Beratung unter:

0221 - 80187670

Ausländerrecht: Beschäftigt ein Ausländer in Deutschland illegal Arbeitnehmer, kann dies zur Ausweisung des Ausländers führen.

Verwaltungsgericht Koblenz, 24.10.2016, Az.: 3 K 349116.KO                   

Bei der Ausweisung eines kriminellen Ausländers wird das öffentliche Interesse an der Ausreise mit dem Interesse des Ausländers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet umfassend, d.h. unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, gegeneinander abgewogen (§ 53 Abs. 1 AufenthG).

Ein Ausländer ist demnach auszuweisen, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonst erhebliche Interessen der Bundesrepublik gefährdet und wenn sich im Ergebnis der Einzelfallabwägung ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Ausreise ergibt.

In dem hier dargestellten Fall des Verwaltungsgerichts Koblenz hatte dieses über die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen zu entscheiden, welches in Deutschland zwei Arbeitnehmer schwarz beschäftigt hatte und sich außerdem ohne Aufenthaltstitel in Deutschland aufhielt.

Ausweisungsgründe

Hintergrund des Verfahrens

Der Kläger, ein kosovarischer Staatsangehöriger, geboren 1968, war Inhaber eines schwedischen Aufenthaltstitels, der bis zum 12. März 2017 gültig war. Er meldete sich am 13. Mai 2015 in Deutschland an. Am 13. Oktober 2015 wurde er auf einer Baustelle im Rahmen einer Kontrolle nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz angetroffen. Der Kläger gab an, seit dem 12. April 2015 in Deutschland zu sein und hier sowohl unselbständig als auch selbständig tätig gewesen zu sein. Dabei verfügte er jedoch nicht über die notwendige Arbeitserlaubnis.

Verstoß gegen Aufenthaltsrecht und Schwarzarbeit

Die Behörde stellte fest, dass sich der Kläger aufgrund seines schwedischen Aufenthaltstitels nur 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in Deutschland aufhalten durfte, ohne einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese Aufenthaltsfrist war am 12. Juli 2015 abgelaufen. Der Kläger hatte gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften verstoßen, indem er länger blieb und arbeitete. Aufgrund dieser Verstöße gegen das Aufenthalts- und Sozialrecht erließ das Hauptzollamt Koblenz mehrere Bußgeldbescheide gegen ihn.

Entscheidung der Behörde und Widerspruch

Am 19. Oktober 2015 verfügte die Behörde die Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland, setzte ein dreijähriges Einreiseverbot fest und erließ eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung. Der Kläger legte Widerspruch ein, in dem er darauf hinwies, dass er seine Tätigkeiten angemeldet habe und ihm nicht bewusst war, dass er gegen Rechtsvorschriften verstieß. Der Widerspruch wurde jedoch im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass das Ausweisungsinteresse der Bundesrepublik Deutschland schwerer wiege als die persönlichen Belange des Klägers.

Rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts

Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass die Ausweisung des Klägers rechtmäßig sei. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass der Kläger durch seine wiederholten Verstöße gegen das Aufenthalts- und Sozialrecht eine Gefahr für diese Schutzgüter darstellt. Das Gericht wies darauf hin, dass der Kläger ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel tätig war, was einen schwerwiegenden Verstoß darstellt.

Abwägung der Interessen

Bei der Abwägung der Interessen stellte das Gericht fest, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers überwiegt. Der Kläger hatte weder besonders schutzwürdige persönliche Bleibeinteressen vorgebracht noch Gründe genannt, die die Ausweisung als unverhältnismäßig erscheinen lassen würden. Seine familiären Bindungen beschränkten sich auf seinen volljährigen Sohn, zu dem er zuvor keinen engen Kontakt hatte. Wirtschaftliche Gründe für seinen Verbleib in Deutschland konnten ebenfalls nicht das staatliche Interesse an seiner Ausweisung aufwiegen.

Urteil des Gerichts

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass sowohl die Ausweisung als auch das damit verbundene dreijährige Einreiseverbot rechtmäßig seien. Der Kläger habe wiederholt und nicht nur geringfügig gegen Rechtsvorschriften verstoßen, was ein erhebliches Ausweisungsinteresse begründe. Auch das festgesetzte Einreiseverbot sei angemessen, da keine Gründe für eine Rechtswidrigkeit vorgebracht worden seien.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

Rechtsanwälte in Köln beraten und vertreten Mandanten bundesweit im Ausländerrecht

Eine Antwort

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert