsteller legte Nachweise über seine unternehmerische Tätigkeit als IT-Berater vor, darunter mehrere Rechnungen und Bestätigungen seines Steuerberaters, die zeigen, dass er in den Jahren 2010 bis 2012 erhebliche Umsätze erzielt hatte. Angesichts dieser Tatsachen hätte die Antragsgegnerin eine eingehendere Prüfung seiner unternehmerischen Aktivitäten unter Einbeziehung externer Experten vornehmen müssen.
Offensichtliche Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis
Die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1 und § 21 Abs. 5 AufenthG wurde vom Gericht als offensichtlich rechtswidrig eingestuft. Der Antragsteller hatte im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zumindest einen Anspruch auf eine erneute Prüfung seines Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Die im laufenden Verfahren vorgelegten Beweise, wie der berufliche Werdegang des Antragstellers und die gutachterliche Stellungnahme eines Unternehmensberaters, hätten bei einer ordnungsgemäßen Prüfung berücksichtigt werden müssen.
Zudem hätten bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für freiberufliche Tätigkeiten ebenfalls externe Stellen einbezogen werden müssen, da der Gesetzgeber in § 21 Abs. 5 Satz 3 AufenthG eine entsprechende Regelung vorsieht. Auch hier habe die Antragsgegnerin versäumt, diese Stellen zu konsultieren, was die Entscheidung ebenfalls offensichtlich rechtswidrig machte.
Ein weiterer Punkt der Entscheidung betraf die Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit. Das Gericht führte aus, dass es sich bei den IT-Dienstleistungen des Antragstellers um eine freiberufliche Tätigkeit handeln könnte, und verwies dabei auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach IT-Berater als Freiberufler gelten können, solange sie keine Trivialsoftware herstellen.
Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung
Das Gericht ordnete ebenfalls die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung an. Die Abschiebungsandrohung, die in der Ordnungsverfügung enthalten war, wurde als offensichtlich rechtswidrig angesehen. Nach Ansicht des Gerichts war der Antragsteller im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht ausreisepflichtig, da er zumindest einen Anspruch auf eine erneute Prüfung seines Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hatte.
Das Gericht führte weiter aus, dass das private Interesse des Antragstellers an der Verhinderung seiner Abschiebung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung überwiege. Der Antragsteller erbringt IT-Dienstleistungen in Deutschland und hat Kunden, deren Betreuung durch eine Abschiebung erheblich beeinträchtigt werden könnte. Da die Abschiebungsandrohung eine vollstreckungsrechtliche Maßnahme darstellt, setzt sie voraus, dass eine Ausreisepflicht besteht. Diese war jedoch aufgrund der Aussicht auf eine erneute Prüfung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht gegeben.
Ablehnung des Antrags in anderen Punkten
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19a AufenthG (Blaue Karte EU) wurde abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Blaue Karte nicht erfülle, da er keinen Hochschulabschluss besitze. Auch eine Gleichstellung aufgrund einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung war nicht möglich, da es an einer entsprechenden Rechtsverordnung zur Anerkennung solcher Qualifikationen fehlte.
Auch die Niederlassungserlaubnis gemäß § 19a Abs. 6 AufenthG war nicht zu erteilen, da der Antragsteller nicht Inhaber einer Blauen Karte war. Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis nach diesen Vorschriften wurde daher als rechtmäßig angesehen.
Fazit:
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf verdeutlicht, dass eine gründliche und sachgemäße Prüfung der Anträge auf Aufenthaltserlaubnis unter Einbeziehung der gesetzlich vorgesehenen Stellen unerlässlich ist. Die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis für eine selbständige oder freiberufliche Tätigkeit war offensichtlich rechtswidrig, da die Antragsgegnerin versäumt hatte, externe fachkundige Stellen zu beteiligen. Dies führte zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und zur Aussetzung der Abschiebung. In anderen Punkten, insbesondere in Bezug auf die Blaue Karte EU, blieb der Antrag jedoch erfolglos.
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